Ja, die Grundversicherung zahlt Psychotherapie bei Psychiaterinnen direkt und bei zugelassenen psychologischen Psychotherapeuten auf ärztliche Anordnung: höchstens 15 Sitzungen pro Anordnung, nach 30 Sitzungen entscheidet die Kasse auf Bericht hin über die Fortsetzung. Du trägst Franchise und 10 % Selbstbehalt, höchstens CHF 700 pro Jahr für Erwachsene.

Das Wichtigste in Kürze
- Psychologische Psychotherapie zahlt die Grundversicherung seit 01.07.2022 auf ärztliche Anordnung, höchstens 15 Sitzungen pro Anordnung (Art. 11b Abs. 1 und 2 KLV).
- Nach 30 Sitzungen braucht die Fortsetzung einen Bericht an den Vertrauensarzt; die Kasse entscheidet innert 15 Arbeitstagen (Art. 11b Abs. 3 und Art. 3b KLV).
- Bei Krisenintervention oder Kurztherapie nach schwerer Neudiagnose darf jede Ärztin mit einem Weiterbildungstitel anordnen, gedeckt sind höchstens 10 Sitzungen (Art. 11b Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 KLV).
- Ärztliche Psychotherapie, etwa bei einer Psychiaterin, braucht keine Anordnung; zuerst sind 40 Sitzungen gedeckt (Art. 3 KLV).
- Franchise und 10 % Selbstbehalt gelten wie bei jeder Leistung, höchstens CHF 700 pro Jahr für Erwachsene (Art. 64 KVG, Art. 103 KVV).
Das zahlt die Grundversicherung
Die Grundversicherung zahlt Psychotherapie, wenn sie eine psychische oder psychosomatische Erkrankung behandelt und nach Methoden erfolgt, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist (Art. 2 KLV). Sie kann als Einzel-, Paar-, Familien- oder Gruppentherapie stattfinden. Es gibt zwei Wege:
| Weg | Wer behandelt | Anordnung | Sitzungen bis zur Prüfung |
|---|---|---|---|
| Ärztliche Psychotherapie | Ärztin, meist Psychiaterin | keine nötig | 40, danach Bericht an den Vertrauensarzt (Art. 3 und 3b KLV) |
| Psychologische Psychotherapie | psychologische Psychotherapeutin mit Zulassung nach Art. 50c KVV | ärztliche Anordnung, 15 Sitzungen pro Anordnung | 30, danach Bericht an den Vertrauensarzt (Art. 11b Abs. 3 KLV) |
| Krisenintervention, Kurztherapie nach schwerer Neudiagnose | psychologische Psychotherapeutin | jede Ärztin mit einem Weiterbildungstitel | höchstens 10 Sitzungen (Art. 11b Abs. 4 KLV) |
Den zweiten Weg nennt man Anordnungsmodell. Er gilt seit dem 01.07.2022: Die zugelassene Psychotherapeutin rechnet selbst über die Grundversicherung ab, die Ärztin ordnet nur an. Gedeckt sind auch die damit verbundenen Leistungen der Koordination (Art. 11b Abs. 1 KLV).
Zugelassen ist eine psychologische Psychotherapeutin, wenn sie eine kantonale Bewilligung für den Psychotherapieberuf hat, drei Jahre klinische Erfahrung nachweist, davon mindestens zwölf Monate in einer anerkannten psychiatrisch-psychotherapeutischen Einrichtung, selbständig arbeitet und die Qualitätsanforderungen erfüllt (Art. 50c KVV). Organisationen der psychologischen Psychotherapie werden nach Art. 52e KVV zugelassen.
Das zahlt die Zusatzversicherung
Für die Psychotherapie selbst brauchst du keine Zusatzversicherung, solange die Bedingungen der Grundversicherung erfüllt sind. Die Zusatzversicherung darf auch Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG).
