Einen allgemeinen Check-up ohne Beschwerden zahlt die Grundversicherung bei Erwachsenen nicht. Sie zahlt nur die Vorsorge, die Art. 12–12e KLV aufzählt, etwa die gynäkologische Vorsorge, die Darmkrebs-Früherkennung von 50 bis 74 Jahren und ab 50 alle zwei Jahre die Screening-Mammografie. In kantonalen Programmen entfällt dort die Franchise, 10 % Selbstbehalt bleiben.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung zahlt bestimmte Untersuchungen zur Früherkennung und vorsorgliche Massnahmen für besonders gefährdete Personen, durchgeführt oder angeordnet von einer Ärztin (Art. 26 KVG).
- Welche das sind, zählt Art. 12–12e KLV auf; ein allgemeiner Check-up für Erwachsene steht nicht darin.
- Gynäkologische Vorsorge mit Krebsabstrich: die ersten zwei Untersuchungen im Jahresabstand, danach alle drei Jahre bei normalem Befund (Art. 12e Bst. b KLV).
- Darmkrebs-Früherkennung von 50 bis 74 Jahren: Stuhltest alle 2 Jahre oder Darmspiegelung alle 10 Jahre, in 16 kantonalen Programmen ohne Franchise (Art. 12e Bst. d KLV).
- Bei Kindern im Vorschulalter zahlt die Grundversicherung höchstens acht Vorsorgeuntersuchungen (Art. 12c KLV).
Das zahlt die Grundversicherung
Grundsätzlich zahlt die Grundversicherung, wenn du krank bist: für Diagnose und Behandlung (Art. 25 Abs. 1 KVG). Die Prävention ist die Ausnahme. Art. 26 KVG verpflichtet die Grundversicherung, bestimmte Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten und vorsorgliche Massnahmen für besonders gefährdete Versicherte zu übernehmen; eine Ärztin führt sie durch oder ordnet sie an. Welche Massnahmen das sind, zählt Art. 12 KLV in fünf Gruppen auf. Andere Kosten darf die Grundversicherung nicht übernehmen (Art. 34 Abs. 1 KVG).
| Untersuchung | Für wen und wie oft | Franchise | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Vorsorgeuntersuchung bei Kindern | Vorschulalter, höchstens acht Untersuchungen | keine ordentliche Franchise bei Kindern | Art. 12c Bst. a KLV |
| Neugeborenen-Screening auf angeborene Stoffwechsel- und andere Krankheiten | Neugeborene | keine ordentliche Franchise bei Kindern | Art. 12e Bst. a KLV |
| Gynäkologische Vorsorge mit Krebsabstrich | zwei Untersuchungen im Jahresabstand, danach alle drei Jahre bei normalem Befund | ja | Art. 12e Bst. b KLV |
| Screening-Mammografie | ab dem vollendeten 50. Lebensjahr alle zwei Jahre, im Programm | nein | Art. 12e Bst. c KLV |
| Darmkrebs-Früherkennung | 50 bis 74 Jahre: Stuhltest alle 2 Jahre oder Darmspiegelung alle 10 Jahre | nein in 16 kantonalen Programmen, sonst ja | Art. 12e Bst. d KLV |
| Darmspiegelung bei familiärem Darmkrebs | mindestens drei Betroffene im ersten Verwandtschaftsgrad oder eine Person vor dem 30. Altersjahr | ja | Art. 12d Abs. 1 Bst. b KLV |
| Untersuchung der Haut | Melanom bei einer Person im ersten Verwandtschaftsgrad | ja | Art. 12d Abs. 1 Bst. c KLV |
| Mammografie, Brust-MRI | mässig oder stark erhöhtes familiäres Brustkrebsrisiko, über ein zertifiziertes Brustzentrum | ja | Art. 12d Abs. 1 Bst. d KLV |
| Genetische Beratung | Verdacht auf eine familiäre Krebs-Veranlagung, nach den Kriterien der KLV | ja | Art. 12d Abs. 1 Bst. f KLV |
| Allgemeiner Check-up bei Erwachsenen ohne Beschwerden | – | – | nicht in der KLV, keine Leistung |
Die kantonalen Programme zur Darmkrebs-Früherkennung ohne Franchise nennt Art. 12e Bst. d KLV in der Fassung vom 01.07.2026 abschliessend: Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Solothurn, St. Gallen, Tessin, Uri, Waadt und Wallis. Impfungen regelt Art. 12a KLV; was dort gilt, erklärt der Ratgeber Welche Impfungen zahlt die Krankenkasse?. Die Kontrollen in der Schwangerschaft gehören nicht zur Prävention, sondern zu den Leistungen bei Mutterschaft.
