Zum Inhalt springen

Unabhängiger Vergleich der FinanceRock GmbH, keine Krankenkasse. Sortiert nach Preis, nie nach Provision. Offenlegung →

Unabhängiger Vergleich
keine Krankenkasse
Prämien vergleichen

Zahlt die Krankenkasse die Reha?

Medizinische Reha ist eine Pflichtleistung der Grundversicherung, stationär nur in einer Klinik auf der Spitalliste. Was du selbst zahlst und wie du dich wehrst, wenn die Kasse ablehnt.

Kurz beantwortet

Ja, die Grundversicherung zahlt ärztlich angeordnete medizinische Rehabilitation, ambulant oder stationär, wenn sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. Stationär muss die Klinik auf einer kantonalen Spitalliste stehen. Du trägst Franchise, 10 % Selbstbehalt bis CHF 700 und in der Klinik CHF 15 pro Tag. Lehnt die Kasse ab, kannst du eine Verfügung verlangen und innert 30 Tagen Einsprache erheben.

Illustration: Zwei Krücken lehnen an einem Fenster, dahinter Gehbarren in einem hellen TherapieraumSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Grundversicherung übernimmt ärztlich durchgeführte oder angeordnete Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG).
  2. Stationäre Reha zahlen Kasse und Wohnkanton nur in einer Klinik auf einer kantonalen Spitalliste; der Kanton trägt mindestens 55 % (Art. 39 Abs. 1, Art. 49a Abs. 2ter KVG).
  3. In einer ausserkantonalen Klinik zahlen Kasse und Kanton höchstens den Tarif, der in einem Listenspital deines Wohnkantons gilt (Art. 41 Abs. 1bis KVG).
  4. Du trägst Franchise, 10 % Selbstbehalt bis CHF 700 im Jahr und in der Klinik CHF 15 pro Tag, ohne Austrittstag (Art. 103 und 104 KVV).
  5. Lehnt die Kasse ab, muss sie auf Verlangen eine schriftliche Verfügung erlassen; dagegen kannst du innert 30 Tagen kostenlos Einsprache erheben (Art. 49, 51 und 52 ATSG).

Das zahlt die Grundversicherung

Die medizinische Rehabilitation ist eine Pflichtleistung der Grundversicherung: Sie übernimmt die «ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation» (Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG). Wie jede Leistung muss die Reha wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Genau an diesem Punkt entstehen die meisten Streitfälle: Die Kasse prüft, ob eine stationäre Reha nötig ist oder ob eine ambulante Therapie genügt.

FormWas die Grundversicherung zahltWas du trägstRechtsgrundlage
Ambulante Reha, zum Beispiel PhysiotherapieTherapien auf ärztliche Anordnung, Physiotherapie höchstens 9 Sitzungen pro VerordnungFranchise und 10 % SelbstbehaltArt. 25 KVG, Art. 5 KLV
Stationäre Reha in einer Klinik auf der SpitallistePauschale zusammen mit dem Wohnkanton, Kanton mindestens 55 %Franchise, Selbstbehalt, CHF 15 pro TagArt. 39, 49, 49a KVG, Art. 104 KVV
Stationäre Reha in einer ausserkantonalen Listenklinikhöchstens der Tarif eines Listenspitals im Wohnkantonzusätzlich eine allfällige TarifdifferenzArt. 41 Abs. 1bis KVG
Klinik ohne Listenplatznichts aus der Grundversicherungalles, ausser eine Zusatzversicherung zahltArt. 39 Abs. 1 Bst. e KVG

Stationäre Reha: nur in einer Listenklinik

Eine Reha-Klinik gilt im KVG als Spital: Einrichtungen, die der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, brauchen einen Platz auf der Spitalliste eines Kantons (Art. 39 Abs. 1 KVG). Abgerechnet wird mit leistungsbezogenen Pauschalen (Art. 49 Abs. 1 KVG). Kasse und Wohnkanton teilen sie sich; der Kanton legt seinen Anteil jedes Jahr fest, mindestens 55 % (Art. 49a Abs. 2ter KVG).

