Ja. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sind Leistungserbringer der Grundversicherung (Art. 35 Abs. 2 Bst. c KVG). Im Standardmodell gehst du ohne ärztliche Überweisung hin, die Kasse zahlt nach Tarif. Du trägst wie beim Arztbesuch die Franchise und danach 10 % Selbstbehalt, höchstens CHF 700 pro Jahr für Erwachsene. In Sparmodellen gilt zuerst das Reglement.

Das Wichtigste in Kürze
- Chiropraktorinnen stehen in der Liste der Leistungserbringer wie Ärztinnen (Art. 35 Abs. 2 Bst. c KVG); ihre Untersuchungen und Behandlungen sind gedeckt (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 KVG).
- Sie dürfen bestimmte Analysen, Arzneimittel, Bandagen und Orthesen, Röntgen, CT, MRI, Ultraschall und Physiotherapie zulasten der Grundversicherung verordnen (Art. 4 KLV).
- Zugelassen ist, wer eine kantonale Bewilligung nach Art. 34 MedBG hat und die Qualitätsanforderungen erfüllt (Art. 44 KVV).
- Franchise und 10 % Selbstbehalt gelten wie bei jedem Arztbesuch, der Selbstbehalt höchstens CHF 700 pro Jahr für Erwachsene (Art. 64 KVG, Art. 103 KVV).
- Im Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell bestimmt das Reglement, ob du direkt hingehen darfst (Art. 41 Abs. 4 KVG).
Das zahlt die Grundversicherung
Chiropraktik ist eine volle Leistung der Grundversicherung. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren gehören zu den Leistungserbringern, die das Krankenversicherungsgesetz abschliessend aufzählt (Art. 35 Abs. 2 Bst. c KVG). Sie stehen dort in einer Reihe mit Ärztinnen, Apothekern und Hebammen. Die Grundversicherung übernimmt ihre Untersuchungen und Behandlungen, ambulant wie im Spital (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 KVG). Eine ärztliche Überweisung verlangt das Gesetz nicht.
Eine Chiropraktorin kann dir aber nicht nur Handgriffe verrechnen. Sie darf auch weitere Leistungen zulasten der Grundversicherung verordnen. Was genau, zählt Art. 4 KLV abschliessend auf:
| Bereich | Was die Chiropraktorin verordnen darf |
|---|---|
| Analysen | die in der Analysenliste für Chiropraktoren separat bezeichneten Laboranalysen |
| Arzneimittel | bestimmte Gruppen der Spezialitätenliste, etwa fiebersenkende Schmerzmittel, entzündungshemmende Mittel, Muskelrelaxantien zum Einnehmen, Vitamine und Mineralstoffe |
| Mittel und Gegenstände | Bandagen, Geräte zur elektrischen Nervenstimulation (TENS), Kälte- und Wärmetherapie, Fertig- und Massorthesen, Verbandmaterial |
| Bildgebung | Röntgen des Skeletts, CT von Wirbelsäule und Extremitäten, MRI von Achsenskelett und peripheren Gelenken, diagnostischer Ultraschall, Drei-Phasen-Skelettszintigrafie |
| Physiotherapie | Leistungen nach Art. 5 KLV, höchstens neun Sitzungen pro Verordnung |
Verrechnet wird nach dem Tarif, der für die Chiropraktik gilt. Die Praxis darf für Leistungen der Grundversicherung nicht mehr verlangen als diesen Tarif (Tarifschutz, Art. 44 Abs. 1 KVG). Was nicht in Art. 4 KLV steht, etwa ein Medikament ausserhalb dieser Gruppen, muss eine Ärztin verordnen, damit die Kasse es zahlt.
Das zahlt die Zusatzversicherung
Für Chiropraktik selbst brauchst du keine Zusatzversicherung: Die Grundversicherung zahlt sie bei allen Kassen gleich. Die Zusatzversicherung darf auch deine Franchise und deinen Selbstbehalt nicht übernehmen; Kostenbeteiligungen dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherung versichert werden (Art. 64 Abs. 8 KVG).
