EFAS heisst einheitliche Finanzierung ambulant und stationär. Ab 01.01.2028 zahlen die Kantone 26,9 % der Nettokosten aller Leistungen der Grundversicherung, die Prämien 73,1 %; heute tragen die Prämien ambulante Behandlungen allein. Ab 01.01.2032 kommt die Pflege dazu. Deine Leistungen, Franchise und Selbstbehalt bleiben gleich; ändern kann sich die Prämienentwicklung.

Das Wichtigste in Kürze
- Parlament: Schlussabstimmung am 22.12.2023; Volksabstimmung am 24.11.2024 mit 53,31 % Ja angenommen (BAG).
- Ab 01.01.2028 zahlen die Kantone 26,9 % der Nettokosten aller ambulanten und stationären Leistungen, 73,1 % kommen aus den Prämien (BAG).
- Bis 31.12.2027 gilt: Kanton mindestens 55 % der stationären Spitalkosten, ambulante Leistungen zahlen die Prämien allein (Art. 49a Abs. 2ter KVG).
- Ab 01.01.2032 werden auch Pflegeleistungen zu Hause und im Heim einheitlich finanziert; der Beitrag der Pflegebedürftigen darf beim Umstieg nicht steigen (BAG).
- Leistungskatalog, Franchise, Selbstbehalt und freie Kassenwahl ändert EFAS nicht.
Was EFAS ändert und was nicht
EFAS steht für die einheitliche Finanzierung ambulanter und stationärer Leistungen. Die Reform ändert nicht, was die Grundversicherung bezahlt, sondern wer sie bezahlt: der Kanton aus Steuergeldern oder die Kasse aus den Prämien. Heute hängt die Antwort davon ab, ob du im Spital übernachtest. Ab 2028 gilt für alle Leistungen derselbe Schlüssel.
| Bereich | bis 31.12.2027 | ab 01.01.2028 | ab 01.01.2032 |
|---|---|---|---|
| Stationär im Listenspital | Kanton mind. 55 %, Prämien höchstens 45 % | Kanton 26,9 %, Prämien 73,1 % | wie 2028 |
| Ambulant (Praxis, Spitalambulatorium) | Prämien 100 % | Kanton 26,9 %, Prämien 73,1 % | wie 2028 |
| Pflege zu Hause und im Heim | Beitrag Kasse und Pflegebedürftige, Rest Kanton oder Gemeinde | unverändert | einheitlich finanziert |
| Vertragsspital (nicht auf Spitalliste) | Grundversicherung 45 % | Grundversicherung 45 % | wie 2028 |
Die Prozentsätze ab 2028 beziehen sich auf die Nettokosten, also auf die Kosten nach Abzug deiner Kostenbeteiligung. Heute trägt der Wohnkanton mindestens 55 % der ganzen stationären Spitalvergütung (Art. 49a Abs. 1 KVG); diesen Kantonsanteil legt jeder Kanton spätestens neun Monate vor Jahresbeginn fest (Art. 49a Abs. 2ter KVG). Ambulante Behandlungen laufen vollständig über die Prämien.
Was gleich bleibt: die Leistungen der Grundversicherung, die freie Wahl der Kasse, Franchise und Selbstbehalt (Art. 103 KVV), der Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag (Art. 104 KVV) und die freie Spitalwahl unter den Listenspitälern (Art. 41 Abs. 1bis KVG). EFAS ist keine Versicherung, die du abschliessen musst.
Warum die Reform kommt
Viele Eingriffe, für die man früher im Spital übernachtete, werden heute ambulant gemacht. Seit 2019 schreibt die Regel ambulant vor stationär das für ausgewählte Eingriffe sogar vor (Art. 3c KLV). Ambulant ist meist günstiger. Weil der Kanton aber nur stationäre Behandlungen mitzahlt, verschiebt jede Verlagerung Kosten vom Steuerzahler zum Prämienzahler. Laut BAG sind die Prämien deshalb stärker gestiegen als die Gesamtkosten der KVG-Leistungen, und die Kassen hatten wenig Anreiz, die Verlagerung zu fördern.
