Einen Rollator zahlt die Grundversicherung nicht: Er steht nicht in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), die bei Gehhilfen nur Krücken und Höhenausgleichssohlen aufführt. Die IV gibt Rollatoren leihweise ab, die AHV nicht. Nach einem Unfall zahlt die Unfallversicherung, bei Ergänzungsleistungen allenfalls der Kanton.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung zahlt nur ärztlich verordnete Hilfsmittel, die in der MiGeL stehen, höchstens bis zum Höchstvergütungsbetrag (Art. 20 und 24 KLV).
- Kapitel 10 «Gehhilfen» der MiGeL (Ausgabe 01.07.2026) führt Krücken und Höhenausgleichssohlen auf, keinen Rollator.
- Die IV gibt Rollatoren und Gehböcke leihweise ab (HVI Anhang Ziff. 12.02); die Hilfsmittelliste der AHV enthält keinen Rollator.
- Ist AHV, IV, Unfall- oder Militärversicherung zuständig, zahlt die Grundversicherung nichts dazu, auch keine Restkosten (MiGeL, Erläuterungen Ziff. 2.3).
- Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen erhalten Kosten für Hilfsmittel nach den Regeln ihres Kantons vergütet (Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG).
Das zahlt die Grundversicherung
Die Grundversicherung zahlt ärztlich verordnete Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen (Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG). Welche das sind und bis zu welchem Betrag, steht abschliessend in der Mittel- und Gegenständeliste, kurz MiGeL (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KVG, Art. 20a KLV). Was nicht in der Liste steht, zahlt die Grundversicherung nicht. Diese Seite stützt sich auf die Ausgabe vom 01.07.2026.
Die MiGeL beschreibt Gehhilfen in Kapitel 10 als Hilfen, die das Gehen nach Krankheit oder Unfall ermöglichen oder ein Bein in der Heilungs- und Rekonvaleszenzphase entlasten. Für Gehhilfen im Alltag ausserhalb dieser Phase verweist sie ausdrücklich auf die Invalidenversicherung. Entsprechend kurz ist die Liste:
| Hilfsmittel | In der MiGeL? | Höchstvergütungsbetrag (Selbstanwendung) |
|---|---|---|
| Krücken für Erwachsene, ergonomischer Griff, Kauf (Pos. 10.01.01.00.1) | ja | CHF 35.13 pro Paar |
| Krücken für Erwachsene, anatomischer oder orthopädischer Griff, Kauf (Pos. 10.01.01.01.1) | ja, nur bei Entlastung von mindestens 1 Monat | CHF 60.22 pro Paar |
| Kinderkrücken, Kauf (Pos. 10.01.01.02.1) | ja | CHF 44.16 pro Paar |
| Kinderkrücken, Miete (Pos. 10.01.01.02.2) | ja, höchstens 6 Wochen, danach Eigentum | CHF 1.15 pro Tag |
| Höhenausgleichssohle bei Gips und Orthesen (Pos. 10.02.01.00.1) | ja, 1 Stück pro Behandlungsfall | CHF 39.14 |
| Rollator, Gehbock | nein | – |
| Rollstuhl | nein | – |
| Pflegebett, Duschhocker | nein | – |
Der Höchstvergütungsbetrag ist der Betrag, den die Kasse höchstens zahlt. Kostet das Produkt mehr, trägst du die Differenz selbst (Art. 24 Abs. 3 KLV). Auf den vergüteten Teil fällt die normale Kostenbeteiligung an: zuerst die Franchise, danach 10 % Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 2 KVG). Mehr zur Liste erklärt der Glossar-Eintrag Hilfsmittel.
Wichtig ist die Rangfolge. Ist die AHV, die IV, die Unfall- oder die Militärversicherung für ein Hilfsmittel zuständig, rechnet diese ab. Die Grundversicherung erbringt dann keine ergänzenden Leistungen und übernimmt auch keine Kostenanteile, die zum Beispiel die AHV nicht vergütet (MiGeL, Erläuterungen Ziff. 2.3).
Das zahlt die Zusatzversicherung
Für einen Rollator oder andere Hilfsmittel ausserhalb der MiGeL kommt eine freiwillige ambulante Zusatzversicherung in Frage. Sie untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz; das Gesetz schreibt keinen Beitrag an Hilfsmittel vor. Mögliche Regelungen in den AVB:
- ein Prozentsatz oder ein fester Betrag an Hilfsmittel, die nicht in der MiGeL stehen,
- ein Beitrag an die Miete statt an den Kauf,
- ein Höchstbetrag pro Jahr oder pro Hilfsmittel,
- eine ärztliche Verordnung als Voraussetzung,
- ein Ausschluss, wenn eine Sozialversicherung wie die IV zuständig wäre.
