Ja. Einen straflosen Schwangerschaftsabbruch nach Art. 119 StGB zahlt die Grundversicherung bei jeder Krankenkasse wie eine Behandlung bei Krankheit (Art. 30 KVG). Eine Zusatzversicherung brauchst du dafür nicht. Du trägst deine Franchise und 10 % Selbstbehalt, als erwachsene Person höchstens CHF 700 Selbstbehalt pro Jahr zusätzlich zur Franchise.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung übernimmt bei straflosem Abbruch die gleichen Leistungen wie bei Krankheit (Art. 30 KVG).
- Straflos ist ein Abbruch innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der Frau oder später nach ärztlichem Urteil zur Abwendung einer schweren Gefahr (Art. 119 Abs. 1 und 2 StGB).
- Es gelten Franchise und 10 % Selbstbehalt, höchstens CHF 700 Selbstbehalt pro Jahr für Erwachsene und CHF 350 für Kinder (Art. 64 Abs. 2 KVG, Art. 103 KVV).
- Auf deinen Wunsch gibt die Praxis medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt der Kasse bekannt (Art. 42 Abs. 5 KVG).
Das zahlt die Grundversicherung
Ein Schwangerschaftsabbruch ist in der Schweiz unter den Voraussetzungen von Art. 119 StGB straflos. Ist er straflos, übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 30 KVG die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. Das gilt bei jeder Krankenkasse und in jedem Versicherungsmodell. Eine Zusatzversicherung oder Gesundheitsfragen braucht es dafür nicht.
| Situation | Rechtsgrundlage | Was die Grundversicherung zahlt |
|---|---|---|
| Abbruch innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode, auf schriftliches Verlangen der Frau | Art. 119 Abs. 2 StGB, Art. 30 KVG | ärztliche Leistungen, Medikamente, Analysen, Eingriff ambulant oder im Spital wie bei Krankheit |
| Abbruch nach der zwölften Woche, nach ärztlichem Urteil nötig zur Abwendung einer schweren Gefahr | Art. 119 Abs. 1 StGB, Art. 30 KVG | wie oben |
| Kontrolle nach medizinisch indiziertem Abbruch ab der 13. bis zur vollendeten 23. Woche | Art. 13 Bst. f KLV | Zwischenanamnese, Untersuchung, Beratung, als Leistung bei Mutterschaft |
| Hausbesuche einer Hebamme nach medizinisch indiziertem Abbruch ab der 13. bis zur vollendeten 23. Woche | Art. 16 Abs. 1 Bst. abis KLV | höchstens 10 Hausbesuche, weitere nur mit ärztlicher Anordnung |
| Abbruch, der nicht straflos ist | – | nichts |
Die Leistungen «wie bei Krankheit» sind die ärztliche Untersuchung und Behandlung, die verordneten Medikamente und Analysen und bei Bedarf der Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art. 25 Abs. 2 KVG). Ob der Abbruch medikamentös oder operativ erfolgt, entscheidest du mit der Ärztin; für die Kasse ist beides eine Leistung nach Art. 30 KVG.
Auf die Kosten fällt die normale Kostenbeteiligung an: zuerst die Franchise, danach 10 % Selbstbehalt bis höchstens CHF 700 im Jahr für Erwachsene (Art. 64 Abs. 2 KVG, Art. 103 Abs. 2 KVV). Die Befreiung von der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft betrifft die besonderen Leistungen bei Mutterschaft (Art. 64 Abs. 7 Bst. a KVG), darunter die beiden Kontrollen aus der Tabelle, und Leistungen wie bei Krankheit ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Niederkunft (Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG). Art. 64 Abs. 7 KVG nennt den Abbruch nach Art. 30 KVG nicht ausdrücklich. Wie deine Kasse einen Abbruch ab der 13. Woche abrechnet, erfährst du deshalb am verlässlichsten direkt bei ihr.
Das zahlt die Zusatzversicherung
Für den Abbruch selbst braucht es keine Zusatzversicherung, weil die Grundversicherung ihn als Pflichtleistung trägt. Eine Zusatzversicherung nach VVG kann höchstens ergänzen, was die Grundversicherung nicht umfasst, etwa ein Zimmer in der halbprivaten oder privaten Abteilung bei einem stationären Aufenthalt. Ob und in welchem Umfang das gilt, steht in den AVB deiner Kasse.
Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung darf keine Zusatzversicherung übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG). Wer eine Spitalzusatzversicherung prüfen will, findet den Aufbau der Zusatzprodukte unter Zusatzversicherungen. Massgebend sind immer die AVB und die Auskunft deiner Kasse.
Bedingungen
- Straflosigkeit: Die Kasse zahlt nur einen Abbruch, der nach Art. 119 StGB straflos ist. In den ersten zwölf Wochen braucht es dein schriftliches Verlangen, und du machst geltend, dich in einer Notlage zu befinden (Art. 119 Abs. 2 StGB).
- Ärztin oder Arzt: Den Abbruch nimmt eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt vor. Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, die ihn fachgerecht durchführen und eingehend beraten können (Art. 119 Abs. 4 StGB).
- Gespräch und Leitfaden: Vor einem Abbruch in den ersten zwölf Wochen führt die Ärztin persönlich ein eingehendes Gespräch, informiert über die gesundheitlichen Risiken und übergibt gegen Unterschrift einen Leitfaden mit kostenlosen Beratungsstellen, Hilfsstellen und Informationen zur Adoption (Art. 120 Abs. 1 Bst. b StGB).
- Unter 16 Jahren: Die Ärztin vergewissert sich, dass du dich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hast (Art. 120 Abs. 1 Bst. c StGB). Ist eine Frau nicht urteilsfähig, braucht es die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung (Art. 119 Abs. 3 StGB).
- Franchise und Selbstbehalt: Erwachsene tragen die gewählte Franchise und 10 % Selbstbehalt. Für Kinder bis 18 gibt es keine ordentliche Franchise und höchstens CHF 350 Selbstbehalt pro Jahr (Art. 64 Abs. 4 KVG, Art. 103 Abs. 2 KVV); die Eltern können aber eine Wahlfranchise gewählt haben. Die Kostenbeteiligung eines minderjährigen Kindes schulden die Eltern (Art. 64 Abs. 1bis KVG).
- Abrechnung und Datenschutz: Die Praxis stellt die Rechnung entweder dir (Tiers garant) oder direkt der Kasse (Tiers payant) und schickt dir im zweiten Fall eine Rechnungskopie (Art. 42 Abs. 1–3 KVG). Auf dein Verlangen muss sie medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt der Kasse bekannt geben (Art. 42 Abs. 5 KVG).
- Meldung ohne Namen: Der Abbruch wird der Gesundheitsbehörde zu statistischen Zwecken gemeldet, die Anonymität der Frau ist gewährleistet (Art. 119 Abs. 5 StGB). Das BFS veröffentlicht die Zahlen jährlich.
Beispielrechnung
Beispiel mit fiktiven Personen und angenommenen Kosten. Nina ist 24 Jahre alt und hatte im laufenden Jahr noch keine Gesundheitskosten. Ihr Abbruch in der achten Woche kostet angenommen CHF 800.00; der tatsächliche Betrag hängt von Methode, Tarif und Ort ab. Franchise und Selbstbehalt folgen Art. 64 KVG und Art. 103 KVV. Nina hat die ordentliche Franchise von CHF 300.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Rechnung Praxis, Medikamente und Analysen (angenommen) | CHF 800.00 |
| Von der Grundversicherung vergütet (Art. 30 KVG) | CHF 800.00 |
| Franchise | CHF 300.00 |
| Selbstbehalt 10 % auf CHF 500.00 | CHF 50.00 |
| Auszahlung Grundversicherung | CHF 450.00 |
| Eigenanteil Nina | CHF 350.00 |
Welche Franchise für dein Jahr günstiger ist, hängt von Prämie und erwarteten Kosten ab. Die Prämien aller Kassen für jede Franchise zeigt der Prämienrechner mit den BAG-Daten, den Umschlagpunkt zwischen zwei Franchisen rechnet der Franchise-Rechner. Die Franchise wechselst du jeweils auf den 1. Januar; eine tiefere Franchise muss bis 30. November bei der Kasse eintreffen, siehe Fristen.
