Die Grundversicherung zahlt eine Milchpumpe nur mit ärztlicher Verordnung und bei einem medizinischen Grund aus der MiGeL, etwa Frühgeburt, Milchstau oder Entzündung. Eine elektrische Pumpe mietest du für höchstens CHF 2.31 pro Tag während 8 Wochen, verlängerbar um 8 Wochen; der Kauf einer Einzelpumpe wird bis CHF 175.65 vergütet.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung zahlt die Milchpumpe nur auf ärztliche Anordnung und bei einer Indikation der MiGeL, Position 01.01 (Art. 20 KLV).
- Miete einer elektrischen Pumpe: höchstens CHF 2.31 pro Tag während 8 Wochen, in medizinisch begründeten Fällen weitere 8 Wochen (MiGeL 01.01.03.00.2).
- Kauf: handbetrieben bis CHF 47.17, elektrische Einzelpumpe bis CHF 175.65, Doppelpumpe nur bei Frühgeborenen bis CHF 341.26 (MiGeL, Ausgabe 01.07.2026).
- Was über dem Höchstbetrag liegt, zahlst du selbst (Art. 24 Abs. 3 KLV).
- Bis 8 Wochen nach der Geburt fallen für die Mutter keine Franchise und kein Selbstbehalt an (Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG, Art. 105 Abs. 3 KVV).
Das zahlt die Grundversicherung
Eine Milchpumpe ist in der Grundversicherung ein «Mittel und Gegenstand»: ein Hilfsmittel, das du auf ärztliche Anordnung erhältst und zu Hause selbst anwendest (Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG, Art. 20 Abs. 1 KLV). Was die Kasse dafür zahlt, legt die Mittel- und Gegenständeliste des BAG fest, kurz MiGeL. Milchpumpen stehen dort unter Position 01.01. Diese Seite stützt sich auf die Ausgabe vom 01.07.2026.
Die Kasse zahlt nur, wenn mindestens einer dieser medizinischen Gründe vorliegt, die die MiGeL abschliessend aufzählt:
- beim Kind: Frühgeburt, Trinkschwäche, Fehlbildungen oder organische Erkrankungen;
- bei der stillenden Mutter: wunde Brustwarzen, Entzündungen, Milchstau, vorübergehende medikamentöse Behandlung, vermehrte oder verminderte Milchbildung;
- bei einer medizinisch bedingten Trennung von Mutter und Kind.
| MiGeL-Position | Produkt | Höchstvergütungsbetrag |
|---|---|---|
| 01.01.01.00.1 | Milchpumpe handbetrieben, Kauf | CHF 47.17 |
| 01.01.02.00.1 | Elektrische Einzelpumpe inkl. Zubehörset, Kauf | CHF 175.65 |
| 01.01.03.00.1 | Elektrische Doppelpumpe inkl. Zubehörset, Kauf (nur bei Frühgeborenen) | CHF 341.26 |
| 01.01.03.00.2 | Elektrische Pumpe, Miete, höchstens 8 Wochen, begründet weitere 8 Wochen | CHF 2.31 pro Tag |
| 01.01.04.00.1 | Zubehörset zur elektrischen Pumpe (bei Miete zu kaufen) | CHF 27.85 |
Quelle: MiGeL, Ausgabe 01.07.2026, Spalte Selbstanwendung. Bei Frühgeborenen kann für das Zubehörset bis zum doppelten Betrag vergütet werden. Für jedes Kind und bei einer medizinischen Indikation, etwa einer geänderten Grösse der Brustwarze, wird ein neues Zubehörset erneut bezahlt.
Die Beträge sind Obergrenzen. Die Kasse zahlt den tatsächlichen Preis, höchstens aber den Betrag der Liste. Verlangt die Apotheke oder das Sanitätsgeschäft mehr, trägst du die Differenz selbst (Art. 24 Abs. 3 KLV). Teure, wiederverwendbare Geräte werden in der Regel vermietet (Art. 24 Abs. 4 KLV); die MiGeL empfiehlt bei voraussichtlich längerer Anwendung trotzdem den Kauf.
Keine Franchise rund um die Geburt
Leistungen nach Art. 25 KVG, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Geburt und bis acht Wochen danach erbracht werden, sind von Franchise und Selbstbehalt befreit (Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG). Die Frist endet am 56. Tag nach der Geburt um 24 Uhr (Art. 105 Abs. 3 KVV). Eine Pumpe, die der Mutter in dieser Zeit verordnet und abgegeben wird, kostet sie also nur den Teil über dem Höchstbetrag. Mehr zu den besonderen Leistungen bei Mutterschaft erklärt der Artikel Schwanger: Welche Kosten die Krankenkasse übernimmt.