Du wählst frei unter den Listenkliniken deines Wohnkantons und des Standortkantons. Liegt die Klinik ausserhalb deines Kantons, zahlen Kasse und Kanton höchstens den Tarif, der in einem Listenspital deines Wohnkantons für diese Behandlung gilt (Art. 41 Abs. 1bis KVG). Die Differenz trägst du oder eine Spitalzusatzversicherung.

Ambulante Reha

Bei der ambulanten Reha wohnst du zu Hause und gehst zu den Therapien. Für die Physiotherapie gilt: höchstens 9 Sitzungen pro ärztliche Anordnung, die erste innert 5 Wochen; für weitere Sitzungen braucht es eine neue Anordnung. Soll die Therapie nach 36 Sitzungen weitergehen, berichtet die Ärztin dem Vertrauensarzt der Kasse, der über die Fortsetzung befindet (Art. 5 Abs. 2–4 KLV). Einzelheiten stehen auf der Seite Zahlt die Krankenkasse die Physiotherapie?.

Was du selbst zahlst

Auf alle Reha-Leistungen fallen Franchise und 10 % Selbstbehalt an, bei Erwachsenen bis höchstens CHF 700 im Jahr (Art. 64 Abs. 2 KVG, Art. 103 KVV). In der Klinik kommt der Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag dazu; den Austrittstag zahlst du nicht. Keinen Spitalbeitrag zahlen Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung und Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung wegen Mutterschaft entfällt (Art. 104 KVV).

Eine Reha ist keine Kur: An eine Badekur zahlt die Grundversicherung nur CHF 10 pro Tag, an eine Erholungskur nichts. Die Abgrenzung erklärt die Seite Zahlt die Krankenkasse eine Kur?. Nach einem Unfall zahlt zuerst die Unfallversicherung die Heilbehandlung (Art. 10 UVG); die Krankenkasse nur, soweit keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 1a Abs. 2 Bst. b KVG).

Das zahlt die Zusatzversicherung

Die Grundversicherung zahlt die Reha in der allgemeinen Abteilung einer Listenklinik. Alles darüber hinaus ist Sache einer freiwilligen Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Jede Kasse regelt in ihren AVB selbst:

  • ob sie ein Zimmer in der halbprivaten oder privaten Abteilung der Reha-Klinik übernimmt,
  • ob sie die Tarifdifferenz einer ausserkantonalen Klinik deckt,
  • ob sie an Kliniken ohne Listenplatz zahlt und welche Kliniken sie anerkennt,
  • welche Leistungen sie für Erholungsaufenthalte nach der Reha vorsieht,
  • ob sie eine vorgängige Kostengutsprache verlangt.

Eine Zusatzversicherung darf die Franchise und den Selbstbehalt der Grundversicherung nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG). Einen Vergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Massgebend sind immer die AVB und die Auskunft deiner Kasse.

Bedingungen

  • Ärztliche Anordnung: Die Reha muss ärztlich durchgeführt oder angeordnet sein (Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG). Kläre, wer dich in der Reha-Klinik anmeldet: das Akutspital oder deine Ärztin.
  • Wirksam, zweckmässig, wirtschaftlich: Die Kasse prüft, ob die gewählte Form nötig ist, zum Beispiel ob eine stationäre Reha angezeigt ist oder eine ambulante genügt (Art. 32 Abs. 1 KVG).
  • Vertrauensarzt: Der Vertrauensarzt prüft für die Kasse die Voraussetzungen der Leistungspflicht und ist in seinem Urteil unabhängig; weder Kasse noch Klinik können ihm Weisungen erteilen (Art. 57 Abs. 4 und 5 KVG).
  • Kostengutsprache: Ob vor dem Eintritt eine Kostengutsprache vorliegen muss, regeln die Verträge zwischen Kasse und Klinik. Frag vor dem Eintritt, ob sie erteilt ist; bei einer Zusatzversicherung gilt dasselbe.
  • Listenklinik: Stationär zahlt die Grundversicherung nur in einer Klinik auf einer kantonalen Spitalliste, ausserkantonal höchstens zum Tarif deines Wohnkantons (Art. 39 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1bis KVG).
  • Unfallversicherung zuerst: Ist die Reha Folge eines Unfalls und bist du nach UVG versichert, zahlt die Unfallversicherung.
  • Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag: Sie gelten wie bei jeder Leistung, pro Kalenderjahr; massgebend ist das Behandlungsdatum (Art. 103 Abs. 3 KVV).

