Die Grundversicherung zahlt nur an ärztlich angeordnete Badekuren in einem anerkannten Heilbad einen Beitrag: CHF 10 pro Tag, höchstens 21 Tage pro Kalenderjahr. Erholungskuren zahlt sie nicht. Alles Weitere, etwa Unterkunft, Verpflegung oder eine Erholungskur, deckt nur eine Zusatzversicherung nach ihren AVB.

Das Wichtigste in Kürze
- Grundversicherung: CHF 10 pro Tag an ärztlich angeordnete Badekuren, höchstens 21 Tage pro Kalenderjahr (Art. 25 Abs. 2 Bst. c KVG, Art. 25 KLV).
- Anerkannt sind Heilbäder, die das EDI zulässt: unter ärztlicher Aufsicht, mit Heilquelle vor Ort, Fachpersonal und kantonaler Zulassung (Art. 40 KVG, Art. 57 KVV).
- Erholungskuren ohne Behandlung sind keine Leistung der Grundversicherung.
- Medizinische Rehabilitation ist keine Kur, sondern eine eigene Leistung (Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG).
- Wer Ergänzungsleistungen bezieht, kann ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren beim Kanton geltend machen (Art. 14 Abs. 1 Bst. c ELG).
Das zahlt die Grundversicherung
«Kur» ist im Alltag ein weiter Begriff. Die Grundversicherung kennt davon nur die Badekur: eine ärztlich angeordnete Kur in einem anerkannten Heilbad, das eine natürliche Heilquelle nutzt. An diese Kur zahlt sie einen Beitrag (Art. 25 Abs. 2 Bst. c KVG), nicht die Kosten. Mehr zum Begriff steht im Glossar unter Kur.
| Art des Aufenthalts | Grundversicherung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ärztlich angeordnete Badekur in einem anerkannten Heilbad | CHF 10 pro Tag, höchstens 21 Tage pro Kalenderjahr | Art. 25 Abs. 2 Bst. c KVG, Art. 25 KLV |
| Erholungskur ohne Behandlung | nichts | im KVG nicht vorgesehen |
| Medizinische Rehabilitation, etwa nach einer Operation | als Behandlung, ambulant oder stationär | Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG |
| Ärztliche Behandlungen und verordnete Therapien während der Kur | nach den üblichen Regeln der jeweiligen Leistung | Art. 25 Abs. 2 KVG |
Der Tagesbeitrag ist fix und bei allen Kassen gleich. Höchstens ergibt das CHF 210 im Jahr (21 × CHF 10). Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe deckt er nicht. Auf den Beitrag fallen Franchise und 10 % Selbstbehalt an wie auf jede Leistung der Grundversicherung (Art. 64 Abs. 2 KVG).
Welche Kurhäuser anerkannt sind
Für die Grundversicherung gelten nur Heilbäder als Leistungserbringer, die das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) anerkennt (Art. 40 KVG). Ein Heilbad wird zugelassen, wenn es (Art. 57 Abs. 1 KVV):
- unter ärztlicher Aufsicht steht,
- zu Heilzwecken eine vor Ort bestehende Heilquelle nutzt,
- über das nötige Fachpersonal und die diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen verfügt,
- nach kantonalem Recht zugelassen ist.
Als Heilquelle gilt Wasser, das wegen besonderer chemischer oder physikalischer Eigenschaften eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung hat. Das ist durch Analysen nachzuweisen und alle drei Jahre von der kantonalen Instanz zu kontrollieren (Art. 58 KVV). Vom Erfordernis der Heilquelle vor Ort kann das EDI Ausnahmen bewilligen (Art. 57 Abs. 2 KVV). Ein Wellnesshotel mit Thermalbad ist damit noch kein anerkanntes Heilbad. Frag deine Kasse vor der Buchung, ob das gewählte Haus zugelassen ist.
Kur oder Reha?
Nach einer Operation oder einem Spitalaufenthalt ist oft keine Kur, sondern eine Rehabilitation angezeigt. Sie ist eine medizinische Behandlung und eine eigene Leistung der Grundversicherung (Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG), vergütet nach Tarif und nicht mit einem festen Tagesbeitrag. Was dort gilt, erklärt die Seite Zahlt die Krankenkasse die Reha?.
