Meist nicht die Krankenkasse: Das Hörgerät zahlen zuerst IV, AHV oder Unfallversicherung, und zwar als Pauschale. Die IV zahlt CHF 840 für ein Gerät und CHF 1'650 für zwei, höchstens alle sechs Jahre; die AHV 75 % davon, höchstens alle fünf Jahre. Die Grundversicherung zahlt nur, wenn keine dieser Versicherungen zuständig ist.

Das Wichtigste in Kürze
- Die IV zahlt eine Pauschale von CHF 840 für ein und CHF 1'650 für zwei Hörgeräte, höchstens alle sechs Jahre (Anhang Ziff. 5.07 HVI).
- Die AHV zahlt bei hochgradiger Schwerhörigkeit 75 % der IV-Pauschale, also CHF 630 bzw. CHF 1'237.50, höchstens alle fünf Jahre (Anhang Ziff. 5.57 HVA).
- Für Kinder unter 18 Jahren zahlt die IV höchstens CHF 2'830 für ein und CHF 4'170 für zwei Geräte samt Nachbetreuung (Anhang Ziff. 5.07.3 HVI).
- Die Grundversicherung übernimmt Hörgeräte nur, wenn die Voraussetzungen von AHV, IV oder Unfallversicherung nicht erfüllt sind, und vergütet dann nach deren Bestimmungen (MiGeL Pos. 13.01).
- Mit Ergänzungsleistungen vergütet der Kanton ausgewiesene Kosten für Hilfsmittel (Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG).
Das zahlt die Grundversicherung
Ein Hörgerät ist ein Hilfsmittel. Die Grundversicherung vergütet Hilfsmittel grundsätzlich auf ärztliche Verordnung (Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG). Beim Hörgerät ist sie aber nur die letzte Stelle in einer Reihe: Die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL, Pos. 13.01, Ausgabe 01.07.2026) hält fest, dass Hörgeräte und Batterien grundsätzlich nach den Bestimmungen von AHV, IV oder Unfallversicherung vergütet werden. Die Grundversicherung übernimmt nur, wenn du die Voraussetzungen dieser Sozialversicherungen nicht erfüllst, und zahlt dann ebenfalls nach den Regeln von AHV und IV.
| Lebenslage | Zuständig | Beitrag an das Gerät | Neue Pauschale frühestens |
|---|---|---|---|
| Kinder unter 18 Jahren | Invalidenversicherung | höchstens CHF 2'830 (ein Gerät) bzw. CHF 4'170 (zwei), inkl. Nachbetreuung | nach 6 Jahren |
| Erwachsene bis zum Referenzalter | IV | Pauschale CHF 840 bzw. CHF 1'650 | nach 6 Jahren |
| Altersrentnerinnen und -rentner, hochgradig schwerhörig | AHV | 75 % der IV-Pauschale: CHF 630 bzw. CHF 1'237.50 | nach 5 Jahren |
| Schwerhörigkeit als Folge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit | Unfallversicherung (UVG) | nach Hilfsmittelliste der Unfallversicherung | – |
| Keine dieser Versicherungen zuständig | Grundversicherung | nach den Bestimmungen von AHV und IV | – |
Quellen: Anhang Ziff. 5.07 und 5.07.3 HVI, Anhang Ziff. 5.57 HVA, Art. 11 UVG, MiGeL Pos. 13.01. Der IV-Anspruch endet spätestens mit dem Monat, in dem du das Referenzalter erreichst (Art. 10 Abs. 3 IVG). Wer schon vorher Hörgeräte über die IV erhalten hat, behält diesen Anspruch in Art und Umfang, solange die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 4 HVA).
Die IV zahlt zusätzlich eine Batteriepauschale von CHF 40 (ein Gerät) bzw. CHF 80 (zwei Geräte) pro Kalenderjahr, für Kinder unter 18 Jahren CHF 60 bzw. CHF 120 (Anhang Ziff. 5.07.3 HVI), und ab dem zweiten Betriebsjahr Reparaturpauschalen von CHF 200 bei Elektronikschäden und CHF 130 bei anderen Schäden. Die AHV beschränkt sich auf das Gerät. Ist ausnahmsweise die Grundversicherung zuständig, vergütet sie Batterien bis CHF 60.22 bzw. CHF 120.45 pro Jahr (MiGeL 13.01.01.01.1 und 13.01.01.02.1). Für implantierte und knochenverankerte Hörgeräte gelten eigene Regeln (Anhang Ziff. 5.07.1 HVI).
Unabhängig davon zahlt die Grundversicherung die ärztliche Abklärung bei der Ohrenärztin: Sie ist eine normale ärztliche Leistung, mit Franchise und Selbstbehalt.