Ob dein Vertrag einen Rollator einschliesst, steht nur in den AVB. Einen Vergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Massgebend sind die AVB und die Auskunft deiner Kasse.
Bedingungen
Wer einen Rollator oder ein anderes Hilfsmittel bezahlt, hängt davon ab, warum und wie lange du es brauchst und wie alt du bist.
- Grundversicherung, nur MiGeL: Das Hilfsmittel muss in der MiGeL stehen, ärztlich verordnet sein und von einer zugelassenen Abgabestelle stammen, etwa einer Apotheke oder einem Sanitätsgeschäft (Art. 20 KLV). Für Rollatoren ist diese Bedingung nie erfüllt.
- Invalidenversicherung: Die IV gibt Hilfsmittel ab, die du wegen einer Invalidität für die Fortbewegung, den Kontakt mit der Umwelt oder die Selbstsorge brauchst (Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 HVI). Ihre Liste nennt Rollatoren und Gehböcke (Anhang Ziff. 12.02), Rollstühle (Ziff. 9), WC-Dusch-Anlagen, Krankenheber und Elektrobetten (Ziff. 14.01 bis 14.03), jeweils leihweise. Die Abgabe erfolgt in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG). Du meldest dich bei der IV-Stelle deines Kantons an.
- Ende des IV-Anspruchs: Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV erlischt mit dem Vorbezug der ganzen Altersrente, spätestens am Ende des Monats, in dem du das Referenzalter erreichst (Art. 10 Abs. 3 IVG). Hilfsmittel, die du vorher von der IV erhalten hast, behältst du in gleichem Umfang, solange die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 4 HVA).
- AHV: Ab dem Rentenalter gibt die AHV nur die Hilfsmittel ihrer eigenen, abschliessenden Liste ab (Art. 2 Abs. 1 HVA). Einen Rollator enthält sie nicht. An einen Rollstuhl ohne Motor, der voraussichtlich dauernd gebraucht wird, zahlt sie CHF 900, höchstens alle fünf Jahre (HVA Anhang Ziff. 9.51).
- Unfallversicherung: Brauchst du das Hilfsmittel wegen eines Unfalls, hast du Anspruch auf Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen (Art. 11 UVG). Die Unfallversicherung rechnet dann ab, nicht die Krankenkasse.
- Ergänzungsleistungen: Beziehst du eine jährliche Ergänzungsleistung, vergütet der Kanton ausgewiesene Kosten für Hilfsmittel (Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG). Welche Kosten, legt der Kanton fest (Art. 14 Abs. 2 ELG).
Beispielrechnung
Beispiel mit fiktiven Personen und angenommenen Preisen. Hanna, 79, bezieht eine AHV-Rente und braucht nach einer längeren Krankheit einen Rollator für den Alltag. Einen Preis von CHF 300 nehmen wir an. Ihre Tochter Eva, 52, hat nach einer Knieoperation Krücken mit anatomischem Griff verordnet erhalten, weil sie das Bein sechs Wochen entlasten muss; das Sanitätsgeschäft verlangt angenommen CHF 75. Eva hat ihre Franchise im Jahr bereits aufgebraucht. Die Höchstvergütungsbeträge stammen aus der MiGeL per 01.07.2026.
| Schritt | Hanna, Rollator | Eva, Krücken |
|---|---|---|
| Preis (angenommen) | CHF 300.00 | CHF 75.00 |
| In der MiGeL? | nein | ja, CHF 60.22 pro Paar |
| Vergüteter Betrag Grundversicherung | CHF 0.00 | CHF 60.22 |
| Selbstbehalt 10 % | – | CHF 6.02 |
| Auszahlung Grundversicherung | CHF 0.00 | CHF 54.20 |
| Differenz über dem Höchstbetrag | – | CHF 14.78 |
| Eigenanteil | CHF 300.00 | CHF 20.80 |
So gehst du vor
- Ursache klären: Krankheit, Unfall oder dauerhafte Behinderung? Danach richtet sich, welche Versicherung zuständig ist.
