Die Grundversicherung zahlt CHF 150 an einen Geburtsvorbereitungskurs, den eine Hebamme oder eine Organisation der Hebammen einzeln oder in der Gruppe leitet, oder an ein Beratungsgespräch mit der Hebamme (Art. 14 KLV). Franchise und Selbstbehalt fallen nicht an. Den Rest des Kurspreises zahlst du selbst oder eine Zusatzversicherung nach ihren AVB.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung zahlt einen Beitrag von CHF 150 an die Geburtsvorbereitung (Art. 14 KLV).
- Den Kurs oder das Beratungsgespräch muss eine Hebamme oder eine Organisation der Hebammen durchführen (Art. 14 Bst. a und b KLV).
- Auf den besonderen Leistungen bei Mutterschaft erhebt die Kasse keine Franchise und keinen Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 7 KVG, BAG).
- Kurse von Physiotherapeutinnen, Yogalehrern oder Fitnesszentren zahlt die Grundversicherung nicht; massgebend für einen Zusatzbeitrag sind die AVB.
Das zahlt die Grundversicherung
Die Geburtsvorbereitung gehört zu den besonderen Leistungen bei Mutterschaft. Art. 14 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) legt einen festen Beitrag fest: Die Grundversicherung zahlt CHF 150. Das gilt bei jeder Kasse gleich, unabhängig von Modell und Franchise.
| Angebot | Wer leitet | Grundversicherung |
|---|---|---|
| Geburtsvorbereitungskurs, einzeln oder in der Gruppe | Hebamme oder Organisation der Hebammen | CHF 150 (Art. 14 Bst. a KLV) |
| Beratungsgespräch zu Geburt, Wochenbett zu Hause und Stillvorbereitung | Hebamme oder Organisation der Hebammen | CHF 150 (Art. 14 Bst. b KLV) |
| Kurs bei Physiotherapeutin, Yogalehrer, Fitnesszentrum | andere Anbieter | nichts |
| Kurspreis über CHF 150 | – | nichts, Restbetrag zahlst du oder eine Zusatzversicherung |
Die KLV spricht von einem Beitrag, entweder an einen Kurs oder an ein Beratungsgespräch. Macht eine Ärztin alle Kontrollen allein, weist sie dich nach Art. 13 Bst. a KLV darauf hin, dass im zweiten Trimenon ein Beratungsgespräch mit der Hebamme nach Art. 14 KLV sinnvoll ist.
Ohne Franchise und Selbstbehalt
Auf den besonderen Leistungen bei Mutterschaft darf die Kasse keine Kostenbeteiligung erheben (Art. 64 Abs. 7 KVG); das BAG zählt den Beitrag an die Geburtsvorbereitung ausdrücklich dazu. Du erhältst die CHF 150 also vollständig, auch mit einer Franchise von CHF 2'500 und auch dann, wenn du im selben Jahr noch keine andere Rechnung eingereicht hast.
Das zahlt die Zusatzversicherung
Was der Kurs mehr kostet als CHF 150, und Kurse anderer Anbieter, zahlt höchstens eine freiwillige Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Das Gesetz schreibt dort keinen Beitrag vor. Die Kasse regelt in ihren AVB:
- ob sie an Geburtsvorbereitung überhaupt etwas zahlt, und wie viel,
- ob der Beitrag pro Schwangerschaft, pro Kurs oder pro Kalenderjahr gilt,
- welche Anbieter sie anerkennt, zum Beispiel auch Physiotherapeutinnen oder Kurse für Schwangerschaftsyoga,
- ob der Beitrag Teil eines Pakets für Mutterschaft oder für Prävention ist.
Die Zusatzversicherung darf die Kostenbeteiligung der Grundversicherung nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG); bei der Geburtsvorbereitung fällt ohnehin keine an. Beim Abschluss darf die Kasse Gesundheitsfragen stellen (Art. 4 VVG). Wer erst in der Schwangerschaft eine Zusatzversicherung sucht, muss mit Vorbehalten rechnen. Einen Leistungsvergleich bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Massgebend sind immer die AVB und die Auskunft deiner Kasse.
Bedingungen
- Hebamme als Kursleiterin: Die Grundversicherung zahlt nur, wenn eine nach Art. 45 KVV zugelassene Hebamme oder eine zugelassene Organisation der Hebammen den Kurs oder das Gespräch durchführt (Art. 14 und 16 KLV). Frag vor der Anmeldung, ob der Kurs über die Grundversicherung abgerechnet werden kann.
- Einzeln oder Gruppe: Beides ist gedeckt. Die KLV macht keine Vorgaben zur Zahl der Lektionen.
- Keine Verordnung: Du brauchst kein Rezept und keine Überweisung der Ärztin.
- Rechnung einreichen: Die Kursleiterin stellt dir eine Rechnung aus, die du bei der Grundversicherung einreichst, oder sie rechnet direkt mit der Kasse ab. Die Kasse zahlt dir höchstens CHF 150 zurück.
- Andere Anbieter: Für Kurse ohne Hebamme zahlt die Grundversicherung nichts, auch wenn der Inhalt ähnlich ist.