Wo keine Ausnahme gilt, zahlst du wie bei jeder anderen Leistung zuerst die Franchise und danach 10 % Selbstbehalt, höchstens CHF 700 pro Jahr für Erwachsene (Art. 64 Abs. 2 KVG, Art. 103 KVV). Die Befreiung von der Franchise stützt sich auf Art. 64 Abs. 6 Bst. d KVG und gilt nur für Leistungen in national oder kantonal organisierten Präventionsprogrammen; den Selbstbehalt hebt sie nicht auf.
Das zahlt die Zusatzversicherung
Einen Check-up auf eigenen Wunsch, eine Vorsorge ausserhalb der Intervalle der KLV oder Untersuchungen, die dort nicht vorkommen, zahlt höchstens eine ambulante Zusatzversicherung. Sie untersteht dem VVG; das Gesetz schreibt ihr keinen Vorsorgebeitrag vor. Jede Kasse regelt in ihren AVB:
- ob sie an Check-ups oder Vorsorgeuntersuchungen einen Beitrag leistet und wie hoch er ist,
- in welchem Rhythmus sie zahlt, zum Beispiel pro Kalenderjahr oder alle paar Jahre,
- ob die Untersuchung bei bestimmten Ärztinnen, Zentren oder Partnern stattfinden muss,
- ob Laboranalysen, Bildgebung oder Leistungstests eingeschlossen sind.
Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung darf keine Zusatzversicherung übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG). Einen Vergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Massgebend sind immer die AVB und die Auskunft deiner Kasse.
Bedingungen
- Nur was in der KLV steht: Die Aufzählung in Art. 12–12e KLV ist abschliessend. Gedeckt ist die Untersuchung nur mit dem Alter, dem Intervall oder dem Risiko, das dort genannt ist.
- Ärztlich durchgeführt oder angeordnet: Die Vorsorge muss eine Ärztin durchführen oder anordnen (Art. 26 KVG).
- Programme: Die Befreiung von der Franchise gilt nur, wenn die Untersuchung im Rahmen des Programms stattfindet. Frag vor dem Termin, ob die Praxis im kantonalen Programm mitmacht.
- Beschwerden sind keine Vorsorge: Hast du Beschwerden oder einen auffälligen Befund, ist die Abklärung eine Leistung bei Krankheit nach Art. 25 KVG, in jedem Alter, mit Franchise und Selbstbehalt.
- Reise und Beruf: Impfungen und Impfberatung aus beruflichen oder reisemedizinischen Gründen zahlt die Grundversicherung nicht (Art. 12a Abs. 3 KLV).
Beispielrechnung
Beispiel mit fiktiven Personen und angenommenen Kosten. Monika ist 52 Jahre alt, wohnt im Kanton Bern und hat die Franchise CHF 2'500. Im Jahr hatte sie noch keine anderen Gesundheitskosten. Sie lässt drei Untersuchungen machen: die gynäkologische Vorsorge (angenommen CHF 200.00), einen Stuhltest im Berner Programm zur Darmkrebs-Früherkennung (angenommen CHF 60.00) und auf eigenen Wunsch einen allgemeinen Check-up mit Blutbild (angenommen CHF 350.00). Franchise und Selbstbehalt folgen Art. 64 KVG, Art. 103 KVV und Art. 12e KLV.
| Schritt | Gynäkologische Vorsorge | Stuhltest im Programm | Check-up |
|---|---|---|---|
| Rechnung (angenommen) | CHF 200.00 | CHF 60.00 | CHF 350.00 |
| Von der Grundversicherung vergütet | CHF 200.00 | CHF 60.00 | CHF 0.00 |
| Franchise | CHF 200.00 | entfällt (Art. 12e Bst. d KLV) | – |
| Selbstbehalt 10 % | CHF 0.00 | CHF 6.00 | – |
| Auszahlung Grundversicherung | CHF 0.00 | CHF 54.00 | CHF 0.00 |
| Eigenanteil Monika | CHF 200.00 | CHF 6.00 | CHF 350.00 |
Ob sich eine tiefere Franchise lohnt, hängt von deinen erwarteten gedeckten Kosten und der Prämie ab; den Umschlagpunkt rechnet der Franchise-Rechner, die Prämien für jede Franchise zeigt der Prämienrechner. Welche Kasse welche Zusatzprodukte anbietet, steht in den Kassen-Steckbriefen.
