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Zahlt die Krankenkasse die Sterilisation und Vasektomie?

Eine Sterilisation zur Verhütung ist grundsätzlich Privatsache. Die Grundversicherung zahlt nur bei einer medizinischen Indikation der Frau, dann auch die Vasektomie des Ehemanns.

Kurz beantwortet

Nur in engen Fällen. Die Grundversicherung zahlt die Sterilisation einer Frau im gebärfähigen Alter, wenn eine Schwangerschaft ihr Leben oder ihre Gesundheit dauerhaft gefährden würde und andere Verhütung aus medizinischen Gründen nicht in Frage kommt. Die Vasektomie des Ehemanns zahlt dann der Versicherer der Frau. Sonst trägst du die Kosten selbst (KLV Anhang 1 Ziff. 3).

Illustration: Chirurgisches Instrumentenschälchen unter einem sterilen Tuch in einem hellen BehandlungsraumSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Sterilisation der Frau ist eine Pflichtleistung, wenn eine Schwangerschaft wegen eines voraussichtlich bleibenden krankhaften Zustands zu Lebensgefahr oder dauernder Gesundheitsschädigung führen müsste und andere Methoden aus medizinischen Gründen ausscheiden (KLV Anhang 1 Ziff. 3).
  2. Ist diese Sterilisation der Frau nicht möglich oder vom Ehepaar nicht erwünscht, zahlt der Versicherer der Frau die Sterilisation des Ehemanns (KLV Anhang 1 Ziff. 3).
  3. Eine Sterilisation ist erst ab 18 Jahren erlaubt und nur mit umfassender Information und freier, schriftlicher Zustimmung (Art. 3 und 5 Sterilisationsgesetz).
  4. Ist die Leistung gedeckt, gelten Franchise und 10 % Selbstbehalt wie bei Krankheit (Art. 64 Abs. 2 KVG).

Das zahlt die Grundversicherung

Eine Sterilisation ist ein medizinischer Eingriff, mit dem die Fortpflanzungsfähigkeit einer Person auf Dauer aufgehoben wird (Art. 2 Abs. 1 Sterilisationsgesetz). Bei der Frau betrifft der Eingriff die Eileiter, beim Mann die Samenleiter; beim Mann heisst er Vasektomie. Ärztliche Leistungen, welche die Grundversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zahlt, werden gestützt auf Art. 33 Abs. 1 KVG bezeichnet; die Liste steht in Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (Art. 1 KLV). Für die Sterilisation steht dort in Ziffer 3 «Gynäkologie und Geburtshilfe, Reproduktionsmedizin», Ausgabe vom 01.07.2026:

WerGrundversicherungVoraussetzung nach KLV Anhang 1 Ziff. 3
Frau im gebärfähigen Alter, medizinische IndikationjaEine Schwangerschaft müsste wegen eines voraussichtlich bleibenden krankhaften Zustands oder einer körperlichen Anomalie zu Lebensgefahr oder zu einer voraussichtlich dauernden gesundheitlichen Schädigung führen, und andere Methoden der Verhütung kommen aus medizinischen Gründen nicht in Betracht, «im Sinne weitherziger Interpretation».
Ehemannja, über den Versicherer der FrauDie zu vergütende Sterilisation der Frau ist nicht möglich oder vom Ehepaar nicht erwünscht.
Frau oder Mann ohne diese Indikation, als Wahl der Verhütungnein–

Die Grundversicherung zahlt nur, was das Gesetz ihr zuweist. Verhütung als solche gehört nicht dazu: Nach der Stellungnahme des Bundesrats zur Motion 19.3660 dienen Verhütungsmittel weder der Behandlung einer Krankheit noch der Prävention oder Mutterschaft. Die Sterilisation ist deshalb nur in der Konstellation von Anhang 1 gedeckt. Der Eintrag spricht vom «Ehemann» und vom «Ehepaar»; für andere Paare regelt er nichts ausdrücklich. Wie deine Kasse das handhabt, klärst du vor dem Eingriff schriftlich.

