Die Grundversicherung zahlt nur einen Beitrag: an medizinisch nötige Krankentransporte 50 %, höchstens CHF 500 pro Kalenderjahr, an Rettungen in der Schweiz 50 %, höchstens CHF 5'000 pro Kalenderjahr. Auf diesen Beitrag kommen Franchise und Selbstbehalt. Nach einem Unfall mit UVG-Deckung zahlt die Unfallversicherung die notwendigen Kosten.

Das Wichtigste in Kürze
- Krankentransport: 50 % der Kosten, höchstens CHF 500 pro Kalenderjahr, nur wenn dein Zustand kein anderes Verkehrsmittel zulässt (Art. 26 KLV).
- Rettung in der Schweiz: 50 % der Kosten, höchstens CHF 5'000 pro Kalenderjahr (Art. 27 KLV).
- Auf den Beitrag der Kasse fallen Franchise und 10 % Selbstbehalt an (Art. 64 KVG).
- Nach einem Unfall mit Deckung nach UVG vergütet die Unfallversicherung die notwendigen Transport- und Rettungskosten (Art. 13 UVG).
- Rettungen im Ausland zahlt die Grundversicherung nicht; hier braucht es eine Zusatz- oder Reiseversicherung.
Das zahlt die Grundversicherung
Die Grundversicherung zahlt keinen vollen Krankentransport, sondern einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten und an die Rettungskosten (Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG). Die Einzelheiten stehen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Sie unterscheidet zwei Fälle mit unterschiedlichen Limiten; beide werden im Glossar unter Rettungs- und Transportkosten erklärt.
| Fall | Beispiel | Beitrag der Grundversicherung | Limite pro Kalenderjahr |
|---|---|---|---|
| Krankentransport (Art. 26 KLV) | liegender Transport zu einer Behandlung, weil der Zustand keine andere Fahrt zulässt | 50 % der Kosten | höchstens CHF 500 |
| Rettung in der Schweiz (Art. 27 KLV) | Sanitätseinsatz nach einem Kollaps, Helikopterrettung nach einem Sturz beim Wandern | 50 % der Kosten | höchstens CHF 5'000 |
| Rettung im Ausland | Bergung in den Ferien | nichts | – |
| Fahrt, die auch mit Zug, Bus oder Auto möglich wäre | Begleitung zum Arzttermin | nichts | – |
Ein Transport ist nur gedeckt, wenn er medizinisch indiziert ist, zu einem zugelassenen und für die Behandlung geeigneten Leistungserbringer führt, den du nach deinem Versicherungsmodell wählen darfst, und dein Gesundheitszustand kein anderes öffentliches oder privates Transportmittel zulässt (Art. 26 Abs. 1 KLV). Das Fahrzeug muss den medizinischen Anforderungen des Falls entsprechen (Art. 26 Abs. 2 KLV). Eine Rettung holt dich aus einer akuten Notlage, zum Beispiel einem Notfall auf der Strasse oder in den Bergen. Hier gilt die höhere Limite, aber nur für Rettungen in der Schweiz (Art. 27 KLV).
Beide Limiten gelten pro Kalenderjahr und getrennt voneinander. Wie ein Einsatz eingeordnet wird, prüft die Kasse anhand der Rechnung des Rettungsdienstes.
Abrechnen dürfen nur Transport- und Rettungsunternehmen, die nach kantonalem Recht zugelassen sind, mit den Versicherern einen Vertrag haben und die Qualitätsanforderungen erfüllen (Art. 56 KVV).
Das zahlt die Zusatzversicherung
Die Lücke zwischen Rechnung und Beitrag der Grundversicherung kann eine freiwillige Zusatzversicherung schliessen, meist eine ambulante Zusatzversicherung oder ein eigener Baustein für Rettung und Transport. Sie untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG); das Gesetz schreibt dort keine Deckung vor. Jede Kasse legt in ihren AVB selbst fest:
- welchen Anteil der Restkosten sie zahlt und bis zu welcher Limite pro Jahr oder pro Ereignis,
- ob sie Rettungen und Rücktransporte aus dem Ausland deckt,
- ob sie auch Fahrten ohne medizinische Betreuung mitfinanziert, etwa einen Rotkreuz-Fahrdienst,
- ob Suchaktionen und Bergungen dazugehören.
