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Welche Impfungen zahlt die Krankenkasse?

Kassenpflichtig ist eine Impfung nur, wenn sie auf der Liste steht und für dich angezeigt ist. Seit 2026 ohne Franchise, aber mit 10 % Selbstbehalt.

Kurz beantwortet

Die Grundversicherung zahlt die 20 Impfungen aus Art. 12a KLV, etwa gegen Masern, Grippe, FSME oder Gürtelrose, wenn sie nach dem BAG-Referenzdokument für dich angezeigt sind. Seit 01.01.2026 fällt dafür keine Franchise an, du zahlst nur 10 % Selbstbehalt. Reise- und Berufsimpfungen zahlt sie nicht, die Impfung in der Apotheke ohne Rezept ebenfalls nicht.

Illustration: Geschlossenes Impfbüchlein neben einer versiegelten Spritzenpackung auf einem weissen TablettSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Art. 12a KLV listet 20 Impfpositionen; welche Personen und Schemata gedeckt sind, regelt abschliessend das BAG-Referenzdokument vom 01.07.2026.
  2. Seit 01.01.2026 wird auf Impfungen nach Art. 12a KLV und die Impfberatung keine Franchise erhoben; der Selbstbehalt von 10 % bleibt (Art. 12a Abs. 4 KLV, BAG).
  3. Die Grippeimpfung zahlt die Grundversicherung ab 65 Jahren, in der Schwangerschaft und bei bestimmten Risikofaktoren, nicht aber gesunden Erwachsenen unter 65.
  4. Impfungen aus beruflichen oder reisemedizinischen Gründen zahlt die Grundversicherung nicht (Art. 12a Abs. 3 KLV).
  5. In der Apotheke ohne ärztliche Verschreibung zahlst du Impfstoff und Verabreichung selbst (BAG).

Das zahlt die Grundversicherung

Impfungen gehören in der Grundversicherung zur medizinischen Prävention. Das Gesetz verpflichtet die Kassen, vorsorgliche Massnahmen zu zahlen, die ein Arzt durchführt oder anordnet (Art. 26 KVG). Welche Impfungen das sind, steht abschliessend in Art. 12a KLV: 20 Positionen, von Diphtherie und Tetanus über Masern, Grippe, Hepatitis B, FSME, HPV und Covid-19 bis Gürtelrose (Herpes Zoster), Mpox, Rotaviren und RSV.

Dass eine Krankheit auf der Liste steht, reicht aber nicht. Für jede Impfung legt das Referenzdokument Prophylaktische Impfungen des BAG, Version vom 01.07.2026, abschliessend fest, für wen sie gedeckt ist und nach welchem Schema. Zudem muss der Impfstoff für deine Altersgruppe und Indikation auf der Spezialitätenliste stehen (Art. 12a Abs. 5 KLV, Ausnahmen HPV und Mpox). Gedeckt ist auch die Impfberatung: Impfanamnese mit Prüfung des Impfstatus, Abklärung der Indikation und Aufklärung (Art. 12a Abs. 2 KLV).

Beispiele aus dem BAG-Referenzdokument vom 01.07.2026
ImpfungGrundversicherung zahlt zum Beispiel fürNicht gedeckt
Grippe (Influenza)Personen ab 65, Schwangere und bis 4 Wochen nach der Geburt, Bewohnende von Pflegeheimen, Personen ab 6 Monaten mit bestimmten chronischen Erkrankungengesunde Erwachsene unter 65 ohne Risikofaktor
Diphtherie, TetanusSäuglinge, Auffrischungen je nach Alter, ab 65 alle 10 Jahre, Tetanus bei VerletzungenAuffrischung ausserhalb des Schemas
Keuchhusten (Pertussis)Säuglinge, Auffrischungen mit 4–7, 11–15 und 25 Jahren, Schwangere in jeder SchwangerschaftImpfung zum Schutz anderer Personen (Familie, Beruf)
FSME (Zecken)Personen ab 3 Jahren, die in einem Risikogebiet wohnen oder sich dort aufhalten; Risikogebiet ist die ganze Schweiz ausser dem Tessinberufliche Indikation
HPVPersonen von 11 bis 26 Jahren bei der ersten Dosis, nur über kantonale ImpfprogrammeImpfung ausserhalb eines kantonalen Programms
Gürtelrose (Herpes Zoster)Personen ab 65, ab 50 bei Immunschwächeandere Impfstoffe als der adjuvantierte Subunit-Impfstoff

Seit 01.01.2026 ohne Franchise. Auf kassenpflichtige Impfungen und die Impfberatung wird keine Franchise mehr erhoben; der Selbstbehalt von 10 % bleibt. Grundlage sind Art. 64 Abs. 6 Bst. d KVG und Art. 12a Abs. 4 KLV, der Impfungen im Rahmen eines nationalen Präventionsprogramms von der Franchise ausnimmt. Laut BAG ist die Befreiung eine Massnahme der 2017 verabschiedeten Nationalen Strategie Impfungen.