Nicht als Sterilisation gelten Heileingriffe, bei denen der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit eine unvermeidliche Begleiterscheinung ist (Art. 2 Abs. 2 Sterilisationsgesetz). Solche Eingriffe dienen der Behandlung einer Krankheit und fallen unter die allgemeinen Leistungen nach Art. 25 KVG.

Ist die Sterilisation gedeckt, gilt die normale Kostenbeteiligung: zuerst die Franchise, dann 10 % Selbstbehalt, höchstens CHF 700 pro Jahr für Erwachsene (Art. 64 Abs. 2 KVG, Art. 103 Abs. 2 KVV). Wird der Eingriff ambulant gemacht, rechnet die Praxis über den ambulanten Tarif ab; bei einem Spitalaufenthalt zahlt die Grundversicherung die allgemeine Abteilung.

Das zahlt die Zusatzversicherung

Eine Zusatzversicherung untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz. Das Gesetz schreibt dort keinen Beitrag an eine Sterilisation zur Verhütung vor. Ob ein Produkt etwas zahlt, bestimmt die Kasse in den AVB, zum Beispiel:

  • ob Eingriffe zur Verhütung ausdrücklich ausgeschlossen sind,
  • ob eine ambulante Zusatzversicherung einen Beitrag an nicht gedeckte ärztliche Leistungen vorsieht, mit Prozentsatz und Höchstbetrag,
  • ob eine Spitalzusatzversicherung bei einer gedeckten Sterilisation die halbprivate oder private Abteilung übernimmt.

Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung darf keine Zusatzversicherung übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG). Einen Vergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Massgebend sind immer die AVB und die Auskunft deiner Kasse.

Bedingungen

  • Mindestalter und Zustimmung: Die Sterilisation einer Person unter 18 Jahren ist verboten (Art. 3 Sterilisationsgesetz). Ab 18 darf sie nur vorgenommen werden, wenn die Person umfassend informiert wurde und frei und schriftlich zugestimmt hat (Art. 5 Abs. 1 Sterilisationsgesetz). Den Eingriff macht eine Ärztin oder ein Arzt (Art. 2 Abs. 3 Sterilisationsgesetz).
  • Medizinische Indikation der Frau: Die Kostenübernahme hängt an den Voraussetzungen aus Anhang 1, die deine Ärztin dokumentiert. Den medizinischen Entscheid treffen du und deine Ärztin, nicht die Kasse und nicht wir.
  • Welche Kasse zahlt: Bei der Vasektomie des Ehemanns zahlt nach Anhang 1 der Versicherer der Frau. Frag diese Kasse, wie sie Rechnung und Kostenbeteiligung abrechnet.
  • Vorher anfragen: Anhang 1 verlangt für diesen Eintrag keine Kostengutsprache. Ein schriftliches Gesuch der Ärztin vor dem Eingriff klärt aber, ob die Kasse die Voraussetzungen als erfüllt ansieht.
  • Franchise und Selbstbehalt: Gedeckte Kosten zählen an Franchise und Selbstbehalt. Nicht gedeckte Kosten zählen nirgends an.

Beispielrechnung

Beispiel mit fiktiven Personen und angenommenen Kosten. Sara ist 38 Jahre alt, ihre Ärztin dokumentiert die Voraussetzungen aus KLV Anhang 1 Ziff. 3. Die Sterilisation kostet angenommen CHF 2'000.00. Sara hat die Wahlfranchise CHF 1'500 und im Jahr noch keine Kosten. Franchise und Selbstbehalt folgen Art. 64 KVG und Art. 103 KVV.

SchrittBetrag
Rechnung (angenommen)CHF 2'000.00
Von der Grundversicherung vergütetCHF 2'000.00
FranchiseCHF 1'500.00
Selbstbehalt 10 % auf CHF 500.00CHF 50.00
Auszahlung GrundversicherungCHF 450.00
Eigenanteil SaraCHF 1'550.00

Steht ein gedeckter Eingriff im nächsten Jahr an, rechnet der Franchise-Rechner den Umschlagpunkt zwischen tiefer und hoher Franchise; die Prämien für jede Franchise zeigt der Prämienrechner. Eine tiefere Franchise muss bis 30. November bei der Kasse eintreffen, alle Termine stehen unter Fristen.