Das zahlt die Zusatzversicherung
Stillen allein ist für die Grundversicherung kein Grund, eine Pumpe zu bezahlen. Wer ohne medizinische Indikation abpumpen möchte, etwa für die Rückkehr an den Arbeitsplatz, zahlt die Pumpe selbst, ausser eine freiwillige Zusatzversicherung leistet einen Beitrag. Zusatzversicherungen unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG); das Gesetz schreibt dort keine Leistung für Milchpumpen vor. Jede Kasse legt in ihren AVB selbst fest:
- ob sie Milchpumpen überhaupt als Hilfsmittel oder als Mutterschaftsleistung anerkennt,
- ob sie Miete, Kauf oder beides mitfinanziert und bis zu welchem Betrag,
- ob eine ärztliche Verordnung nötig ist,
- ob eine Wartefrist gilt, bevor Leistungen bei Mutterschaft fliessen.
Eine Zusatzversicherung darf die Franchise und den Selbstbehalt der Grundversicherung nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG). Sie zahlt nur an den Teil, den die Grundversicherung gar nicht vergütet, zum Beispiel den Betrag über dem MiGeL-Höchstbetrag oder eine Pumpe ohne Indikation. Einen Vergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Massgebend sind immer die AVB und die Auskunft deiner Kasse.
Bedingungen
- Ärztliche Verordnung: Eine Ärztin oder ein Arzt muss die Pumpe verordnen (Art. 20 Abs. 1 KLV). Lass dir den medizinischen Grund aus der MiGeL auf der Verordnung vermerken, damit die Kasse die Indikation prüfen kann.
- Zugelassene Abgabestelle: Du holst die Pumpe bei einer zugelassenen Abgabestelle, meist einer Apotheke oder einem Sanitätsgeschäft. Kauf im Onlineshop ohne Zulassung als Abgabestelle zahlt die Grundversicherung nicht.
- Mietdauer: Die Miete wird höchstens 8 Wochen bezahlt. Eine Verlängerung um weitere 8 Wochen braucht eine medizinische Begründung.
- Doppelpumpe: Der Kauf einer Doppelpumpe ist ausschliesslich bei Frühgeborenen vergütet.
- Franchise und Selbstbehalt: Ausserhalb der Mutterschaftsfrist zählt der vergütete Betrag an die Franchise, danach gelten 10 % Selbstbehalt bis höchstens CHF 700 im Jahr für Erwachsene (Art. 103 KVV). Für Kinder gibt es keine ordentliche Franchise und höchstens CHF 350 Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 4 KVG, Art. 103 Abs. 2 KVV).
- Stillberatung ist getrennt geregelt: Drei Sitzungen Stillberatung bei einer Hebamme oder einer speziell ausgebildeten Pflegefachperson zahlt die Grundversicherung als Mutterschaftsleistung, ohne Kostenbeteiligung und ohne medizinische Indikation (Art. 29 Abs. 2 Bst. c KVG, Art. 15 KLV).
Beispielrechnung
Beispiel mit fiktiven Personen und angenommenen Preisen der Abgabestelle. Lea, 33, hat zehn Wochen nach der Geburt einen Milchstau. Die Ärztin verordnet eine elektrische Pumpe zur Miete für 4 Wochen (28 Tage). Die Apotheke verlangt angenommen CHF 3.00 pro Tag und CHF 30.00 für das Zubehörset. Leas Franchise ist in diesem Jahr bereits aufgebraucht. Die Höchstbeträge stammen aus der MiGeL vom 01.07.2026, die Kostenbeteiligung aus Art. 64 KVG.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Rechnung Apotheke: 28 × CHF 3.00 + Zubehörset CHF 30.00 | CHF 114.00 |
| Vergütet höchstens: 28 × CHF 2.31 + CHF 27.85 | CHF 92.53 |
| Franchise (bereits aufgebraucht) | CHF 0.00 |
| Selbstbehalt 10 % auf CHF 92.53 | CHF 9.25 |
| Auszahlung Grundversicherung | CHF 83.28 |
| Eigenanteil Lea (Differenz CHF 21.47 + Selbstbehalt CHF 9.25) | CHF 30.72 |
Ob sich eine höhere Franchise für dich lohnt, hängt von deinen erwarteten Kosten im ganzen Jahr ab. Die Rechnung mit Umschlagpunkt macht der Franchise-Rechner, die Prämien vergleichst du im Prämienrechner.