So gehst du vor
- Alter und Intervall prüfen: Vergleiche mit der Tabelle, ob die Untersuchung für dein Alter und deinen Rhythmus in der KLV steht.
- Nach dem Programm fragen: Bei Mammografie und Darmkrebs-Früherkennung frag, ob dein Kanton ein Programm führt und die Praxis teilnimmt.
- Risiko ansprechen: Kommen Darmkrebs, Melanom oder Brustkrebs in deiner Familie vor, sprich deine Ärztin darauf an; für Risikogruppen gelten eigene Regeln in Art. 12d KLV.
- Check-up vorab klären: Willst du einen allgemeinen Check-up, frag deine Zusatzversicherung vorher, ob und wie viel sie beiträgt.
- Rechnungen einreichen: Reiche gedeckte Vorsorge bei der Grundversicherung ein, auch unter der Franchise, und nicht gedeckte bei der Zusatzversicherung.
Häufige Fehler
- Einen Check-up für gedeckt halten. Eine allgemeine Gesundheitskontrolle ohne Beschwerden zahlt die Grundversicherung bei Erwachsenen nicht.
- Befreiung von der Franchise mit gratis verwechseln. Auch im Programm bleiben 10 % Selbstbehalt.
- Das Intervall unterschreiten. Eine Darmspiegelung zur Früherkennung ist alle zehn Jahre gedeckt, die Screening-Mammografie alle zwei Jahre.
- Ausserhalb des Programms gehen. Ohne Programm fällt bei der Darmkrebs-Früherkennung die Franchise an, beim Mammografie-Screening zahlt die Grundversicherung gar nicht.
Wie die Mammografie im Detail abgerechnet wird, erklärt der Ratgeber Zahlt die Krankenkasse die Mammografie?, die Darmspiegelung der Ratgeber Zahlt die Krankenkasse die Darmspiegelung?. Alle weiteren Leistungen findest du in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse einen jährlichen Check-up?
Die Grundversicherung nicht. Sie zahlt keine allgemeine Gesundheitskontrolle bei Erwachsenen ohne Beschwerden, sondern nur die Vorsorge aus Art. 12–12e KLV. Ob eine ambulante Zusatzversicherung einen Beitrag leistet, steht in ihren AVB.
Wie oft zahlt die Krankenkasse die gynäkologische Vorsorge?
Die ersten zwei Untersuchungen mit Krebsabstrich im Jahresabstand, danach alle drei Jahre, solange die Befunde normal sind. Bei auffälligem Befund bestimmt die Ärztin das Intervall nach klinischem Ermessen (Art. 12e Bst. b KLV).
Zahlt die Krankenkasse Blutuntersuchungen ohne Beschwerden?
Als allgemeiner Check-up nicht. Hast du Beschwerden und die Ärztin klärt sie mit Laboranalysen ab, ist das eine Leistung bei Krankheit nach Art. 25 KVG, mit Franchise und Selbstbehalt.
Muss ich bei Vorsorgeuntersuchungen die Franchise bezahlen?
In der Regel ja. Ausgenommen sind die Screening-Mammografie im Programm, die Darmkrebs-Früherkennung in den kantonalen Programmen nach Art. 12e Bst. d KLV und seit dem 01.01.2026 die kassenpflichtigen Impfungen nach Art. 12a KLV. Den Selbstbehalt von 10 % zahlst du auch dort.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 26Art. 26 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 34Art. 34 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 12Art. 12 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 12aArt. 12a Abs. 3 und 4 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 12cArt. 12c Bst. a KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 12dArt. 12d Abs. 1 Bst. a–d und f KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 12eArt. 12e Bst. a–d KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 2, 6 Bst. d und 8 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 Abs. 1 und 2 KVVfedlex.admin.ch
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