Ausgeschlossen sind Impfungen aus beruflichen oder reisemedizinischen Gründen, einschliesslich der Beratung (Art. 12a Abs. 3 KLV). Für Reisen zahlst du etwa Gelbfieber oder Typhus selbst, ebenso Hepatitis A oder Tollwut, wenn sie wegen einer Reise nötig werden.

Das zahlt die Zusatzversicherung

Was die Grundversicherung nicht deckt, kann eine ambulante Zusatzversicherung übernehmen, je nach Vertrag. Typische Fälle sind Reiseimpfungen und Impfungen ausserhalb der Indikationen des Referenzdokuments, etwa die Grippeimpfung für gesunde Erwachsene unter 65. Ob, wie viel und bis zu welchem Jahresbetrag ein Produkt zahlt, regelt jede Kasse in ihren AVB, oft im Rahmen eines Beitrags an Prävention oder Gesundheitsförderung.

Die Zusatzversicherung darf den Selbstbehalt der Grundversicherung nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG). Die 10 % auf eine kassenpflichtige Impfung bleiben also bei dir. Nicht zu verwechseln ist das mit der Reiseversicherung: Sie deckt Notfälle und Rücktransporte im Ausland, nicht die Impfung vor der Reise. Mehr zum Schutz unterwegs erklärt der Artikel Krank im Ausland. Einen Vergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Massgebend sind die AVB und die Auskunft deiner Kasse.

Bedingungen

  • Auf der Liste und angezeigt: Die Impfung muss in Art. 12a KLV stehen und für dich nach dem Referenzdokument angezeigt sein, etwa wegen deines Alters, einer Schwangerschaft oder einer Erkrankung. Ob das zutrifft, klärt die Impfberatung.
  • Ärztlich durchgeführt oder verschrieben: Die Grundversicherung zahlt Massnahmen der Prävention, die ein Arzt durchführt oder anordnet (Art. 26 KVG). In der Apotheke ohne ärztliche Verschreibung zahlst du Impfstoff und Verabreichung selbst. Mit Verschreibung übernimmt die Kasse den Impfstoff, den Impfakt in der Apotheke zahlst du trotzdem selbst; die Verabreichung vergütet sie nur in Arztpraxen und Spitälern (BAG).
  • Impfstoff auf der Spezialitätenliste: Der Impfstoff muss für deine Altersgruppe und Indikation auf der SL stehen, und ihre Limitationen gelten (Art. 12a Abs. 5 KLV).
  • HPV nur im kantonalen Programm: Die HPV-Impfung zahlt die Grundversicherung nur, wenn sie über ein kantonales Impfprogramm läuft. Frag deine Ärztin oder die Schulärztin, ob sie am Programm deines Kantons teilnimmt.
  • Kein Beruf, keine Reise: Berufliche und reisemedizinische Indikationen sind ausgeschlossen. Für arbeitsmedizinische Impfungen klärt der Arbeitgeber die Kostenübernahme (BAG).
  • Keine Franchise, aber Selbstbehalt: Seit 01.01.2026 keine Franchise; 10 % Selbstbehalt, höchstens CHF 700 pro Jahr für Erwachsene und CHF 350 für Kinder, zusammen mit allen anderen Rechnungen des Jahres (Art. 103 Abs. 2 KVV).
  • Andere Versicherung zuerst: Ist die Militär- oder die Unfallversicherung leistungspflichtig, geht sie vor (BAG-Referenzdokument, Kap. 2).

Beispielrechnung

Beispiel mit fiktiven Personen. Ruth ist 67 Jahre alt, hat die Franchise CHF 2'500 und im laufenden Jahr noch kaum Gesundheitskosten. Im Oktober lässt sie sich in der Hausarztpraxis gegen Grippe impfen. Die Kosten für Beratung, Impfstoff und Verabreichung sind mit CHF 60 angenommen. Franchise-Befreiung und Selbstbehalt sind die geltenden Regeln seit 01.01.2026.