Eine ambulante Zusatzversicherung kann dort helfen, wo die Grundversicherung nicht zahlt, zum Beispiel:
- Therapie bei Psychologinnen ohne KVG-Zulassung oder ohne ärztliche Anordnung,
- Methoden, die die Grundversicherung nicht anerkennt,
- Beratungen ohne Krankheitswert, sofern der Vertrag sie vorsieht.
Ob und wie viel ein Produkt zahlt, etwa einen Prozentsatz bis zu einem Jahreshöchstbetrag, regelt jede Kasse in ihren AVB. Beim Abschluss darf die Kasse Gesundheitsfragen stellen; du musst sie wahrheitsgemäss beantworten (Art. 4 VVG). Laufende oder frühere Therapien können deshalb zu einem Vorbehalt oder einer Ablehnung führen. Einen Vergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf; was eine frühere Therapie beim Antrag bedeutet, erklärt der Artikel Zusatzversicherung nach einer Therapie. Massgebend sind die AVB und die Auskunft deiner Kasse.
Bedingungen
- Anordnung vor der ersten Sitzung: Für psychologische Psychotherapie brauchst du eine ärztliche Anordnung. Anordnen dürfen Ärztinnen mit Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Kinder- und Jugendmedizin sowie mit dem Schwerpunkt Psychosomatische und psychosoziale Medizin (Art. 11b Abs. 1 Bst. a KLV).
- 15 Sitzungen pro Anordnung: Eine Anordnung deckt höchstens 15 Abklärungs- und Therapiesitzungen. Vor Ablauf berichtet die Therapeutin der anordnenden Ärztin, die bei Bedarf eine zweite Anordnung ausstellt (Art. 11b Abs. 2 KLV).
- Bericht nach 30 Sitzungen: Soll die Therapie weitergehen, schickt die anordnende Ärztin dem Vertrauensarzt einen Bericht mit Vorschlag. Hat eine Hausärztin oder ein Kinderarzt angeordnet, braucht es zusätzlich eine Fallbeurteilung durch eine Psychiaterin (Art. 11b Abs. 3 und 3bis KLV). Die Kasse teilt dir innert 15 Arbeitstagen nach Eingang des Berichts mit, ob und wie lange sie weiter zahlt (Art. 3b Abs. 4 KLV). Das wirkt wie eine Kostengutsprache für die nächste Phase.
- Datenschutz: Der Bericht darf nur die Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Leistungspflicht nötig sind (Art. 3b Abs. 2 KLV).
- Zugelassene Fachperson: Frag vor Beginn, ob die Psychotherapeutin über die Grundversicherung abrechnet.
- Versicherungsmodell: Im Hausarzt- oder HMO-Modell hast du deine Wahl eingeschränkt (Art. 41 Abs. 4 KVG). Kläre mit dem Reglement, ob die Anordnung über deine gewählte Praxis laufen muss.
- Kostenbeteiligung: Psychotherapie zählt an die Franchise, danach zahlst du 10 % Selbstbehalt. Bei der Kostenbeteiligung ist der Selbstbehalt auf CHF 700 pro Jahr für Erwachsene und CHF 350 für Kinder begrenzt, die Franchise kommt dazu (Art. 103 Abs. 2 KVV). Kinder haben keine ordentliche Franchise (Art. 64 Abs. 4 KVG). Leistungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt sind von der Kostenbeteiligung befreit (Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG).
Beispielrechnung
Beispiel mit fiktiven Personen. Lena ist 29 Jahre alt. Ihre Hausärztin ordnet psychologische Psychotherapie an, nach 15 Sitzungen stellt sie eine zweite Anordnung aus. Im Jahr kommen 30 Sitzungen zusammen. Der Preis von CHF 150 pro Sitzung ist angenommen; der tatsächliche Betrag richtet sich nach dem Tarif. Lena hat die Franchise CHF 2'500 und im Jahr keine weiteren Gesundheitskosten.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Rechnungen, 30 Sitzungen à CHF 150 (angenommen) | CHF 4'500.00 |
| Vergütet von der Grundversicherung (Pflichtleistung nach Art. 11b KLV) | CHF 4'500.00 |
| Franchise, von Lena bezahlt | CHF 2'500.00 |
| Selbstbehalt 10 % auf CHF 2'000 | CHF 200.00 |
| Auszahlung der Kasse | CHF 1'800.00 |
| Eigenanteil Lena | CHF 2'700.00 |
Eine tiefere Franchise für das nächste Jahr meldest du bis 30. November; die Termine stehen unter Fristen. Wie du die Franchise wählst, erklärt der Artikel Franchise wählen, die Prämien deiner Gemeinde zeigt der Prämienrechner.