Eine ambulante Zusatzversicherung wird erst dort wichtig, wo die Grundversicherung aufhört. Typische Beispiele rund um Rücken und Bewegungsapparat:
- Behandlungen bei Therapeutinnen ohne KVG-Zulassung, etwa Osteopathie oder medizinische Massage,
- Methoden der Komplementärmedizin bei nicht ärztlichen Therapeutinnen,
- Beiträge an Fitness- oder Präventionskurse, je nach Produkt.
Ob und in welchem Umfang ein Produkt solche Leistungen deckt, regelt jede Kasse selbst. Einen Vergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Massgebend sind die AVB und die Auskunft deiner Kasse.
Bedingungen
- Zulassung: Nur zugelassene Chiropraktorinnen rechnen über die Grundversicherung ab. Verlangt sind eine kantonale Bewilligung nach Art. 34 des Medizinalberufegesetzes und der Nachweis der Qualitätsanforderungen (Art. 44 KVV). Organisationen der Chiropraktik werden nach Art. 44a KVV zugelassen.
- Keine Überweisung im Standardmodell: Mit freier Arztwahl gehst du direkt hin. Das Gesetz stellt Chiropraktorinnen den Ärztinnen gleich (Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG).
- Versicherungsmodell: Mit einem Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell hast du deine Wahl eingeschränkt (Art. 41 Abs. 4 KVG). Ob du direkt zur Chiropraktorin darfst oder zuerst die Hausarztpraxis bzw. die Telefonberatung kontaktieren musst, steht im Reglement deines Modells. Hältst du dich nicht daran, kann die Kasse Leistungen kürzen oder ablehnen.
- Wirksam, zweckmässig, wirtschaftlich: Wie jede Leistung der Grundversicherung muss die Behandlung diese drei Kriterien erfüllen (Art. 32 Abs. 1 KVG). Eine feste Höchstzahl an Chiropraktik-Sitzungen gibt es nicht.
- Franchise und Selbstbehalt: Die Rechnung zählt zuerst an deine Franchise. Danach zahlst du 10 % Selbstbehalt, höchstens CHF 700 pro Jahr für Erwachsene und CHF 350 für Kinder (Art. 103 Abs. 2 KVV). Kinder haben keine ordentliche Franchise (Art. 64 Abs. 4 KVG); Eltern können eine Wahlfranchise bis CHF 600 wählen (Art. 93 KVV).
- Unfall zuerst: Die Grundversicherung zahlt bei Unfall nur, soweit keine Unfallversicherung dafür aufkommt (Art. 1a Abs. 2 Bst. b KVG). Sind die Beschwerden Folge eines Unfalls und bist du über den Arbeitgeber unfallversichert, meldest du den Unfall zuerst dort.
Beispielrechnung
Beispiel mit fiktiven Personen. Marco ist 45 Jahre alt, im Standardmodell versichert und hatte im laufenden Jahr noch keine Gesundheitskosten. Wegen Rückenbeschwerden geht er ohne Überweisung zur Chiropraktorin. Sie macht ein Röntgenbild, behandelt ihn fünfmal und verordnet danach neun Sitzungen Physiotherapie. Die Gesamtkosten von CHF 1'500 sind angenommen; die tatsächlichen Beträge richten sich nach den Tarifen. Franchise und Selbstbehalt sind die gesetzlichen Werte, Marco hat die Franchise CHF 1'000 gewählt.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Rechnungen Chiropraktik, Röntgen und Physiotherapie (angenommen) | CHF 1'500.00 |
| Vergütet von der Grundversicherung (Pflichtleistungen nach Tarif) | CHF 1'500.00 |
| Franchise, von Marco bezahlt | CHF 1'000.00 |
| Selbstbehalt 10 % auf CHF 500 | CHF 50.00 |
| Auszahlung der Kasse | CHF 450.00 |
| Eigenanteil Marco | CHF 1'050.00 |
Welche Franchise bei wiederkehrenden Behandlungen günstiger ist, hängt von Prämie und erwarteten Kosten ab. Das rechnest du im Franchise-Rechner durch; die Prämien deiner Gemeinde zeigt der Prämienrechner. Eine tiefere Franchise für das nächste Jahr meldest du bis 30. November, die Termine stehen unter Fristen.
