Ja. Die Grundversicherung zahlt drei Sitzungen Stillberatung bei einer Hebamme, einer Organisation der Hebammen oder einer speziell ausgebildeten Pflegefachperson (Art. 15 KLV). Franchise und Selbstbehalt fallen nicht an (Art. 64 Abs. 7 KVG). Dazu kommen die Hausbesuche der Hebamme im Wochenbett. Ein Stillgeld zahlt die Grundversicherung nicht, höchstens eine Zusatzversicherung.

Das Wichtigste in Kürze
- Die notwendige Stillberatung ist eine besondere Leistung bei Mutterschaft (Art. 29 Abs. 2 Bst. c KVG).
- Die Grundversicherung übernimmt drei Sitzungen bei Hebammen, Organisationen der Hebammen oder speziell ausgebildeten Pflegefachpersonen (Art. 15 KLV).
- Auf der Stillberatung erhebt die Kasse keine Franchise und keinen Selbstbehalt, auch nach dem Wochenbett (Art. 64 Abs. 7 Bst. a KVG).
- Eine Milchpumpe zahlt die Grundversicherung nur auf ärztliche Verordnung und bei einer Indikation der MiGeL, Position 01.01.
Das zahlt die Grundversicherung
Die Stillberatung steht ausdrücklich im Gesetz: Art. 29 Abs. 2 Bst. c KVG zählt die notwendige Stillberatung zu den besonderen Leistungen bei Mutterschaft. Die Einzelheiten stehen in Art. 15 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Das gilt bei jeder Kasse gleich.
| Leistung | Umfang | Kostenbeteiligung |
|---|---|---|
| Stillberatung | drei Sitzungen (Art. 15 Abs. 2 KLV) | keine |
| Hausbesuche der Hebamme im Wochenbett, mit Beratung zur Ernährung des Kindes | bis 10 in den 56 Tagen nach der Geburt; bis 16 bei Erstgebärenden, Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt (Art. 16 Abs. 1 Bst. c KLV) | keine |
| Zweitbesuche am selben Tag | höchstens 5 in den ersten 10 Tagen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 KLV) | keine |
| Milchpumpe | nur auf ärztliche Verordnung und bei einer Indikation der MiGeL, bis zum Höchstbetrag | keine bis 8 Wochen nach der Geburt, danach Franchise und Selbstbehalt |
| Stillgeld | keine Leistung der Grundversicherung | – |
Beraten dürfen drei Gruppen (Art. 15 Abs. 1 KLV): zugelassene Hebammen, Organisationen der Hebammen und Pflegefachfrauen oder Pflegefachmänner mit einer speziellen Ausbildung in Stillberatung. Andere Beraterinnen kann die Grundversicherung nicht bezahlen.
Ohne Franchise, auch nach dem Wochenbett
Auf den Leistungen nach Art. 29 Abs. 2 KVG darf die Kasse keine Kostenbeteiligung erheben (Art. 64 Abs. 7 Bst. a KVG). Das gilt für die drei Sitzungen unabhängig davon, wann sie stattfinden, und unabhängig von deiner Franchise. Anders bei allgemeinen Leistungen bei Krankheit, etwa einer Milchpumpe oder einem Arztbesuch wegen einer Brustentzündung: Sie sind nur bis acht Wochen nach der Niederkunft befreit (Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG). Die Frist endet am 56. Tag nach der Geburt um 24 Uhr (Art. 105 Abs. 3 KVV).
Eine Milchpumpe zahlt die Grundversicherung nach der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), Position 01.01, nur auf ärztliche Verordnung und bei einer dort genannten Indikation. Die MiGeL per 01.07.2026 nennt zum Beispiel für die Miete einer elektrischen Pumpe höchstens CHF 2.31 pro Tag, für den Kauf einer elektrischen Einzelpumpe höchstens CHF 175.65. Mehr dazu unter Zahlt die Krankenkasse die Milchpumpe?.
