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Zahlt die Krankenkasse die Hebamme?

Hebammenleistungen rund um die Geburt zahlt die Grundversicherung vollständig und ohne Kostenbeteiligung, im Rahmen der Zahlen aus Art. 16 KLV. Was darüber hinausgeht, regelt die Zusatzversicherung.

Kurz beantwortet

Ja. Die Grundversicherung zahlt die Hebamme in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett, ohne Franchise und Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 7 KVG). Gedeckt sind sieben Kontrollen, die Geburtshilfe, bis zu 10 Hausbesuche in den 56 Tagen nach der Geburt, beim ersten Kind bis zu 16, dazu drei Stillberatungen und CHF 150 an die Geburtsvorbereitung.

Illustration: Hebammentasche mit hölzernem Hörrohr und gefalteter Decke auf einem Stuhl neben einem BettSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Hebamme ist eigene Leistungserbringerin und rechnet ohne ärztliche Verordnung mit der Grundversicherung ab (Art. 35 Abs. 2 Bst. d KVG, Art. 16 KLV).
  2. In der normalen Schwangerschaft zahlt die Grundversicherung sieben Kontrollen, die die Hebamme selbständig durchführen darf (Art. 16 Abs. 1 Bst. a KLV).
  3. Wochenbett: bis zu 10 Hausbesuche in 56 Tagen, bis zu 16 bei Erstgebärenden, Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt; mehr nur mit ärztlicher Anordnung (Art. 16 Abs. 1 Bst. c KLV).
  4. Auf den besonderen Leistungen bei Mutterschaft erhebt die Kasse keine Franchise und keinen Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 7 Bst. a KVG).

Das zahlt die Grundversicherung

Die Hebamme ist im Krankenversicherungsgesetz eine eigene Leistungserbringerin (Art. 35 Abs. 2 Bst. d KVG). Sie braucht keine ärztliche Verordnung und rechnet direkt mit der Grundversicherung ab. Ihre Leistungen gehören zu den besonderen Leistungen bei Mutterschaft nach Art. 29 Abs. 2 KVG. Wie viel sie abrechnen darf, zählt Art. 16 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) auf. Das gilt bei jeder Kasse gleich.

Hebammenleistungen in der Grundversicherung; Quelle Art. 13–16 KLV, BAG
PhaseWas die Grundversicherung zahltRechtsgrundlage
Schwangerschaft, normalsieben Kontrolluntersuchungen, auch ganz durch die Hebamme; sie weist auf eine ärztliche Untersuchung im ersten Trimenon hinArt. 16 Abs. 1 Bst. a KLV
RisikoschwangerschaftZusammenarbeit mit der Ärztin; bei manifester Pathologie auf ärztliche AnordnungArt. 16 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 KLV
Schwangerschaft, weitereLaboranalysen veranlassen, Ultraschall bei der Ärztin anordnen, Kardiotokografie bei RisikoschwangerschaftArt. 16 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 und 3 KLV
VorbereitungCHF 150 an einen Geburtsvorbereitungskurs oder ein BeratungsgesprächArt. 14 KLV
GeburtGeburtshilfe zu Hause, im Geburtshaus oder im SpitalArt. 29 Abs. 2 Bst. b KVG
Wochenbettbis zu 10 Hausbesuche in den 56 Tagen nach der Geburt; bis zu 16 nach Früh- oder Mehrlingsgeburt, bei Erstgebärenden und nach KaiserschnittArt. 16 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 KLV
Wochenbett, erste 10 Tagezusätzlich höchstens fünf Zweitbesuche am selben TagArt. 16 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 KLV
Stillendrei Sitzungen StillberatungArt. 15 KLV
Nachkontrolleeine Kontrolle zwischen der 6. und 10. Woche nach der GeburtArt. 13 Bst. e, Art. 16 Abs. 1 Bst. b KLV
Nach Fehlgeburt ab der 13. bis zur vollendeten 23. Wochehöchstens 10 Hausbesuche, weitere auf ärztliche AnordnungArt. 16 Abs. 1 Bst. abis KLV

Weitere Hausbesuche in den 56 Tagen oder Besuche danach zahlt die Grundversicherung nur mit ärztlicher Anordnung (Art. 16 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 KLV). Laut BAG gelten auch diese angeordneten Besuche als Leistungen bei Mutterschaft und sind ohne Kostenbeteiligung.

Keine Franchise, kein Selbstbehalt

Auf den besonderen Leistungen bei Mutterschaft darf die Kasse keine Kostenbeteiligung erheben (Art. 64 Abs. 7 Bst. a KVG). Das gilt unabhängig von deiner Franchise, auch mit CHF 2'500. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Niederkunft sind zudem die allgemeinen Leistungen bei Krankheit befreit (Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG); die Frist endet am 56. Tag nach der Geburt um 24 Uhr (Art. 105 Abs. 3 KVV). Den Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag zahlst du in dieser Zeit ebenfalls nicht (Art. 104 Abs. 2 Bst. c KVV).