- Verordnung holen: Lass dir das Hilfsmittel ärztlich verordnen. Für MiGeL-Produkte ist das Pflicht, für IV, Unfallversicherung und Zusatzversicherung meist hilfreich.
- Bei dauerhaftem Bedarf die IV einschalten: Vor dem Rentenalter meldest du dich bei der IV-Stelle an, bevor du kaufst. Die IV gibt Rollatoren leihweise ab.
- Mieten statt kaufen prüfen: Für kurze Zeit lohnt sich die Frage nach Miete bei der Abgabestelle, auch wenn du selbst zahlst.
- Rechnung an die richtige Stelle: Grundversicherung nur für MiGeL-Produkte, sonst EL-Stelle oder Zusatzversicherung.
Häufige Fehler
- Den Rollator bei der Grundversicherung einreichen. Er steht nicht in der MiGeL; die Kasse muss ablehnen.
- Zuerst kaufen, dann die IV fragen. Die IV gibt Rollatoren leihweise ab. Kläre den Anspruch vor dem Kauf.
- Restkosten von der Krankenkasse erwarten. Zahlt die AHV oder IV einen Teil, übernimmt die Grundversicherung den Rest nicht.
- Die Differenz über dem Höchstbetrag vergessen. Sie zahlst du immer selbst, und sie zählt nicht an die Franchise.
Weitere Hilfen im Alltag beschreiben die Ratgeber Haushaltshilfe und Ergotherapie, das Hörgerät als weiteres Hilfsmittel der AHV und IV der Ratgeber Hörgerät. Alle Leistungen findest du in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?, die Prämien vergleichst du im Prämienrechner, Kennzahlen in den Kassen-Steckbriefen.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse einen Rollator?
Die Grundversicherung nicht, weil der Rollator nicht in der MiGeL steht. Bis zum AHV-Referenzalter oder zum Vorbezug der ganzen Altersrente kann die IV einen Rollator leihweise abgeben, wenn du ihn wegen einer Invalidität brauchst. Manche Zusatzversicherungen leisten einen Beitrag nach ihren AVB.
Zahlt die AHV einen Rollator?
Nein. Die Hilfsmittelliste der AHV nennt keinen Rollator. Hast du vor dem Rentenalter einen Rollator von der IV erhalten, behältst du den Anspruch im gleichen Umfang, solange die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 4 HVA).
Welche Gehhilfen zahlt die Grundversicherung?
Die MiGeL (Ausgabe 01.07.2026) führt Krücken für Erwachsene und Kinder sowie Höhenausgleichssohlen bei Gips und Orthesen auf. Krücken mit ergonomischem Griff vergütet sie bis CHF 35.13 pro Paar, mit anatomischem Griff bis CHF 60.22, wenn eine Entlastung von mindestens einem Monat nötig ist.
Wer zahlt den Rollator bei Ergänzungsleistungen?
Beziehst du Ergänzungsleistungen, vergütet der Kanton ausgewiesene Kosten für Hilfsmittel nach seinen eigenen Regeln. Welche Hilfsmittel und bis zu welchem Betrag, erfährst du bei der EL-Stelle deines Kantons.
Zahlt die Krankenkasse einen Rollstuhl?
Die Grundversicherung nicht; die MiGeL enthält keine Rollstühle. Die IV gibt Rollstühle leihweise ab, die AHV zahlt an einen Rollstuhl ohne Motor, der voraussichtlich dauernd gebraucht wird, einen Beitrag von CHF 900 höchstens alle fünf Jahre.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25 Allgemeine Leistungen bei KrankheitArt. 25 Abs. 2 Bst. b KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 52Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 20–24 Mittel und GegenständeArt. 20, 20a, 24 KLVfedlex.admin.ch
- BAG: Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), Ausgabe vom 01.07.2026, Kapitel 10 Gehhilfenbag.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64 KostenbeteiligungArt. 64 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 21 HilfsmittelArt. 10 Abs. 3 und Art. 21 IVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), Art. 2 und AnhangArt. 2 HVI, Anhang Ziff. 9, 12.02, 14fedlex.admin.ch
- Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA), Art. 2 und 4, AnhangArt. 2 und 4 HVA, Anhang Ziff. 9.51fedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 11 HilfsmittelArt. 11 UVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG), Art. 14 Krankheits- und BehinderungskostenArt. 14 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 ELGfedlex.admin.ch
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