Mit EFAS zahlt der Kanton an beide Behandlungsarten denselben Anteil. Eine günstigere ambulante Behandlung entlastet dann Kanton und Prämienzahlende gleichermassen. Laut BAG soll ausserdem die koordinierte Versorgung über die ganze Behandlungskette gestärkt werden, weil die Finanzierung nicht mehr zwischen den Bereichen bricht.
Zeitplan und Stand der Umsetzung
Stand 25.09.2026 (Quelle: BAG):
- 22.12.2023: Beide Räte verabschieden die KVG-Änderung in der Schlussabstimmung. Sie geht auf die parlamentarische Initiative 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand» zurück.
- 24.11.2024: Die Stimmberechtigten nehmen die Vorlage nach einem Referendum mit 53,31 % Ja an.
- 01.04.2026 bis 08.07.2026: Vernehmlassung zu den Verordnungen, die für die erste Etappe nötig sind: Änderungen der KVV und der KLV sowie eine Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung (VKL).
- Offen: Der Entscheid des Bundesrates über die Verordnungen. Bis dahin sind die neuen Bestimmungen nicht in Kraft und nicht in der geltenden Fassung des KVG auf fedlex.
- 01.01.2028: Einheitliche Finanzierung der ambulanten und stationären Leistungen.
- 01.01.2032: Einbezug der Pflegeleistungen zu Hause und im Pflegeheim.
Bis Ende 2027 gilt das heutige Recht unverändert. Wir aktualisieren diese Seite, sobald der Bundesrat die Verordnungen verabschiedet hat; neue Entwicklungen findest du auch unter News.
Was die Kantone neu dürfen
Weil die Kantone künftig auch ambulante Leistungen mitfinanzieren, erhalten sie laut BAG mehr Mitsprache:
- Tarife: Die Kantone sind neu in der Tariforganisation für ärztlich-ambulante Leistungen vertreten, also bei TARDOC und den ambulanten Pauschalen. Für die Pflege entsteht eine neue Tariforganisation mit Leistungserbringern, Versicherern und Kantonen.
- Zulassung: Sie können für alle ambulanten Leistungserbringer-Kategorien vorsehen, dass keine neuen Zulassungen möglich sind, wenn die Kosten in einer Kategorie überdurchschnittlich steigen oder hoch sind.
- Daten und Rechnungen: Sie erhalten Daten der Versicherer für ihre Aufgaben nach KVG und weiterhin Kopien der stationären Rechnungen. Ob eine Leistung im Einzelfall wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist, prüft weiterhin die Kasse.
- Geldfluss: Die Kasse bezahlt alle Rechnungen. Die Kantonsbeiträge berechnet ein Ausschuss der Gemeinsamen Einrichtung KVG anhand der erbrachten Leistungen, erhebt sie bei den Kantonen und verteilt sie auf die Versicherer.
Für dich heisst das: Deine Rechnungen gehen weiterhin an die Kasse oder an dich, wie heute. Wie du eine ambulante Arztrechnung liest, erklärt der Artikel TARDOC-Rechnung prüfen.
Was EFAS für die Prämien bedeuten kann
Der Kantonsanteil von 26,9 % ist so festgelegt, dass der Wechsel gegenüber den Jahren 2016 bis 2019 für die ganze Schweiz kostenneutral ist, für die Kantone wie für die Prämienzahlenden (BAG). Seither hat sich die Finanzierung verschoben: Weil ambulante Leistungen stärker gewachsen sind, ist der Anteil der Kantone gesunken. Das BAG hat im Dokument vom 08.07.2026 berechnet, was passiert wäre, wenn EFAS schon mit den Kosten 2024 gegolten hätte.