Das zahlt die Zusatzversicherung

Für alles, was über Art. 16 KLV hinausgeht, braucht es eine freiwillige Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Das Gesetz schreibt dort nichts vor; die Kasse regelt in ihren AVB, ob und wie viel sie zahlt. Typische Themen in den Bedingungen sind:

  • ein Beitrag an den Teil eines Geburtsvorbereitungskurses, der CHF 150 übersteigt, oder an Kurse, die keine Hebamme leitet,
  • Haushaltshilfe nach der Geburt,
  • Rückbildungskurse oder weitere Kurse nach dem Wochenbett,
  • Leistungen einer Spitalzusatzversicherung, etwa halbprivate oder private Abteilung bei der Geburt.

Die Zusatzversicherung darf Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG); bei Hebammenleistungen fallen diese ohnehin weg. Beim Abschluss darf die Kasse Gesundheitsfragen stellen (Art. 4 VVG). Wer erst während der Schwangerschaft eine Zusatzversicherung sucht, muss mit Vorbehalten oder einer Ablehnung rechnen. Einen Leistungsvergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Massgebend sind immer die AVB und die Auskunft deiner Kasse.

Bedingungen

  • Zugelassene Hebamme: Die Hebamme braucht eine kantonale Berufsausübungsbewilligung, zwei Jahre praktische Tätigkeit und muss die Qualitätsanforderungen erfüllen (Art. 45 KVV). Organisationen der Hebammen brauchen eine eigene Zulassung (Art. 45a KVV). Frag bei freischaffenden Hebammen nach, ob sie über die Grundversicherung abrechnen.
  • Keine Verordnung: Für Kontrollen in der normalen Schwangerschaft, Geburtshilfe, Wochenbett-Besuche im Rahmen der Zahlen und Stillberatung brauchst du keine ärztliche Verordnung.
  • Ärztliche Anordnung für mehr: Mehr als 10 bzw. 16 Hausbesuche in den 56 Tagen oder Besuche danach zahlt die Grundversicherung nur mit ärztlicher Anordnung.
  • Versicherungsmodell: Im Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell legen die Modellbedingungen fest, welche Leistungen ohne Erstkontakt erlaubt sind. Klär das vor der ersten Kontrolle mit deiner Kasse.
  • Abrechnung: Die Hebamme rechnet nach Tarif ab, je nach Vertrag direkt mit der Kasse (Tiers payant) oder über dich. Weil keine Kostenbeteiligung anfällt, erhältst du den ganzen Betrag zurück.
  • Das Kind versichern: Das Neugeborene musst du innert drei Monaten nach der Geburt versichern; dann gilt der Schutz rückwirkend ab Geburt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 KVG).

Beispielrechnung

Beispiel mit fiktiven Personen und angenommenen Preisen. Lea ist 31, erwartet ihr erstes Kind und hat die Franchise CHF 2'500. Sie lässt die Kontrollen teils bei der Hebamme, teils bei der Gynäkologin machen, besucht einen Geburtsvorbereitungskurs einer Hebamme für angenommen CHF 280 und bringt ihr Kind im Spital zur Welt. Danach kommt die Hebamme 16-mal nach Hause, Lea nimmt drei Stillberatungen. In der 20. Schwangerschaftswoche geht sie wegen einer Erkältung zur Hausärztin, angenommen CHF 150. Die Beträge der Grundversicherung stammen aus Art. 14–16 KLV und Art. 64 Abs. 7 KVG.

LeistungRechnungGrundversicherung zahltEigenanteil Lea
Sieben Kontrollen, Hebamme und Gynäkologinnach TarifganzCHF 0
Geburtsvorbereitungskurs (angenommen)CHF 280.00CHF 150.00CHF 130.00
Geburt im Spital, allgemeine Abteilungnach Tarifganz, ohne SpitalbeitragCHF 0
16 Hausbesuche im Wochenbett (Erstgebärende)nach TarifganzCHF 0
Drei Stillberatungennach TarifganzCHF 0
Arztbesuch wegen Erkältung, 20. Woche (angenommen)CHF 150.00CHF 150.00CHF 0
Total EigenanteilCHF 130.00

Für die Geburt selbst brauchst du keine Zusatzversicherung, solange du die allgemeine Abteilung eines Listenspitals, ein Geburtshaus oder eine Hausgeburt wählst. Mehr zu den Kosten rund um die Geburt steht in Geburt: Was Spital, Hebamme und Wochenbett kosten. Die Prämie deines Kindes vergleichst du im Prämienrechner oder im Kinderprämien-Rechner.