Beispielrechnung

Beispiel mit fiktiven Personen und einem angenommenen Rechnungsbetrag der Klinik. Peter, 67, erhält im März ein neues Hüftgelenk. Mit der Operation hat er seine Franchise von CHF 300 und den Höchstbetrag des Selbstbehalts von CHF 700 für dieses Jahr bereits ausgeschöpft. Danach geht er für 21 Tage in eine Reha-Klinik auf der Spitalliste seines Wohnkantons. Die Rechnung der Klinik ist angenommen, ebenso ein Kantonsanteil von genau 55 %; Spitalbeitrag und Kostenbeteiligung folgen aus Art. 64 KVG und Art. 103 und 104 KVV.

SchrittBetrag
Rechnung der Reha-Klinik (angenommen)CHF 14'000.00
Anteil Wohnkanton (angenommen 55 %)CHF 7'700.00
Anteil Grundversicherung (45 %)CHF 6'300.00
Franchise und Selbstbehalt (mit der Operation bereits ausgeschöpft)CHF 0.00
Spitalbeitrag: 20 Tage × CHF 15, Austrittstag nicht gezähltCHF 300.00
Eigenanteil PeterCHF 300.00

Wie sich eine hohe oder tiefe Franchise in einem Jahr mit Operation und Reha auswirkt, zeigt der Franchise-Rechner. Die Franchise für das nächste Jahr senkst du bis zum 30. November; alle Termine stehen unter Fristen.

So gehst du vor

Vor dem Eintritt

  1. Form klären: Frag die Ärztin, ob eine ambulante oder stationäre Reha angezeigt ist und warum.
  2. Klinik prüfen: Frag, ob die Klinik auf der Spitalliste deines Wohnkantons steht. Liegt sie ausserhalb, kläre die Tarifdifferenz.
  3. Kostengutsprache abwarten: Lass dir bestätigen, dass die Kasse die Kostengutsprache erteilt hat, bei der Zusatzversicherung ebenso.

Wenn die Krankenkasse die Reha nicht zahlen will

  1. Begründung verlangen: Lass dir die Ablehnung schriftlich begründen. Bist du nicht einverstanden, verlange eine Verfügung; die Kasse muss sie erlassen (Art. 49 und 51 Abs. 2 ATSG).
  2. Ärztlichen Bericht nachreichen: Bitte die Ärztin, dem Vertrauensarzt zu erklären, warum die Reha nötig ist und warum ambulant nicht genügt.
  3. Einsprache erheben: Gegen die Verfügung kannst du innert 30 Tagen bei der Kasse Einsprache erheben. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 52 ATSG).
  4. Beraten lassen: Die Ombudsstelle Krankenversicherung berät und vermittelt kostenlos.
  5. Beschwerde: Gegen den Einspracheentscheid kannst du innert 30 Tagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erheben (Art. 56 und 60 ATSG).

Mehr zu diesem Weg steht im Artikel Leistung abgelehnt: deine Rechte, Einsprache und Ombudsstelle.

Häufige Fehler

  • Reha und Kur verwechseln. Eine Erholungskur zahlt die Grundversicherung nicht, auch nicht nach einer Operation.
  • Eine Klinik ohne Listenplatz wählen. Dann zahlt die Grundversicherung den Aufenthalt nicht.
  • Eine mündliche Absage hinnehmen. Nur gegen eine schriftliche Verfügung kannst du Einsprache erheben.
  • Den Jahreswechsel übersehen. Franchise und Selbstbehalt zählen pro Kalenderjahr neu.
  • Nach einem Unfall zuerst die Krankenkasse informieren. Bist du über den Arbeitgeber unfallversichert, meldest du den Unfall dort.