Im Ausland zahlt die Grundversicherung nur Notfallbehandlungen und ausserhalb von EU, EFTA und Grossbritannien höchstens das Doppelte der Schweizer Kosten (Art. 36 Abs. 2, 4 und 5 KVV); an eine Rettung im Ausland zahlt sie nichts. Rettung und Rücktransport in die Schweiz deckt nur eine Zusatz- oder Reiseversicherung. Mehr dazu steht im Artikel Krank im Ausland und in den Ferien.
Eine Zusatzversicherung darf die Franchise und den Selbstbehalt der Grundversicherung nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG); sie zahlt nur an den Teil, den die Grundversicherung nicht vergütet. Einen Vergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Massgebend sind immer die AVB und die Auskunft deiner Kasse.
Bedingungen
- Medizinische Notwendigkeit: Ein Transport ist nur gedeckt, wenn dein Zustand kein anderes Verkehrsmittel zulässt. Fahrten, die du mit Zug, Bus, Taxi oder im eigenen Auto machen könntest, zahlt die Grundversicherung nicht.
- Geeigneter, wählbarer Leistungserbringer: Das Ziel muss ein zugelassener, für die Behandlung geeigneter Leistungserbringer sein, den du nach deinem Versicherungsmodell wählen darfst (Art. 26 Abs. 1 KLV).
- Zugelassenes Unternehmen: Ambulanz- und Rettungsdienste rechnen nur mit kantonaler Zulassung und Vertrag mit den Kassen über die Grundversicherung ab (Art. 56 KVV).
- Franchise und Selbstbehalt: Der Beitrag der Kasse zählt zuerst an die Franchise, danach gelten 10 % Selbstbehalt bis höchstens CHF 700 im Jahr für Erwachsene und CHF 350 für Kinder (Art. 103 KVV).
- Unfallversicherung zuerst: Nach einem Unfall zahlt die Unfallversicherung die notwendigen Transport- und Rettungskosten, ohne die Limiten der KLV (Art. 13 UVG). Angestellte mit mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 UVV). Wer so versichert ist, darf die Unfalldeckung der Krankenkasse ruhen lassen (Art. 8 KVG); Selbständige und Personen ohne Arbeitgeber bleiben über die Krankenkasse gedeckt, mit den gleichen Limiten wie bei Krankheit.
- Ergänzungsleistungen: Wer Ergänzungsleistungen bezieht, erhält vom Kanton ausgewiesene Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle vergütet (Art. 14 Abs. 1 Bst. e ELG), im Rahmen der kantonalen Regeln.
Beispielrechnung
Beispiel mit fiktiven Personen und angenommenen Rechnungsbeträgen. Marco, 52, arbeitet selbständig und ist deshalb über die Krankenkasse gegen Unfall versichert. Er hat die Franchise CHF 300, die in diesem Jahr bereits aufgebraucht ist. Im Mai bricht er zu Hause zusammen; der Rettungsdienst stellt für den Einsatz angenommen CHF 1'800 in Rechnung. Die Beiträge folgen aus Art. 27 KLV und Art. 64 KVG.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Rechnung Rettungsdienst | CHF 1'800.00 |
| Beitrag Grundversicherung: 50 %, Limite CHF 5'000 nicht erreicht | CHF 900.00 |
| Franchise (bereits aufgebraucht) | CHF 0.00 |
| Selbstbehalt 10 % auf CHF 900 | CHF 90.00 |
| Auszahlung Grundversicherung | CHF 810.00 |
| Eigenanteil Marco ohne Zusatzversicherung | CHF 990.00 |
Wie stark eine hohe Franchise solche Rechnungen trifft, hängt von deinen Kosten im ganzen Jahr ab. Den Umschlagpunkt rechnet der Franchise-Rechner, die Prämien vergleichst du im Prämienrechner.
So gehst du vor
- Im Notfall zuerst Hilfe holen: Die Kostenfrage klärst du danach. Die Limiten der Grundversicherung ändern nichts daran, dass du bei einem Notfall den Sanitätsnotruf wählst.
- Unfall melden: War es ein Unfall und bist du angestellt, meldest du ihn dem Arbeitgeber bzw. der Unfallversicherung.
- Rechnung einreichen: Reiche die Rechnung des Rettungs- oder Transportdienstes bei der Kasse ein, auch wenn der Betrag unter der Franchise liegt. Der Beitrag zählt an Franchise und Selbstbehalt.
- Zusatzversicherung einbeziehen: Die Kasse prüft zuerst die Grundversicherung und danach eine allfällige Zusatzversicherung. Bei einer anderen Kasse reichst du die Abrechnung der Grundversicherung dort nach.