Das zahlt die Zusatzversicherung
Was über den Tagesbeitrag hinausgeht, kann nur eine freiwillige Zusatzversicherung übernehmen, meist eine ambulante Zusatzversicherung oder ein eigener Kur-Baustein. Sie untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG); das Gesetz schreibt keine Kurleistung vor. Jede Kasse legt in ihren AVB selbst fest:
- ob sie Badekuren, Erholungskuren oder beides mitfinanziert,
- in welcher Form sie zahlt: fixer Tagesbeitrag, Prozentsatz der Kosten oder Jahreshöchstbetrag,
- wie viele Tage pro Jahr oder pro mehrere Jahre sie übernimmt,
- welche Kurhäuser sie anerkennt,
- ob eine ärztliche Verordnung und eine vorgängige Kostengutsprache nötig sind.
Eine Zusatzversicherung darf die Franchise und den Selbstbehalt der Grundversicherung nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG). Sie zahlt nur an den Teil, den die Grundversicherung gar nicht vergütet, etwa Unterkunft, Verpflegung oder die Tage ab dem 22. Kurtag. Einen Vergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Massgebend sind immer die AVB und die Auskunft deiner Kasse.
Bedingungen
- Ärztliche Anordnung: Ohne ärztliche Anordnung gibt es keinen Beitrag der Grundversicherung (Art. 25 KLV). Die Ärztin ordnet die Badekur an, weil sie für die Behandlung einer Krankheit angezeigt ist.
- Anerkanntes Heilbad: Die Kur muss in einem vom EDI zugelassenen Heilbad stattfinden (Art. 40 KVG, Art. 57 KVV). Ein Hotel mit Wellnessbereich genügt nicht.
- Höchstdauer: Der Beitrag gilt für höchstens 21 Tage pro Kalenderjahr. Eine Kur über den Jahreswechsel verteilt die Tage auf zwei Kalenderjahre.
- Kostengutsprache für die Zusatzversicherung: Manche Zusatzversicherungen zahlen nur, wenn sie vor Kurbeginn schriftlich zugesagt haben.
- Franchise und Selbstbehalt: Der Tagesbeitrag zählt zuerst an die Franchise, danach gelten 10 % Selbstbehalt bis höchstens CHF 700 im Jahr für Erwachsene (Art. 103 KVV).
- Ergänzungsleistungen: Wer Ergänzungsleistungen bezieht, erhält vom Kanton ausgewiesene Kosten für ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren vergütet (Art. 14 Abs. 1 Bst. c ELG). Welche Kosten und bis zu welchem Betrag, bestimmt der Kanton.
Beispielrechnung
Beispiel mit fiktiven Personen, angenommenen Kurkosten und einem angenommenen Vertragsbeitrag der Zusatzversicherung. Heidi, 67, hat wiederkehrende Gelenkbeschwerden. Ihre Hausärztin ordnet eine Badekur an; Heidi bleibt 14 Tage in einem anerkannten Heilbad, das angenommen CHF 150 pro Tag für Unterkunft, Verpflegung und Badeanwendungen verlangt. Ihre Franchise ist in diesem Jahr bereits aufgebraucht. Ihre Zusatzversicherung zahlt laut Vertragsbeispiel CHF 30 pro Kurtag, höchstens 21 Tage im Jahr. Der Tagesbeitrag der Grundversicherung stammt aus Art. 25 KLV.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Rechnung Heilbad: 14 × CHF 150 | CHF 2'100.00 |
| Beitrag Grundversicherung: 14 × CHF 10 | CHF 140.00 |
| Franchise (bereits aufgebraucht) | CHF 0.00 |
| Selbstbehalt 10 % auf CHF 140 | CHF 14.00 |
| Auszahlung Grundversicherung | CHF 126.00 |
| Zusatzversicherung (Vertragsbeispiel 14 × CHF 30) | CHF 420.00 |
| Eigenanteil Heidi | CHF 1'554.00 |
Der Kurbeitrag ist bei allen Kassen gleich. Für die Grundversicherung zählt deshalb die Prämie, die du im Prämienrechner vergleichst; Kennzahlen und Zusatzangebote der Kassen stehen in den Kassen-Steckbriefen.