So gehst du vor

  1. Aufklärung einholen: Lass dich von deiner Ärztin oder deinem Arzt umfassend über den Eingriff informieren; die schriftliche Zustimmung ist Pflicht.
  2. Kostenfrage klären: Frag, ob die Voraussetzungen aus KLV Anhang 1 Ziff. 3 aus ärztlicher Sicht erfüllt sind. Wenn ja, lass die Ärztin vor dem Eingriff schriftlich bei der Kasse anfragen.
  3. Offerte verlangen: Ist der Eingriff nicht gedeckt, verlange einen schriftlichen Kostenvoranschlag und frag deine Zusatzversicherung, ob sie etwas beiträgt.
  4. Rechnung einreichen: Reiche gedeckte Rechnungen bei der Grundversicherung ein, auch wenn sie unter der Franchise bleiben, und nicht gedeckte bei der Zusatzversicherung.

Häufige Fehler

  • Die Sterilisation für eine Standardleistung halten. Ohne medizinische Indikation der Frau zahlt die Grundversicherung weder die Sterilisation der Frau noch die Vasektomie.
  • Bei der falschen Kasse anfragen. Bei der gedeckten Vasektomie des Ehemanns zahlt der Versicherer der Frau, nicht der des Mannes.
  • Selbst bezahlte Kosten an die Franchise rechnen. Nicht gedeckte Eingriffe zählen nicht an Franchise und Selbstbehalt.
  • Ohne Rückfrage operieren lassen. Eine schriftliche Anfrage vor dem Eingriff verhindert eine unerwartete Ablehnung.

Weitere Leistungen findest du in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?, Kennzahlen und Kontaktwege der Versicherer in den Kassen-Steckbriefen.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse eine Vasektomie in der Schweiz?

In der Regel nicht. Die Grundversicherung zahlt die Sterilisation des Ehemanns nur, wenn seine Frau aus medizinischen Gründen Anspruch auf eine Sterilisation hätte, diese aber nicht möglich oder vom Ehepaar nicht erwünscht ist. Dann zahlt der Versicherer der Frau.

Was kostet eine Vasektomie, wenn ich sie selbst zahle?

Das hängt von Praxis, Tarif und Methode ab; eine gesetzliche Pauschale gibt es nicht. Lass dir vorher einen schriftlichen Kostenvoranschlag geben. Selbst bezahlte Kosten zählen nicht an die Franchise.

Ab welchem Alter ist eine Sterilisation erlaubt?

Die Sterilisation einer Person unter 18 Jahren ist verboten (Art. 3 Sterilisationsgesetz). Ab 18 braucht es umfassende Information und eine freie, schriftliche Zustimmung (Art. 5 Sterilisationsgesetz).

Zahlt eine Zusatzversicherung die Sterilisation?

Das Gesetz schreibt es nicht vor. Ob ein Zusatzprodukt einen Beitrag leistet, steht in den AVB; frag vor dem Eingriff schriftlich nach.

Quellen

  1. BAG: Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Ausgabe vom 01.07.2026, Ziff. 3 «Sterilisation»bag.admin.ch
  2. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 1Art. 1 KLVfedlex.admin.ch
  3. Sterilisationsgesetz, Art. 2Art. 2 Abs. 1–3 Sterilisationsgesetzfedlex.admin.ch
  4. Sterilisationsgesetz, Art. 3Art. 3 Sterilisationsgesetzfedlex.admin.ch
  5. Sterilisationsgesetz, Art. 5Art. 5 Abs. 1 Sterilisationsgesetzfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 33Art. 33 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 2 und 8 KVGfedlex.admin.ch
  9. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 Abs. 1 und 2 KVVfedlex.admin.ch
  10. Parlament: Motion 19.3660, Stellungnahme des Bundesrats zu Verhütungsmittelnparlament.ch

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Stand: . Fachliche Prüfung ausstehend (Entwurf). Massgebend sind das Gesetz, die AVB und die Auskunft deiner Krankenkasse. Fehler meldest du über Kontakt; so arbeiten wir: Redaktion und Prüfprozess.