- Vor Reisen prüfen: Kläre vor den Ferien, ob deine Zusatz- oder Reiseversicherung Rettung und Rücktransport aus dem Ausland deckt.
Häufige Fehler
- Annehmen, die Ambulanz sei gratis. Die Grundversicherung zahlt nur die Hälfte, bei Transporten höchstens CHF 500 im Jahr, und darauf kommen Franchise und Selbstbehalt.
- Transport und Rettung verwechseln. Die höhere Limite von CHF 5'000 gilt nur für Rettungen, und nur in der Schweiz.
- Die Unfallversicherung vergessen. Nach einem Unfall zahlt bei Angestellten die Unfallversicherung; die Krankenkasse ist dann nicht zuständig.
- Rechnungen unter der Franchise behalten. Nicht eingereichte Beiträge fehlen später bei Franchise und Selbstbehalt.
- Ohne Deckung ins Ausland reisen. Eine Rettung im Ausland zahlt die Grundversicherung nicht.
Kennzahlen und Zusatzangebote der Kassen findest du in den Kassen-Steckbriefen, weitere Leistungen von Brille bis Physiotherapie in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?.
Häufige Fragen
Wird die Ambulanz von der Krankenkasse bezahlt?
Zur Hälfte und mit Jahreslimite: bei einem medizinisch nötigen Transport 50 %, höchstens CHF 500 pro Jahr, bei einer Rettung in der Schweiz 50 %, höchstens CHF 5'000 pro Jahr. Auf diesen Beitrag kommen Franchise und Selbstbehalt; den Rest zahlst du oder eine Zusatzversicherung.
Was ist der Unterschied zwischen Transport und Rettung?
Ein Transport bringt dich zu einer Behandlung, weil dein Zustand keine Fahrt mit Zug, Bus, Taxi oder Auto erlaubt. Eine Rettung holt dich aus einer akuten Notlage, etwa nach einem Sturz in den Bergen. Für Rettungen gilt die höhere Limite von CHF 5'000, aber nur in der Schweiz.
Wer zahlt die Ambulanz nach einem Unfall?
Bist du nach UVG versichert, etwa als Angestellte mit mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber, vergütet die Unfallversicherung die notwendigen Transport- und Rettungskosten. Ohne UVG-Deckung zahlt die Grundversicherung mit denselben Limiten wie bei Krankheit.
Zahlt die Krankenkasse Taxifahrten zum Arzt?
Aus der Grundversicherung nur, wenn dein Gesundheitszustand kein anderes öffentliches oder privates Verkehrsmittel zulässt und das Transportmittel den medizinischen Anforderungen entspricht. Eine gewöhnliche Taxifahrt aus Bequemlichkeit fällt nicht darunter; manche Zusatzversicherungen leisten Beiträge.
Soll ich die Rechnung einreichen, auch wenn sie unter der Franchise liegt?
Ja. Der Beitrag der Kasse zählt an deine Franchise und deinen Selbstbehalt, auch wenn sie nichts auszahlt. Das senkt deine Kostenbeteiligung für spätere Rechnungen im selben Jahr.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25 Allgemeine Leistungen bei KrankheitArt. 25 Abs. 2 Bst. g KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 26 Beitrag an die TransportkostenArt. 26 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 27 Beitrag an die RettungskostenArt. 27 KLVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 56 Transport- und RettungsunternehmenArt. 56 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64 KostenbeteiligungArt. 64 Abs. 2 und 8 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103 Franchise und SelbstbehaltArt. 103 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8 Ruhen der UnfalldeckungArt. 8 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 13 Reise-, Transport- und RettungskostenArt. 13 UVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13 TeilzeitbeschäftigteArt. 13 UVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG), Art. 14Art. 14 Abs. 1 Bst. e ELGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 36 Leistungen im AuslandArt. 36 KVVfedlex.admin.ch
Weiterlesen
- Zahlt die Krankenkasse das Hörgerät?Hörgeräte laufen über IV, AHV oder Unfallversicherung, mit festen Pauschalen. Die Grundversicherung springt nur ein, wenn keine davon zahlt; den Rest tragen du, eine Zusatzversicherung oder die Ergänzungsleistungen.Was zahlt die Krankenkasse?
- Zahlt die Krankenkasse eine Kur?Aus der Grundversicherung gibt es für eine Badekur CHF 10 pro Tag während höchstens 21 Tagen. Erholungskuren und den Rest der Kosten deckt nur eine Zusatzversicherung.Was zahlt die Krankenkasse?