- Versicherungsmodell: Im Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell legen die Modellbedingungen fest, was ohne Erstkontakt gilt. Frag im Zweifel die Kasse.
Beispielrechnung
Beispiel mit fiktiven Personen, einem angenommenen Kurspreis und einem Vertragsbeispiel. Sofia ist 34, erwartet ihr erstes Kind und hat die Franchise CHF 1'000. Sie besucht einen Gruppenkurs einer Hebamme, angenommen CHF 320. Ihre Zusatzversicherung zahlt laut Vertragsbeispiel CHF 100 an Geburtsvorbereitung pro Schwangerschaft. Der Beitrag der Grundversicherung stammt aus Art. 14 KLV, die Befreiung von der Kostenbeteiligung aus Art. 64 Abs. 7 KVG.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Rechnung Kurs (angenommen) | CHF 320.00 |
| Beitrag Grundversicherung (Art. 14 KLV) | CHF 150.00 |
| Franchise und Selbstbehalt | CHF 0.00 |
| Restbetrag | CHF 170.00 |
| Beitrag Zusatzversicherung (Vertragsbeispiel) | CHF 100.00 |
| Eigenanteil Sofia | CHF 70.00 |
Rund um die Geburt kommen weitere Kosten auf dich zu, die die Grundversicherung meist vollständig zahlt. Einen Überblick gibt Schwanger: Welche Kosten die Krankenkasse übernimmt. Die Prämie für dein Kind vergleichst du im Kinderprämien-Rechner oder im Prämienrechner.
So gehst du vor
- Kurs auswählen: Such einen Kurs, den eine Hebamme oder eine Organisation der Hebammen leitet. Kläre Kursdaten und Anmeldeschluss früh.
- Abrechnung klären: Frag die Kursleiterin, ob sie direkt mit der Kasse abrechnet oder dir eine Rechnung ausstellt.
- Zusatzversicherung prüfen: Lies in deinen AVB nach, ob und wie viel sie an Geburtsvorbereitung zahlt und welche Anbieter gelten.
- Rechnung einreichen: Reiche die Rechnung bei der Grundversicherung ein; die Kasse prüft danach eine allfällige Zusatzversicherung.
- Nach der Geburt planen: Kläre gleichzeitig die Betreuung im Wochenbett mit der Hebamme und melde dein Kind rechtzeitig an, wie in Baby versichern beschrieben.
Häufige Fehler
- Den ganzen Kurspreis erwarten. Die Grundversicherung zahlt CHF 150, nicht den Ladenpreis.
- Einen Kurs ohne Hebamme buchen. Dann zahlt die Grundversicherung nichts.
- Mit Franchise rechnen. Auf den CHF 150 fallen keine Franchise und kein Selbstbehalt an; es gibt keinen Grund, die Rechnung zurückzuhalten.
- Die Rechnung nicht einreichen. Auch mit hoher Franchise zahlt die Kasse die CHF 150 aus, aber nur auf eingereichte Rechnung.
Wie es nach der Geburt weitergeht, erklärt Zahlt die Krankenkasse die Stillberatung?. Weitere Leistungen findest du unter Was zahlt die Krankenkasse?, die Profile der Kassen in den Kassen-Steckbriefen.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt die Krankenkasse an den Geburtsvorbereitungskurs?
Die Grundversicherung zahlt CHF 150, wenn eine Hebamme oder eine Organisation der Hebammen den Kurs leitet. Franchise und Selbstbehalt werden nicht abgezogen. Kostet der Kurs mehr, zahlst du den Rest selbst oder über eine Zusatzversicherung.
Zahlt die Krankenkasse auch Geburtsvorbereitung bei der Physiotherapeutin oder im Yoga?
Die Grundversicherung nicht: Art. 14 KLV nennt nur Kurse und Beratungsgespräche von Hebammen und Organisationen der Hebammen. Einige Zusatzversicherungen leisten Beiträge an andere Kurse; das steht in ihren AVB.
Zählt der Beitrag an meine Franchise?
Nein. Geburtsvorbereitung gehört zu den besonderen Leistungen bei Mutterschaft, auf denen die Kasse keine Kostenbeteiligung erheben darf. Du erhältst die CHF 150 auch mit der höchsten Franchise von CHF 2'500.
Kann ich statt eines Kurses ein Einzelgespräch mit der Hebamme machen?
Ja. Art. 14 Bst. b KLV nennt ausdrücklich ein Beratungsgespräch mit der Hebamme zur Geburt, zur Planung des Wochenbetts zu Hause und zur Stillvorbereitung. Auch dafür gilt der Beitrag von CHF 150.
Quellen
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 14 GeburtsvorbereitungArt. 14 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 13 KontrolluntersuchungenArt. 13 Bst. a KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 16 Leistungen der HebammenArt. 16 Abs. 1 Bst. b KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 29 MutterschaftArt. 29 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64 KostenbeteiligungArt. 64 Abs. 7 und 8 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 45 HebammenArt. 45 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4 AnzeigepflichtArt. 4 VVGfedlex.admin.ch
- BAG: Krankenversicherung, Leistungen bei Mutterschaftbag.admin.ch
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