Pauschale statt Rechnung
IV und AHV zahlen einen festen Betrag, nicht die tatsächlichen Kosten. Die Pauschale wird gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrags und der Belege ausbezahlt, und das Gerät muss den Anforderungen der Versicherung genügen; das Bundesamt für Sozialversicherungen führt dazu eine Liste (Anhang Ziff. 5.07 HVI). Kostet dein Gerät mehr, trägst du die Differenz, ausser eine Zusatzversicherung oder die Ergänzungsleistungen springen ein.
Das zahlt die Zusatzversicherung
Eine freiwillige ambulante Zusatzversicherung kann an den Teil zahlen, den IV, AHV oder Grundversicherung nicht decken. Sie untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG); das Gesetz schreibt keinen Hörgeräte-Beitrag vor. Jede Kasse regelt in ihren AVB selbst:
- ob Hörgeräte überhaupt unter die Hilfsmittel des Produkts fallen,
- wie hoch der Beitrag ist, oft als Prozentsatz der Restkosten oder als fixer Betrag,
- in welchem Rhythmus sie zahlt, zum Beispiel einmal in mehreren Kalenderjahren,
- ob sie zuerst den Entscheid von IV oder AHV verlangt.
Eine Zusatzversicherung prüft beim Abschluss den Gesundheitszustand und kann eine bestehende Schwerhörigkeit mit einem Vorbehalt ausschliessen. Wer erst mit dem Hörgerät eine Zusatzversicherung abschliessen will, bekommt für dieses Leiden deshalb oft keinen Beitrag. Einen Vergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf; was im Alter mit bestehenden Zusatzversicherungen passiert, erklärt der Artikel Zusatzversicherung ab 60. Massgebend sind immer die AVB und die Auskunft deiner Kasse.
Bedingungen
- Ärztlicher Befund: Eine Ohrenärztin oder ein Ohrenarzt stellt die Schwerhörigkeit fest. Ohne Befund gibt es weder IV- noch AHV-Pauschale.
- Namhafte Verbesserung: Das Gerät muss das Hörvermögen namhaft verbessern, sodass du dich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kannst (Anhang Ziff. 5.07 HVI). Die AHV verlangt zusätzlich eine hochgradige Schwerhörigkeit (Anhang Ziff. 5.57 HVA).
- Anmeldung am richtigen Ort: Vor dem Rentenalter meldest du dich bei der IV an. Im Rentenalter reichst du die Anmeldung bei der Ausgleichskasse ein, die deine Altersrente auszahlt; den Anspruch prüft die IV-Stelle (Art. 6 HVA).
- Zugelassenes Gerät und Fachperson: Die Pauschale gilt nur für Geräte, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben; bei Kindern geht die Vergütung direkt an zugelassene Pädakustikerinnen und Pädakustiker.
- Unfallversicherung zuerst: Geht die Schwerhörigkeit auf einen Unfall zurück, meldest du den Fall der Unfallversicherung. Angestellte mit mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 UVV). Nur dann darfst du die Unfalldeckung der Krankenkasse ruhen lassen (Art. 8 KVG); die Rechnung dazu macht Unfall sistieren.
- Franchise und Selbstbehalt: Auf die Pauschalen von IV und AHV fällt keine Kostenbeteiligung der Krankenkasse an. Zahlt ausnahmsweise die Grundversicherung, gelten Franchise und 10 % Selbstbehalt wie bei jeder Leistung.
Beispielrechnung
Beispiel mit fiktiven Personen, einem angenommenen Gerätepreis und einem angenommenen Vertragsbeitrag der Zusatzversicherung. Rosa, 71, ist hochgradig schwerhörig und bezieht eine AHV-Altersrente. Sie kauft zwei Hörgeräte für angenommen CHF 3'600. Ihre ambulante Zusatzversicherung zahlt laut Vertragsbeispiel 50 % der Restkosten, höchstens CHF 500 in fünf Jahren. Die Pauschalen stammen aus Anhang Ziff. 5.07 HVI und 5.57 HVA.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Rechnung Akustikerin für zwei Geräte | CHF 3'600.00 |
| Pauschale AHV (75 % von CHF 1'650) | CHF 1'237.50 |
| Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse | CHF 0.00 |
| Restbetrag | CHF 2'362.50 |
| Zusatzversicherung (Vertragsbeispiel: 50 %, höchstens CHF 500) | CHF 500.00 |
| Eigenanteil Rosa | CHF 1'862.50 |
| Batterien pro Jahr (AHV zahlt keine) | voll selbst |
Die Grundversicherung zahlt in beiden Fällen nichts an das Gerät, weil AHV und IV zuständig sind. Sie ist für Rosa trotzdem nicht gleichgültig: Die Abklärung beim Ohrenarzt läuft über sie. Was dieselbe Grundversicherung bei anderen Kassen kostet, zeigt der Prämienrechner; Kennzahlen und Zusatzangebote der Kassen stehen in den Kassen-Steckbriefen.