Das zahlt die Zusatzversicherung
Für alles, was über drei Sitzungen hinausgeht, und für Leistungen, die das KVG nicht kennt, braucht es eine freiwillige Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Das Gesetz schreibt dort nichts vor. Die Kasse legt in ihren AVB fest:
- ob sie weitere Stillberatungen zahlt, zum Beispiel bei Beraterinnen ohne Zulassung für die Grundversicherung,
- ob sie ein Stillgeld zahlt, wie hoch es ist und welche Nachweise sie verlangt,
- ob sie an eine Milchpumpe ohne medizinische Indikation oder über den MiGeL-Höchstbetrag hinaus etwas beiträgt,
- ob der Beitrag Teil eines Pakets für Mutterschaft ist und ab wann er gilt.
Die Zusatzversicherung darf Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG). Beim Abschluss darf die Kasse Gesundheitsfragen stellen (Art. 4 VVG); wer erst in der Schwangerschaft eine Zusatzversicherung sucht, muss mit Vorbehalten rechnen. Einen Leistungsvergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Massgebend sind immer die AVB und die Auskunft deiner Kasse.
Bedingungen
- Zugelassene Beraterin: Die Hebamme braucht die Zulassung nach Art. 45 KVV, die Pflegefachperson eine spezielle Ausbildung in Stillberatung. Frag vor dem ersten Termin, ob die Beraterin über die Grundversicherung abrechnet.
- Keine Verordnung: Für die drei Sitzungen brauchst du kein Rezept und keine Überweisung.
- Drei Sitzungen: Die KLV begrenzt die Übernahme auf drei Sitzungen, ohne Frist nach der Geburt. Die Beratung bei den Wochenbett-Besuchen der Hebamme zählt nicht zu diesen drei.
- Milchpumpe nur mit Verordnung: Für eine Pumpe braucht es eine ärztliche Verordnung und eine Indikation der MiGeL, zum Beispiel Frühgeburt oder Milchstau. Die Abgabestelle muss zugelassen sein (Art. 20 KLV); was sie über dem Höchstbetrag verlangt, zahlst du selbst (Art. 24 KLV).
- Abrechnung: Die Beraterin rechnet nach Tarif ab, direkt mit der Kasse oder über dich mit einem Rückforderungsbeleg. Weil keine Kostenbeteiligung anfällt, erhältst du den ganzen Betrag zurück.
- Versicherungsmodell: Im Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell regeln die Modellbedingungen, was ohne Erstkontakt gilt. Klär das bei Unsicherheit mit der Kasse.
Beispielrechnung
Beispiel mit fiktiven Personen und einem angenommenen Preis. Julia ist 29 und hat die Franchise CHF 1'500. Am 14.04.2026 kommt ihr zweites Kind ohne Komplikationen zur Welt. Die Frist ohne Kostenbeteiligung für allgemeine Leistungen endet am 09.06.2026 um 24 Uhr, dem 56. Tag. Wegen eines Milchstaus verordnet die Ärztin am 20.04.2026 eine elektrische Milchpumpe zur Miete für 28 Tage. Julia nimmt im Mai zwei und im Juli eine Stillberatung, im August eine vierte, angenommen CHF 90. Die Beträge stammen aus Art. 15 und 16 KLV, Art. 64 Abs. 7 KVG und der MiGeL per 01.07.2026.
| Leistung | Rechnung | Grundversicherung zahlt | Eigenanteil Julia |
|---|---|---|---|
| 10 Hausbesuche der Hebamme bis 09.06.2026 | nach Tarif | ganz | CHF 0 |
| Miete Milchpumpe 28 Tage (28 × CHF 2.31) | CHF 64.68 | CHF 64.68 | CHF 0 |
| Zubehörset zur Mietpumpe (MiGeL-Höchstbetrag) | CHF 27.85 | CHF 27.85 | CHF 0 |
| Drei Stillberatungen, Mai und Juli | nach Tarif | ganz | CHF 0 |
| Vierte Stillberatung im August (angenommen) | CHF 90.00 | nichts | CHF 90.00 |
Für das Kind gelten eigene Regeln: Es braucht ab Geburt eine eigene Grundversicherung, die du innert drei Monaten abschliessen musst. Wie das geht, erklärt Baby versichern. Die Prämie vergleichst du im Kinderprämien-Rechner oder im Prämienrechner.