| Zeitraum | Wirkung für die Prämienzahlenden, Schweizer Durchschnitt | Wirkung für die Kantone |
|---|---|---|
| Übergang 2028–2031 (ohne Pflege) | Entlastung um etwas mehr als CHF 90 pro Kopf und Jahr, gesamt gut CHF 800 Mio. | Mehrbelastung in gleicher Höhe |
| Ab 2032 (mit Pflege) | Entlastung um gut CHF 50 pro Kopf und Jahr, gesamt knapp CHF 500 Mio. | Mehrbelastung in gleicher Höhe |
Das BAG betont ausdrücklich, dass diese Zahlen keine Prognose sind, sondern ein Hilfsmittel für die Budgets von Kantonen und Versicherern. Entscheidend sind die tatsächlichen Kosten der Jahre 2028 und 2032. Zwischen den Kantonen gibt es grosse Unterschiede: In manchen Kantonen werden eher die Prämienzahlenden entlastet, in anderen kann der Kanton seine Belastung auf Kosten der Prämien senken, wenn er seinen Anteil auf das zulässige Minimum setzt. Laut BAG achtet es bei der Genehmigung der Prämien darauf, dass eine Entlastung der Kassen durch einen steigenden Kantonsbeitrag an die Versicherten weitergegeben wird.
Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September. Die Prämien 2026 deiner Gemeinde vergleichst du im Prämienrechner:
Beispielrechnung: derselbe Eingriff, heute und ab 2028
Beispiel mit fiktiven Personen. Bei Stefan, 61, steht ein planbarer Eingriff an, der ambulant oder stationär möglich ist. Die Behandlungskosten sind angenommen; die Anteile stammen aus dem geltenden Gesetz (heute, mit dem Mindestanteil von 55 %) und aus den Angaben des BAG (ab 2028). Zur Vereinfachung sind für beide Systeme die Nettokosten gezeigt, also nach Stefans Kostenbeteiligung; genau genommen rechnet der Kanton seine 55 % heute auf der ganzen Spitalvergütung.
| Variante | Nettokosten | Kanton heute | Prämien heute | Kanton ab 2028 | Prämien ab 2028 |
|---|---|---|---|---|---|
| Stationär, 2 Nächte | CHF 9'000 | CHF 4'950 | CHF 4'050 | CHF 2'421 | CHF 6'579 |
| Ambulant | CHF 5'000 | CHF 0 | CHF 5'000 | CHF 1'345 | CHF 3'655 |
Die Rechnung zeigt das Prinzip, nicht deine künftige Prämie. Warum Prämien steigen und wer an der Prämie verdient, erklären die Artikel Warum steigen die Prämien und Wer verdient an der Prämie.
Sonderfälle
Pflege zu Hause und im Heim ab 2032
Heute leistet die Grundversicherung an Pflegeleistungen einen Beitrag je nach Pflegebedarf, die Pflegebedürftigen zahlen einen begrenzten Anteil, und den Rest finanzieren Kanton oder Gemeinde (Art. 25a KVG). So regelt es die heutige Pflegefinanzierung. Ab 01.01.2032 fliesst die Pflege in die einheitliche Finanzierung. Pflegeleistungen werden dann über Tarife vergütet, die sich an den Kosten der effizienten Leistungserbringung orientieren. Die Pflegebedürftigen zahlen weiter einen Beitrag, dessen Höhe der Bundesrat festlegt. Er muss ihn beim Umstieg so festlegen, dass er nicht höher ist als vorher, und darf ihn danach mindestens vier Jahre nicht erhöhen (BAG). Unterkunft, Verpflegung und Betreuung im Heim gehören nicht zur Grundversicherung und sind von EFAS nicht betroffen. Mehr dazu im Artikel Pflegeheim-Kosten.
Vertragsspitäler und Zusatzversicherung
Für Spitäler, die nicht auf einer kantonalen Spitalliste stehen, bleibt der Anteil der Grundversicherung laut BAG bei 45 %; der Kanton zahlt wie heute nichts. Den Rest trägst du oder deine Zusatzversicherung. Liegst du halbprivat oder privat in einem Listenspital, deckt die Zusatzversicherung weiterhin die Mehrkosten über der allgemeinen Abteilung; massgebend sind die AVB deiner Kasse.
Versicherungsmodelle und Franchise
EFAS ändert nichts an den Regeln der Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modelle und nichts an den wählbaren Franchisen. Welche Modelle es gibt und welches zu deinen Gewohnheiten passt, zeigt der Modell-Finder. Unabhängig von EFAS diskutiert die Politik eine höhere Mindestfranchise; den Stand erklärt der Artikel Mindestfranchise CHF 400.