So gehst du vor

  1. Früh eine Hebamme suchen: Kläre schon in der Schwangerschaft, wer dich im Wochenbett zu Hause betreut, und frag, ob die Hebamme über die Grundversicherung abrechnet.
  2. Modellbedingungen prüfen: Klär mit deiner Kasse, ob dein Versicherungsmodell für Hebammenleistungen einen Erstkontakt verlangt.
  3. Kurs wählen: Für die CHF 150 muss eine Hebamme oder eine Organisation der Hebammen den Kurs leiten. Details unter Zahlt die Krankenkasse den Geburtsvorbereitungskurs?.
  4. Kind anmelden: Melde das Kind innert drei Monaten bei einer Grundversicherung an, am besten schon vor der Geburt. Die Schritte stehen in Baby versichern.
  5. Rechnungen prüfen: Steht auf einer Rechnung für Mutterschaftsleistungen eine Franchise oder ein Selbstbehalt, reklamiere bei der Kasse.

Häufige Fehler

  • Mit Franchise rechnen. Hebammenleistungen im Rahmen von Art. 16 KLV sind ohne Franchise und Selbstbehalt, auch mit CHF 2'500 Franchise.
  • Zu viele Wochenbett-Besuche ohne Anordnung. Über 10 bzw. 16 Besuche hinaus braucht es eine ärztliche Anordnung, sonst zahlst du selbst.
  • Den Kurs beim falschen Anbieter buchen. Kurse ohne Hebamme erhalten keinen Beitrag der Grundversicherung.
  • Die Zusatzversicherung zu spät suchen. In der Schwangerschaft stellt die Kasse Gesundheitsfragen und kann Vorbehalte anbringen.
  • Die Anmeldefrist des Kindes verpassen. Nach drei Monaten beginnt der Schutz erst mit dem Beitritt, und es droht ein Prämienzuschlag (Art. 5 Abs. 2 KVG).

Die Stillberatung im Detail erklärt Zahlt die Krankenkasse die Stillberatung?, die Milchpumpe diese Seite. Alle weiteren Leistungen findest du unter Was zahlt die Krankenkasse?, Profile der Kassen in den Kassen-Steckbriefen.

Häufige Fragen

Muss ich die Hebamme selbst bezahlen?

Nein, nicht für die Leistungen aus Art. 16 KLV. Die Grundversicherung zahlt Kontrollen, Geburtshilfe, Wochenbett-Besuche und Stillberatung ohne Franchise und Selbstbehalt. Selbst zahlst du nur, was über die gesetzlichen Zahlen hinausgeht, etwa den Teil eines Geburtsvorbereitungskurses über CHF 150.

Wie viele Hebammenbesuche zahlt die Krankenkasse nach der Geburt?

In den 56 Tagen nach der Geburt bis zu 10 Hausbesuche, nach Früh- oder Mehrlingsgeburt, beim ersten Kind und nach Kaiserschnitt bis zu 16. In den ersten 10 Tagen kommen höchstens fünf Zweitbesuche am selben Tag dazu. Weitere Besuche brauchen eine ärztliche Anordnung.

Brauche ich eine ärztliche Verordnung für die Hebamme?

Nein. Die Hebamme ist im KVG eigene Leistungserbringerin und rechnet direkt mit der Grundversicherung ab. Eine ärztliche Anordnung brauchst du erst für Hausbesuche über die gesetzliche Zahl hinaus oder nach den ersten 56 Tagen.

Zahlt die Krankenkasse eine Hausgeburt mit Hebamme?

Ja. Art. 29 Abs. 2 Bst. b KVG nennt ausdrücklich die Entbindung zu Hause, im Spital oder im Geburtshaus sowie die Geburtshilfe durch Hebammen. Auch hier fallen keine Franchise und kein Selbstbehalt an.

Zahlt die Grundversicherung die Hebamme auch im Hausarzt- oder Telmed-Modell?

Die Modellbedingungen legen fest, ob du zuerst die Hausarztpraxis, die HMO oder das Telefon kontaktieren musst. Lies die Bedingungen deines Modells oder frag die Kasse vor der ersten Kontrolle, ob du direkt zur Hebamme gehen darfst.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 29 MutterschaftArt. 29 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 35 Arten von LeistungserbringernArt. 35 Abs. 2 Bst. d KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64 KostenbeteiligungArt. 64 Abs. 7 und 8 KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3 und 5 Versicherungspflicht und BeginnArt. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  5. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 13 KontrolluntersuchungenArt. 13 KLVfedlex.admin.ch
  6. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 14 und 15 Geburtsvorbereitung, StillberatungArt. 14 und 15 KLVfedlex.admin.ch
  7. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 16 Leistungen der HebammenArt. 16 KLVfedlex.admin.ch
  8. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 45 HebammenArt. 45 KVVfedlex.admin.ch
  9. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104 SpitalbeitragArt. 104 Abs. 2 Bst. c KVVfedlex.admin.ch
  10. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105 Kostenbeteiligung bei MutterschaftArt. 105 KVVfedlex.admin.ch
  11. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4 AnzeigepflichtArt. 4 VVGfedlex.admin.ch
  12. BAG: Krankenversicherung, Leistungen bei Mutterschaftbag.admin.ch
  13. BAG: KVG-Änderung, Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2bag.admin.ch

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