So gehst du vor
- Beraterin früh suchen: Frag schon in der Schwangerschaft die Hebamme oder das Spital nach einer Stillberaterin, die über die Grundversicherung abrechnet.
- Wochenbett-Besuche nutzen: Stell Fragen zum Stillen auch bei den Hausbesuchen der Hebamme; diese zählen nicht an die drei Sitzungen.
- Bei Problemen die Ärztin fragen: Eine Milchpumpe zahlt die Kasse nur mit Verordnung. Innerhalb der 56 Tage fällt keine Kostenbeteiligung an.
- AVB prüfen: Brauchst du mehr als drei Sitzungen oder erwartest du ein Stillgeld, lies die Bedingungen deiner Zusatzversicherung.
- Rechnungen kontrollieren: Steht auf der Abrechnung einer Stillberatung eine Franchise oder ein Selbstbehalt, reklamiere bei der Kasse.
Häufige Fehler
- Mit Franchise rechnen. Die drei Stillberatungen sind immer ohne Franchise und Selbstbehalt, auch Monate nach der Geburt.
- Wochenbett-Besuche und Stillberatung verwechseln. Die Beratung bei den Hausbesuchen läuft separat; die drei Sitzungen bleiben dir.
- Eine Pumpe ohne Verordnung mieten. Ohne ärztliche Verordnung und Indikation zahlt die Grundversicherung nichts.
- Die 56 Tage übersehen. Für die Milchpumpe und andere allgemeine Leistungen endet die Befreiung am 56. Tag nach der Geburt.
- Ein Stillgeld von der Grundversicherung erwarten. Das gibt es dort nicht, höchstens in einer Zusatzversicherung.
Wie die Vorbereitung auf die Geburt bezahlt wird, erklärt Zahlt die Krankenkasse den Geburtsvorbereitungskurs?, die ganze Begleitung durch die Hebamme eine eigene Seite. Weitere Leistungen findest du unter Was zahlt die Krankenkasse?, die Profile der Kassen in den Kassen-Steckbriefen.
Häufige Fragen
Wie viele Stillberatungen zahlt die Krankenkasse?
Die Grundversicherung zahlt drei Sitzungen (Art. 15 Abs. 2 KLV). Die Beratung, die die Hebamme bei den Hausbesuchen im Wochenbett gibt, läuft separat über diese Besuche. Weitere Sitzungen zahlt höchstens eine Zusatzversicherung.
Zahlt die Krankenkasse ein Stillgeld?
Die Grundversicherung nicht; das KVG kennt kein Stillgeld. Ob eine Zusatzversicherung einen Betrag fürs Stillen zahlt und unter welchen Bedingungen, steht in ihren AVB. Frag deine Kasse, welche Belege sie verlangt.
Muss ich für die Stillberatung die Franchise zahlen?
Nein. Die Stillberatung ist eine besondere Leistung bei Mutterschaft, auf der die Kasse keine Franchise und keinen Selbstbehalt erheben darf. Das gilt auch, wenn die Beratung erst nach den ersten acht Wochen stattfindet.
Brauche ich für die Stillberatung eine ärztliche Verordnung?
Nein. Hebammen, Organisationen der Hebammen und speziell in Stillberatung ausgebildete Pflegefachpersonen rechnen die drei Sitzungen ohne Verordnung ab. Für eine Milchpumpe brauchst du dagegen eine ärztliche Verordnung.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 29 MutterschaftArt. 29 Abs. 2 Bst. c KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 15 StillberatungArt. 15 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 16 Leistungen der HebammenArt. 16 Abs. 1 Bst. b und c KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64 KostenbeteiligungArt. 64 Abs. 7 und 8 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105 Kostenbeteiligung bei MutterschaftArt. 105 Abs. 3 KVVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 20 und 24 Mittel und GegenständeArt. 20 und 24 KLVfedlex.admin.ch
- BAG: Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), Ausgabe per 01.07.2026, Position 01.01 Milchpumpenbag.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4 AnzeigepflichtArt. 4 VVGfedlex.admin.ch
- BAG: Krankenversicherung, Leistungen bei Mutterschaftbag.admin.ch
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