Häufige Fehler
- EFAS für eine neue Versicherung halten. EFAS ist eine Finanzierungsreform zwischen Kantonen und Kassen. Du musst nichts abschliessen und nichts kündigen.
- Glauben, EFAS gelte schon. Bis 31.12.2027 gilt die heutige Aufteilung mit mindestens 55 % Kantonsanteil im Spital.
- Eine sichere Prämiensenkung erwarten. Der Zwischenstand des BAG zeigt eine mögliche Entlastung, ist aber ausdrücklich keine Prognose. Prämien folgen den Gesamtkosten.
- Die Pflege schon 2028 erwarten. Pflegeleistungen kommen erst ab 01.01.2032 dazu.
- Den Kassenvergleich wegen der Reform aufschieben. Die Prämienunterschiede zwischen den Kassen bleiben. Wer wechseln will, kündigt mit Eingang bei der Kasse bis 30. November; die Termine zeigt der Fristen-Rechner.
Weitere Grundlagen, von der Rechnung bis zur Prämie, findest du in der Themenwelt Grundversicherung verstehen. Ist dir eine einzelne Rechnung zu hoch, hilft der Artikel Rechnung zu hoch. Reserven, Kosten und Kontaktwege der Versicherer stehen in den Kassen-Steckbriefen.
Häufige Fragen
Was ist EFAS?
EFAS steht für die einheitliche Finanzierung ambulanter und stationärer Leistungen der Grundversicherung. Ab 2028 zahlen die Kantone an alle Leistungen denselben Anteil von 26,9 % der Nettokosten, egal ob du mit oder ohne Übernachtung behandelt wirst. Ab 2032 gilt das auch für die Pflege.
Werden die Prämien mit EFAS günstiger?
Das lässt sich nicht versprechen. Der Kantonsanteil wurde so festgelegt, dass der Wechsel gegenüber 2016–2019 kostenneutral ist. Nach einem Zwischenstand des BAG auf Basis der Kosten 2024 würden die Prämienzahlenden in der Übergangszeit 2028–2031 um etwas mehr als CHF 90 pro Kopf und Jahr entlastet; das BAG betont, dass das keine Prognose ist.
Ändert EFAS meine Leistungen oder meine Franchise?
Nein. EFAS regelt, wer die Leistungen bezahlt, nicht welche Leistungen die Grundversicherung übernimmt. Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag bleiben, wie das Gesetz sie festlegt.
Ab wann gilt EFAS?
Für ambulante und stationäre Leistungen ab 01.01.2028, für Pflegeleistungen zu Hause und im Pflegeheim ab 01.01.2032. Bis Ende 2027 gilt das heutige System mit mindestens 55 % Kantonsanteil im Spital.
Muss ich wegen EFAS etwas tun?
Nein, du musst nichts abschliessen und nichts kündigen. Sinnvoll bleibt der jährliche Prämienvergleich im Herbst, weil die Prämienunterschiede zwischen den Kassen bestehen bleiben.
Quellen
- BAG: KVG-Änderung: Einheitliche Finanzierung der Leistungen (abgerufen 25.09.2026)bag.admin.ch
- BAG: Volksabstimmung zur KVG-Änderung (Einheitliche Finanzierung der Leistungen)bag.admin.ch
- BAG: Finanzielle Auswirkungen des Übergangs zu einer einheitlichen Finanzierung auf Kantone und Prämienzahlende, Zwischenstand 2024 (08.07.2026)bag.admin.ch
- Curia Vista: Parlamentarische Initiative 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand»parlament.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49a (geltende Fassung)Art. 49a Abs. 1 und 2ter KVGfedlex.admin.ch
- KVG, Art. 25a (Pflegeleistungen, geltende Fassung)Art. 25a KVGfedlex.admin.ch
- KVG, Art. 41 (Wahl des Leistungserbringers)Art. 41 Abs. 1bis KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 3c (ambulant vor stationär)Art. 3c KLVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103 und 104Art. 103, 104 KVVfedlex.admin.ch
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