So gehst du vor
- Modell prüfen: Hast du ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell, lies das Reglement oder ruf zuerst die zuständige Stelle an. Was die Modelle unterscheidet, erklärt der Artikel Hausarztmodell und Facharzt.
- Zulassung klären: Frag die Praxis, ob sie über die Grundversicherung abrechnet.
- Rechnung kontrollieren: Je nach Vereinbarung geht die Rechnung an dich oder direkt an die Kasse. Prüfe Datum und Positionen und reiche sie ein, damit sie an die Franchise zählt.
- Verordnungen aufbewahren: Für Physiotherapie oder Bandagen brauchst du die Verordnung der Chiropraktorin.
Häufige Fehler
- Chiropraktik mit Osteopathie verwechseln. Chiropraktik zahlt die Grundversicherung, Osteopathie nur eine Zusatzversicherung.
- Eine Überweisung für nötig halten. Im Standardmodell brauchst du keine.
- Das Modell-Reglement übersehen. Im Hausarzt- oder Telmed-Modell kann der direkte Gang zur Chiropraktorin gegen die Regeln verstossen.
- Glauben, die Chiropraktorin dürfe alles verordnen. Gedeckt sind nur die in Art. 4 KLV genannten Leistungen.
- Auf die Zusatzversicherung für den Selbstbehalt hoffen. Kostenbeteiligungen dürfen nicht versichert werden.
Weitere Leistungen findest du in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?, Kennzahlen und Kontaktwege der Versicherer in den Kassen-Steckbriefen.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse den Chiropraktor?
Ja, die Grundversicherung zahlt Untersuchungen und Behandlungen bei zugelassenen Chiropraktorinnen nach Tarif. Die Rechnung zählt an deine Franchise, danach zahlst du 10 % Selbstbehalt bis CHF 700 pro Jahr.
Brauche ich eine Überweisung vom Hausarzt?
Im Standardmodell nicht: Das Gesetz stellt Chiropraktorinnen den Ärztinnen gleich. Im Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell kann das Reglement verlangen, dass du zuerst die Hausarztpraxis oder die Telefonberatung kontaktierst.
Wie viele Behandlungen beim Chiropraktor zahlt die Krankenkasse?
Für die Chiropraktik selbst setzt das Gesetz keine feste Zahl an Sitzungen. Die Behandlung muss aber wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Verordnet die Chiropraktorin Physiotherapie, gilt dort die Grenze von neun Sitzungen pro Anordnung.
Darf der Chiropraktor ein MRI oder Röntgen verordnen?
Ja. Art. 4 KLV erlaubt Röntgen des Skeletts, CT von Wirbelsäule und Extremitäten, MRI von Achsenskelett und peripheren Gelenken, diagnostischen Ultraschall und eine Drei-Phasen-Skelettszintigrafie zulasten der Grundversicherung.
Zahlt die Zusatzversicherung meinen Selbstbehalt beim Chiropraktor?
Nein. Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung dürfen nicht versichert werden (Art. 64 Abs. 8 KVG). Eine Zusatzversicherung zahlt nur Leistungen, die die Grundversicherung gar nicht deckt.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 35Art. 35 Abs. 2 Bst. c KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. a und b KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 4Art. 4 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 5Art. 5 Abs. 2 KLVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 44Art. 44 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 1aArt. 1a Abs. 2 Bst. b KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 32Art. 32 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 Abs. 1 und 4 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 44Art. 44 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 2, 4 und 8 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93 und 103Art. 93 und 103 KVVfedlex.admin.ch
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