So gehst du vor
- Grund klären: Sprich Stillprobleme bei der Hebamme, in der Stillberatung oder bei der Ärztin an. Dort klärt sich, ob einer der medizinischen Gründe vorliegt.
- Verordnung holen: Lass dir die Pumpe mit Indikation, Miete oder Kauf und Dauer verordnen.
- Preis vorab erfragen: Frag die Apotheke, ob ihr Tagesmietpreis und das Zubehörset über den MiGeL-Beträgen liegen.
- Rechnung einreichen: Rechnet die Apotheke nicht direkt mit der Kasse ab, reichst du Rechnung und Verordnung selbst ein. Die Kasse prüft zuerst die Grundversicherung, danach eine allfällige Zusatzversicherung.
- Ablauf der Miete notieren: Nach 8 Wochen endet die Kostenübernahme. Brauchst du die Pumpe länger, hol vorher die ärztliche Begründung für die Verlängerung.
Häufige Fehler
- Pumpe ohne Verordnung kaufen. Ohne ärztliche Anordnung ist die Pumpe keine Pflichtleistung, auch wenn später ein medizinischer Grund dazukommt.
- Annehmen, jede stillende Mutter habe Anspruch. Die Grundversicherung zahlt nur bei den Indikationen der MiGeL.
- Das Zubehörset vergessen. Bei der Miete ist es nicht inbegriffen; die Kasse zahlt es bis CHF 27.85.
- Zu lange mieten. Über 16 Wochen hinaus zahlt die Grundversicherung keine Miete mehr. Für lange Anwendung ist der Kauf günstiger.
- Die 8-Wochen-Befreiung überschätzen. Für die Kostenbeteiligung ist das Behandlungsdatum massgebend (Art. 103 Abs. 3 KVV). Läuft eine Miete über den 56. Tag nach der Geburt hinaus, frag deine Kasse, wie sie die Miettage danach abrechnet.
Das Baby selbst meldest du innert drei Monaten nach der Geburt bei einer Kasse an; wie das geht, steht unter Baby versichern. Kennzahlen und Kontaktwege der Kassen findest du in den Kassen-Steckbriefen, weitere Leistungen von Brille bis Physiotherapie in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse eine Milchpumpe ohne Rezept?
Nein. Die Grundversicherung vergütet Mittel und Gegenstände nur auf ärztliche Anordnung (Art. 20 KLV). Ohne Verordnung und ohne einen der medizinischen Gründe aus der MiGeL zahlst du die Pumpe selbst oder über eine Zusatzversicherung, falls deren AVB das vorsehen.
Wie lange zahlt die Krankenkasse die Miete einer Milchpumpe?
Höchstens 8 Wochen zu höchstens CHF 2.31 pro Tag. In medizinisch begründeten Fällen kann die Ärztin eine Verlängerung um weitere 8 Wochen verordnen, insgesamt also höchstens 16 Wochen.
Ist Mieten oder Kaufen günstiger?
Mit den Höchstbeträgen der MiGeL kostet die Miete samt Zubehörset ab dem 64. Miettag mehr als der Kauf einer elektrischen Einzelpumpe für CHF 175.65. Die MiGeL empfiehlt bei voraussichtlich längerer Anwendung selbst den Kauf.
Muss ich für die Milchpumpe Franchise zahlen?
Wird die Pumpe bis zum 56. Tag nach der Geburt abgegeben, darf die Kasse bei der Mutter keine Kostenbeteiligung erheben. Danach gelten Franchise und 10 % Selbstbehalt wie bei jeder anderen Leistung.
Zahlt die Krankenkasse eine Doppelpumpe?
Den Kauf einer elektrischen Doppelpumpe vergütet die Grundversicherung ausschliesslich bei Frühgeborenen, bis CHF 341.26. In allen anderen Fällen gilt der Höchstbetrag für die Einzelpumpe oder die Miete.
Quellen
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 20 Mittel und Gegenstände: GrundsatzArt. 20 Abs. 1 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 24 Höhe der VergütungArt. 24 Abs. 3 und 4 KLVfedlex.admin.ch
- BAG: Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), Ausgabe vom 01.07.2026, Position 01.01 Milchpumpenbag.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25 Allgemeine Leistungen bei KrankheitArt. 25 Abs. 2 Bst. b KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 29 MutterschaftArt. 29 Abs. 2 Bst. c KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64 KostenbeteiligungArt. 64 Abs. 4, 7 und 8 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103 Franchise und SelbstbehaltArt. 103 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105 Kostenbeteiligung bei MutterschaftArt. 105 Abs. 3 KVVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 15 StillberatungArt. 15 KLVfedlex.admin.ch
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