Nach der Reha geht es oft zu Hause weiter; was die Grundversicherung an Pflege zu Hause zahlt, erklärt die Seite Zahlt die Krankenkasse die Spitex?. Kennzahlen und Zusatzangebote der Kassen findest du in den Kassen-Steckbriefen, die Prämien im Prämienrechner, alle Leistungen in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?.

Häufige Fragen

Was tun, wenn die Krankenkasse die Reha nicht zahlen will?

Verlange von der Kasse eine schriftliche Verfügung mit Begründung. Dagegen kannst du innert 30 Tagen kostenlos Einsprache erheben, am besten mit einem Bericht deiner Ärztin, warum die Reha nötig ist. Die Ombudsstelle Krankenversicherung berät dich kostenlos.

Kann ich die Reha-Klinik selbst wählen?

Ja, unter den Kliniken auf der Spitalliste deines Wohnkantons oder des Standortkantons. Liegt die Klinik ausserhalb deines Kantons, zahlen Kasse und Kanton höchstens den Tarif deines Wohnkantons; eine Differenz trägst du oder eine Zusatzversicherung.

Was ist der Unterschied zwischen Reha und Kur?

Eine Reha ist eine medizinische Behandlung mit Therapieprogramm und eine volle Leistung der Grundversicherung. An eine Badekur zahlt die Grundversicherung nur CHF 10 pro Tag für höchstens 21 Tage im Jahr, an eine Erholungskur nichts.

Wer zahlt die Reha nach einem Unfall?

Bist du nach UVG versichert, etwa als Angestellte mit mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber, zahlt die Unfallversicherung. Die Krankenkasse zahlt bei Unfall nur, soweit keine Unfallversicherung aufkommt.

Muss ich in der Reha-Klinik den Spitalbeitrag zahlen?

Ja. Erwachsene zahlen CHF 15 pro Tag, ohne Austrittstag. Ausgenommen sind Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung und Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung wegen Mutterschaft entfällt.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25 Allgemeine Leistungen bei KrankheitArt. 25 Abs. 2 Bst. d KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 32 VoraussetzungenArt. 32 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 39 Spitäler und andere EinrichtungenArt. 39 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41 Wahl des LeistungserbringersArt. 41 Abs. 1bis KVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49 Tarifverträge mit SpitälernArt. 49 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49a Abgeltung der stationären LeistungenArt. 49a Abs. 2ter KVGfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 57 VertrauensärzteArt. 57 Abs. 4 und 5 KVGfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64 KostenbeteiligungArt. 64 Abs. 2, 5 und 8 KVGfedlex.admin.ch
  9. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103 Franchise und SelbstbehaltArt. 103 KVVfedlex.admin.ch
  10. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104 Beitrag an die Kosten des SpitalaufenthaltsArt. 104 KVVfedlex.admin.ch
  11. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 5 PhysiotherapieArt. 5 Abs. 2–4 KLVfedlex.admin.ch
  12. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 49 VerfügungArt. 49 und 51 ATSGfedlex.admin.ch
  13. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 52 EinspracheArt. 52, 56, 58 und 60 ATSGfedlex.admin.ch
  14. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 1a GeltungsbereichArt. 1a Abs. 2 Bst. b KVGfedlex.admin.ch
  15. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 10 HeilbehandlungArt. 10 UVGfedlex.admin.ch
  16. Ombudsstelle Krankenversicherungom-kv.ch

Weiterlesen

Stand: . Fachliche Prüfung ausstehend (Entwurf). Massgebend sind das Gesetz, die AVB und die Auskunft deiner Krankenkasse. Fehler meldest du über Kontakt; so arbeiten wir: Redaktion und Prüfprozess.