SchrittBetrag
Rechnung Hausarztpraxis (angenommen)CHF 60.00
Vergütet von der Grundversicherung (angezeigt ab 65, Art. 12a Abs. 1 Bst. f KLV)CHF 60.00
FranchiseCHF 0.00
Selbstbehalt 10 %CHF 6.00
Auszahlung der KasseCHF 54.00
Eigenanteil RuthCHF 6.00

Für Kinder gelten die Säuglings- und Schulimpfungen aus dem Referenzdokument; die Prämie der Grundversicherung für dein Kind vergleichst du im Kinderprämien-Rechner, deine eigene im Prämienrechner.

So gehst du vor

  1. Impfausweis mitnehmen: Ohne Nachweis fehlender oder abgelaufener Impfungen lässt sich nicht beurteilen, ob eine Impfung angezeigt ist.
  2. Indikation klären: Frag in der Impfberatung, ob die Impfung für dich nach dem Referenzdokument gedeckt ist. Die Empfehlungen stehen im Schweizerischen Impfplan.
  3. Ort wählen: In der Arztpraxis zahlt die Kasse Impfstoff und Verabreichung. In der Apotheke brauchst du für die Kostenübernahme eine ärztliche Verschreibung und zahlst den Impfakt selbst.
  4. Rechnung einreichen: Reiche auch kleine Impfrechnungen ein; sie zählen an den Selbstbehalt des Jahres.
  5. Reiseimpfung separat planen: Prüfe die AVB deiner Zusatzversicherung, bevor du die Reiseimpfung buchst.

Häufige Fehler

  • Jede Impfung für kassenpflichtig halten. Es zählt nicht nur die Krankheit, sondern ob die Impfung für dich angezeigt ist.
  • Mit der Franchise rechnen. Seit 2026 fällt auf kassenpflichtige Impfungen keine Franchise mehr an; ab dem ersten Franken zahlt die Kasse 90 %.
  • Reise- oder Berufsimpfungen einreichen. Sie sind ausgeschlossen, auch wenn die Krankheit auf der Liste steht.
  • Ohne Rezept in die Apotheke. Dann zahlst du Impfstoff und Verabreichung selbst.
  • HPV ausserhalb des Programms. Ohne kantonales Programm zahlt die Grundversicherung die HPV-Impfung nicht.

Weitere Leistungen, auch Psychotherapie oder die Milchpumpe, findest du in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?, Kennzahlen der Versicherer in den Kassen-Steckbriefen.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse die Grippeimpfung?

Die Grundversicherung zahlt sie ab 65 Jahren, in der Schwangerschaft und bis vier Wochen nach der Geburt, in Pflegeheimen und bei bestimmten chronischen Erkrankungen ab 6 Monaten. Gesunde Erwachsene unter 65 ohne Risikofaktor zahlen sie selbst. Seit 2026 ohne Franchise, mit 10 % Selbstbehalt.

Muss ich für Impfungen die Franchise zahlen?

Nein, seit dem 01.01.2026 nicht mehr, sofern die Impfung nach Art. 12a KLV kassenpflichtig ist. Der Selbstbehalt von 10 % bleibt. Nicht kassenpflichtige Impfungen zahlst du ganz selbst.

Zahlt die Krankenkasse Reiseimpfungen?

Die Grundversicherung nicht, auch wenn die Krankheit auf der Liste steht, etwa Hepatitis A oder Tollwut. Manche Zusatzversicherungen beteiligen sich; das steht in ihren AVB.

Zahlt die Krankenkasse die Impfung in der Apotheke?

Ohne ärztliche Verschreibung nicht. Mit Verschreibung übernimmt die Grundversicherung den Impfstoff, den Impfakt in der Apotheke zahlst du aber selbst. Die Verabreichung vergütet sie nur in Arztpraxen und Spitälern.

Wer zahlt Impfungen für den Beruf?

Nicht die Grundversicherung. Für arbeitsmedizinische Impfungen klärt der Arbeitgeber die Kostenübernahme, etwa im Gesundheitswesen.

Quellen

  1. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 12aArt. 12a Abs. 1–5 KLVfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 26Art. 26 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 2, 6 Bst. d und 8 KVGfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
  5. BAG: Art. 12a KLV Referenzdokument Prophylaktische Impfungen vom 1. Juli 2026 (PDF)bag.admin.ch
  6. BAG: Kostenübernahme bei prophylaktischen Impfungenbag.admin.ch
  7. BAG: Schweizerischer Impfplanbag.admin.ch
  8. BAG: Spezialitätenliste (SL)spezialitaetenliste.ch

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Stand: . Fachliche Prüfung ausstehend (Entwurf). Massgebend sind das Gesetz, die AVB und die Auskunft deiner Krankenkasse. Fehler meldest du über Kontakt; so arbeiten wir: Redaktion und Prüfprozess.