So gehst du vor
- Anordnung holen: Sprich mit deiner Hausärztin, einer Psychiaterin oder bei Kindern mit der Kinderärztin. In einer akuten Krise darf jede Ärztin mit einem Weiterbildungstitel anordnen.
- Therapeutin fragen: Kläre, ob sie nach KVG zugelassen ist und wann der erste Termin frei ist.
- Sitzungen zählen: Nach 15 Sitzungen braucht es eine neue Anordnung, nach 30 einen Bericht an den Vertrauensarzt.
- Entscheid prüfen: Lehnt die Kasse die Fortsetzung ab, kannst du eine schriftliche Verfügung verlangen und dagegen Einsprache erheben (Art. 49 und 52 ATSG). Wie das geht, erklärt der Artikel Leistung abgelehnt.
Häufige Fehler
- Ohne Anordnung starten. Sitzungen vor der ärztlichen Anordnung zahlt die Grundversicherung nicht.
- Die zweite Anordnung vergessen. Ab der 16. Sitzung braucht es eine neue Anordnung.
- Coaching mit Psychotherapie verwechseln. Beratung ohne Erkrankung ist keine Pflichtleistung.
- Glauben, die Therapie sei gratis. Franchise und Selbstbehalt gelten auch hier.
- Eine Zusatzversicherung mitten in der Therapie abschliessen wollen. Die Kasse fragt nach laufenden Behandlungen und kann ablehnen.
Weitere Leistungen, von Massage bis Impfungen, findest du in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?, Kennzahlen der Versicherer in den Kassen-Steckbriefen.
Häufige Fragen
Wird der Psychologe von der Krankenkasse bezahlt?
Ja, wenn er als psychologischer Psychotherapeut nach Art. 50c KVV zugelassen ist und eine Ärztin die Therapie angeordnet hat. Dann zahlt die Grundversicherung nach Tarif; du trägst Franchise und Selbstbehalt.
Wer darf die Psychotherapie anordnen?
Ärztinnen mit Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendmedizin sowie mit dem Schwerpunkt Psychosomatische und psychosoziale Medizin. Bei Krisenintervention darf jede Ärztin mit einem Weiterbildungstitel anordnen.
Wie viele Sitzungen zahlt die Krankenkasse?
Bei psychologischer Psychotherapie 15 pro Anordnung. Nach 30 Sitzungen braucht es einen Bericht an den Vertrauensarzt, die Kasse entscheidet dann über die Fortsetzung. Bei ärztlicher Psychotherapie gilt dasselbe Verfahren nach 40 Sitzungen.
Zahlt die Krankenkasse Paartherapie oder Coaching?
Die Grundversicherung zahlt Psychotherapie nur zur Behandlung einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung; sie kann auch als Paar- oder Familientherapie stattfinden (Art. 2 KLV). Coaching oder Beratung ohne Erkrankung zahlt sie nicht.
Zahlt die Zusatzversicherung meine Therapie?
Manche ambulanten Zusatzversicherungen leisten Beiträge an Therapien, die die Grundversicherung nicht zahlt, etwa bei Fachpersonen ohne KVG-Zulassung. Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung darf sie nicht übernehmen. Massgebend sind die AVB.
Quellen
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 11bArt. 11b KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 2Art. 2 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 3Art. 3 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 3bArt. 3b KLVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 50cArt. 50c und 52e KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 2, 4, 7 und 8 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 Abs. 4 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 49 und 52Art. 49 und 52 ATSGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4Art. 4 VVGfedlex.admin.ch
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