So gehst du vor
- Klären, was verordnet wird: Frag deine Ärztin, ob eine Badekur, eine Erholungskur oder eine Rehabilitation angezeigt ist. Davon hängt ab, wer zahlt.
- Verordnung holen: Lass die Badekur ärztlich anordnen, mit Dauer.
- Heilbad prüfen: Frag deine Kasse, ob das gewählte Haus als Heilbad zugelassen ist und ob deine Zusatzversicherung es anerkennt.
- Kostengutsprache einholen: Reiche die Verordnung vor Kurbeginn bei der Zusatzversicherung ein und warte die schriftliche Zusage ab.
- Rechnung einreichen: Reiche nach der Kur Rechnung und Verordnung ein; die Kasse prüft zuerst die Grundversicherung, dann die Zusatzversicherung.
Häufige Fehler
- Glauben, die Grundversicherung zahle die ganze Kur. Sie zahlt CHF 10 pro Tag, höchstens 21 Tage im Jahr.
- Ohne ärztliche Anordnung buchen. Dann zahlt die Grundversicherung nichts; ob die Zusatzversicherung ohne Anordnung zahlt, steht in ihren AVB.
- Ein Wellnesshotel mit einem Heilbad verwechseln. Nur vom EDI zugelassene Heilbäder zählen für die Grundversicherung.
- Kur und Reha verwechseln. Eine Reha nach einer Operation ist eine Behandlung mit eigenen Regeln; lass sie nicht als Kur verordnen.
- Die Kostengutsprache vergessen. Ohne vorgängige Zusage kann die Zusatzversicherung die Leistung ablehnen.
Weitere Leistungen von Physiotherapie bis Spitex findest du in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?, wie Kostengutsprachen funktionieren, im Artikel Kostengutsprache.
Häufige Fragen
Welche Kurhäuser sind von der Krankenkasse anerkannt?
Für die Grundversicherung zählen nur Heilbäder, die das EDI zulässt: Sie stehen unter ärztlicher Aufsicht, nutzen eine Heilquelle vor Ort, haben Fachpersonal und sind kantonal zugelassen (Art. 40 KVG, Art. 57 KVV). Welche Kurhäuser eine Zusatzversicherung anerkennt, regeln ihre AVB; frag deine Kasse vor der Buchung.
Wie viel zahlt die Krankenkasse an eine Kur?
Die Grundversicherung zahlt CHF 10 pro Tag an eine ärztlich angeordnete Badekur, höchstens 21 Tage pro Kalenderjahr, also höchstens CHF 210 im Jahr. Darauf fallen Franchise und Selbstbehalt an.
Zahlt die Krankenkasse eine Erholungskur?
Die Grundversicherung nicht. Manche Zusatzversicherungen leisten Beiträge an Erholungskuren, meist nur mit ärztlicher Verordnung und vorgängiger Kostengutsprache. Massgebend sind die AVB deiner Kasse.
Ist eine Kur nach dem Spital eine Reha?
Oft ja. Eine medizinische Rehabilitation nach einer Operation oder einem Spitalaufenthalt ist eine eigene Leistung der Grundversicherung und wird nicht mit dem Kur-Tagesbeitrag abgegolten. Kläre mit deiner Ärztin, welche der beiden Leistungen verordnet wird.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25 Allgemeine Leistungen bei KrankheitArt. 25 Abs. 2 Bst. c und d KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 25 Beitrag an die Kosten von BadekurenArt. 25 KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 40 HeilbäderArt. 40 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 57 Heilbäder im AllgemeinenArt. 57 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 58 HeilquellenArt. 58 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64 KostenbeteiligungArt. 64 Abs. 2 und 8 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103 Franchise und SelbstbehaltArt. 103 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG), Art. 14Art. 14 Abs. 1 Bst. c ELGfedlex.admin.ch
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