So gehst du vor
- Befund holen: Lass das Gehör bei einer Ohrenärztin oder einem Ohrenarzt abklären.
- Zuständigkeit klären: Unfallfolge? Dann Unfallversicherung. Vor dem Rentenalter: IV. Im Rentenalter: AHV über die Ausgleichskasse. Erst wenn keine davon zuständig ist, die Krankenkasse.
- Anmelden, bevor du kaufst: Reiche die Anmeldung ein und warte den Entscheid ab.
- Offerten vergleichen: Die Pauschale ist fix. Frag die Akustikerin nach Geräten, die ganz oder weitgehend innerhalb der Pauschale liegen.
- Rechnung einreichen: Reiche die ganze Rechnung mit Belegen bei der zuständigen Versicherung ein, danach den Restbetrag bei deiner Zusatzversicherung und, falls du sie beziehst, bei den Ergänzungsleistungen.
- Datum notieren: Die nächste Pauschale gibt es frühestens nach sechs (IV) bzw. fünf Jahren (AHV).
Häufige Fehler
- Das Hörgerät zuerst bei der Krankenkasse einreichen. Zuständig sind IV, AHV oder Unfallversicherung; die Grundversicherung nur, wenn keine davon zahlt.
- Die Pauschale mit einer Kostenübernahme verwechseln. IV und AHV zahlen fixe Beträge, unabhängig vom Preis.
- Zu früh ersetzen. Vor Ablauf der Frist gibt es nur bei einer wesentlichen Veränderung der Hörfähigkeit eine neue Pauschale.
- Die Zusatzversicherung zu spät abschliessen. Eine bekannte Schwerhörigkeit kann die Kasse mit einem Vorbehalt ausschliessen.
- Nach einem Unfall die Unfallversicherung vergessen. Ist der Hörverlust eine Unfallfolge, gilt die Hilfsmittelliste der Unfallversicherung.
Weitere Hilfsmittel wie Rollator oder Gehstöcke behandelt die Seite Rollator und andere Hilfsmittel. Alle Leistungen im Überblick findest du unter Was zahlt die Krankenkasse?.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse ein Hörgerät?
Meist nicht, weil zuerst IV, AHV oder bei einem Unfall die Unfallversicherung zuständig sind. Die Grundversicherung zahlt nur, wenn du deren Voraussetzungen nicht erfüllst, und dann nach den Regeln von AHV und IV. Eine Zusatzversicherung kann Beiträge leisten; massgebend sind ihre AVB.
Wie viel zahlt die AHV an ein Hörgerät?
75 % der IV-Pauschale: CHF 630 für ein Gerät und CHF 1'237.50 für zwei, höchstens alle fünf Jahre. Voraussetzung ist eine hochgradige Schwerhörigkeit; an Batterien zahlt die AHV nichts.
Wie oft zahlt die IV ein neues Hörgerät?
Eine neue Pauschale kannst du höchstens alle sechs Jahre beantragen. Früher geht es nur, wenn sich die Hörfähigkeit wesentlich verändert hat (Anhang Ziff. 5.07 HVI).
Wer zahlt die Batterien für das Hörgerät?
Die IV zahlt pro Kalenderjahr CHF 40 für ein Gerät und CHF 80 für zwei, für Kinder unter 18 Jahren CHF 60 bzw. CHF 120. Die AHV zahlt keine Batterien. Ist ausnahmsweise die Grundversicherung zuständig, nennt die MiGeL Höchstbeträge von CHF 60.22 bzw. CHF 120.45 pro Jahr.
Behalte ich im Rentenalter den IV-Anspruch?
Ja, wenn du Hörgeräte schon vor dem Rentenalter über die IV erhalten hast: Der Anspruch bleibt in Art und Umfang bestehen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 4 HVA).
Quellen
- Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), Art. 2 und Anhang Ziff. 5.07Art. 2 und Anhang Ziff. 5.07, 5.07.1, 5.07.3 HVIfedlex.admin.ch
- Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA), Art. 2, 4, 6 und Anhang Ziff. 5.57Art. 2, 4, 6 und Anhang Ziff. 5.57 HVAfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 21 HilfsmittelArt. 21 IVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 10 Beginn und Ende des AnspruchsArt. 10 Abs. 3 IVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), Art. 43quater HilfsmittelArt. 43quater AHVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 11 HilfsmittelArt. 11 UVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25 Allgemeine Leistungen bei KrankheitArt. 25 Abs. 2 Bst. b KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8 Ruhen der UnfalldeckungArt. 8 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG), Art. 14Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13 TeilzeitbeschäftigteArt. 13 UVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4 AnzeigepflichtArt. 4–6 VVGfedlex.admin.ch
- BAG: Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), Ausgabe vom 01.07.2026, Pos. 13.01 Hörgerätebag.admin.ch
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