So gehst du vor
- Anlaufstelle wählen: Wende dich an eine Ärztin, eine Frauenpraxis oder ein Spital, die der Kanton für Abbrüche bezeichnet hat. Der Leitfaden, den du dort erhältst, nennt auch kostenlose Beratungsstellen.
- Datenschutz ansprechen: Sag der Praxis, wenn medizinische Angaben nur an den Vertrauensarzt der Kasse gehen sollen. Frag die Kasse, an welche Adresse sie Leistungsabrechnungen schickt.
- Rechnung einreichen: Bei Tiers garant zahlst du die Rechnung und reichst sie der Kasse ein, auch wenn sie unter der Franchise liegt. Bei Tiers payant prüfst du die Rechnungskopie.
- Abrechnung kontrollieren: Die Leistungsabrechnung zeigt Franchise, Selbstbehalt und Auszahlung. Stimmt etwas nicht, frag zuerst bei der Kasse nach.
- Zahlungsschwierigkeiten klären: Kannst du deinen Anteil nicht auf einmal zahlen, frag die Kasse nach einer Ratenzahlung oder die Beratungsstelle nach Unterstützung.
Häufige Fehler
- Eine Zusatzversicherung für nötig halten. Der straflose Abbruch ist eine Pflichtleistung der Grundversicherung, bei jeder Kasse gleich.
- Befreiung wie bei Mutterschaft erwarten. Für einen Abbruch in den ersten zwölf Wochen gelten Franchise und Selbstbehalt wie bei Krankheit.
- Die Rechnung nicht einreichen. Beträge unter der Franchise zählen nur an die Franchise, wenn die Kasse sie erhält.
- Den Datenschutz nicht verlangen. Die Weitergabe nur an den Vertrauensarzt musst du aktiv verlangen; sonst gehen die Angaben an die Leistungsabteilung.
Weitere Leistungen rund um Familie und Gesundheit findest du in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?, Kosten einer ausgetragenen Schwangerschaft im Artikel Schwanger: Welche Kosten die Krankenkasse übernimmt. Kennzahlen und Kontaktwege der Versicherer stehen in den Kassen-Steckbriefen.
Häufige Fragen
Übernimmt die Krankenkasse eine Abtreibung in der Schweiz?
Ja, die Grundversicherung zahlt einen straflosen Schwangerschaftsabbruch bei jeder Kasse, als Leistung wie bei Krankheit. Du zahlst deine Franchise und 10 % Selbstbehalt. Eine Zusatzversicherung braucht es dafür nicht.
Was kostet mich ein Abbruch mit hoher Franchise?
Liegt die Rechnung unter deiner Franchise, zahlst du sie ganz selbst. Sie zählt aber an die Franchise des laufenden Jahres, wenn du sie der Kasse einreichst. Mit der Franchise CHF 300 zahlst du höchstens CHF 300 plus 10 % des Restbetrags.
Sieht meine Familie die Abrechnung?
Die Kasse schickt Leistungsabrechnungen an die Person, die sie als Adressatin führt. Bei Minderjährigen schulden die Eltern die Kostenbeteiligung (Art. 64 Abs. 1bis KVG). Frag deine Kasse, an wen sie Abrechnungen zustellt, und verlange, dass medizinische Angaben nur an den Vertrauensarzt gehen.
Zahlt die Kasse auch nach der zwölften Woche?
Ja, wenn der Abbruch nach Art. 119 Abs. 1 StGB straflos ist, also nach ärztlichem Urteil nötig, um eine schwerwiegende körperliche Schädigung oder eine schwere seelische Notlage abzuwenden. Die Grundversicherung zahlt dann ebenfalls nach Art. 30 KVG.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 30Art. 30 KVGfedlex.admin.ch
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), Art. 119Art. 119 Abs. 1–5 StGBfedlex.admin.ch
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), Art. 120Art. 120 Abs. 1 StGBfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 1bis, 2, 4, 7 und 8 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 42Art. 42 Abs. 1–3 und 5 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 Abs. 1 und 2 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93Art. 93 Abs. 1 KVVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 13Art. 13 Bst. f KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 16Art. 16 Abs. 1 Bst. abis KLVfedlex.admin.ch
- BFS: Schwangerschaftsabbrüchebfs.admin.ch
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