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Erste Angestellte: UVG, Krankentaggeld und Lohnfortzahlung

Was sich ändert, wenn aus der Einzelfirma ein Arbeitgeber wird: Pflichtversicherungen, Lohnfortzahlung bei Krankheit und die Frage, ob eine Kollektiv-Taggeldversicherung sinnvoll ist.

Kurz beantwortet

Mit der ersten angestellten Person musst du sie obligatorisch nach UVG gegen Unfälle versichern, AHV-Beiträge abrechnen und ab CHF 22'680 Jahreslohn eine Pensionskasse haben. Ein Krankentaggeld ist freiwillig. Ohne Versicherung schuldest du bei Krankheit im ersten Dienstjahr drei Wochen Lohn, danach eine angemessen längere Zeit (Art. 324a OR).

Illustration: Zwei Stühle an einem kleinen gemeinsamen Schreibtisch in einem hellen Büro mit Vertragsmappe in der MitteSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Arbeitgeber müssen alle Angestellten obligatorisch nach UVG versichern; die Prämie für Berufsunfälle trägt der Arbeitgeber, die für Nichtberufsunfälle die angestellte Person (Art. 1a, 69 und 91 UVG).
  2. Gegen Nichtberufsunfälle versichert ist, wer bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche arbeitet (Art. 13 UVV).
  3. Ohne gleichwertige Lösung schuldet der Arbeitgeber bei Krankheit im ersten Dienstjahr drei Wochen Lohn, danach eine angemessen längere Zeit (Art. 324a Abs. 2 OR).
  4. Eine Kollektiv-Taggeldversicherung ist freiwillig; sie kann die Lohnfortzahlung ersetzen, wenn sie schriftlich vereinbart und mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR).
  5. Ab einem Jahreslohn von mehr als CHF 22'680 bei dir muss die angestellte Person in der beruflichen Vorsorge versichert sein (Art. 2 und 11 BVG).

Was sich mit der ersten Anstellung ändert

Solange du allein arbeitest, entscheidest du selbst, wie du dich versicherst. Mit der ersten angestellten Person wirst du Arbeitgeberin, und das Gesetz schreibt dir mehrere Versicherungen vor. Das gilt unabhängig davon, ob du eine Einzelfirma führst oder eine GmbH. Einige Pflichten hängen vom Pensum und vom Lohn ab, andere gelten ab dem ersten Franken.

VersicherungPflicht?Wer zahltRechtsgrundlage
AHV, IV, EOja; bis CHF 2'500 Lohn im Jahr nur auf Verlangen der angestellten Personje 5,3 % Arbeitgeber und Angestellte, total 10,6 %AHV-Merkblatt 2.01
Arbeitslosenversicherungja2,2 % bis CHF 148'200 Lohn, je zur HälfteAHV-Merkblatt 2.08
Berufsunfall (BU)ja, für alle AngestelltenArbeitgeberArt. 1a und 91 Abs. 1 UVG
Nichtberufsunfall (NBU)ja, ab 8 Stunden pro WocheAngestellte, Abzug vom LohnArt. 91 Abs. 2 UVG, Art. 13 UVV
Berufliche Vorsorgeja, ab mehr als CHF 22'680 Jahreslohnnach Reglement der PensionskasseArt. 2, 11 BVG
Krankentaggeldnein, ausser ein GAV schreibt es vorfrei vereinbartArt. 67 KVG, Art. 324a OR
Lohnfortzahlung bei Krankheitja, wenn kein gleichwertiges TaggeldArbeitgeberArt. 324a OR

Die Grundversicherung nach KVG bleibt Sache jeder angestellten Person. Du musst sie weder abschliessen noch bezahlen. Ist sie bei dir mindestens 8 Stunden pro Woche angestellt, kann sie aber die Unfalldeckung bei ihrer Krankenkasse sistieren, weil sie über deine UVG-Versicherung voll gedeckt ist (Art. 8 Abs. 1 KVG).

Schritt für Schritt: die erste Anstellung versichern

  1. Bei der Ausgleichskasse als Arbeitgeberin anmelden. Sie setzt auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme Akontobeiträge fest. Nach Ablauf des Jahres meldest du die tatsächlichen Löhne (AHV-Merkblatt 2.01). Die Ausgleichskasse erhebt zusätzlich einen Verwaltungskostenbeitrag zu deinen Lasten.
  2. Den UVG-Versicherer bestimmen. Gehört dein Betrieb zu einer Suva-Branche, etwa Bau, Installation, Forst oder maschinelle Holz- und Metallbearbeitung, sind deine Angestellten von Gesetzes wegen bei der Suva versichert (Art. 66 Abs. 1 UVG). Die Eröffnung des Betriebs meldest du ihr innert 14 Tagen (Art. 59 Abs. 1 UVG). Sonst schliesst du einen Vertrag mit einem registrierten Versicherer ab; deine Angestellten haben bei der Wahl ein Mitbestimmungsrecht (Art. 69 UVG).
  3. Pensionskasse wählen. Verdient die Person bei dir mehr als CHF 22'680 im Jahr, musst du dich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend; die Ausgleichskasse prüft ihn (Art. 11 Abs. 3 und 4 BVG).
  4. Lohnfortzahlung bei Krankheit regeln. Entscheide, ob du das Risiko selbst trägst oder eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abschliesst. Halte die Lösung schriftlich im Arbeitsvertrag fest.
  5. Angestellte informieren. Schliesst du eine kollektive Personenversicherung ab, musst du deine Angestellten über den wesentlichen Inhalt, Änderungen und die Auflösung informieren (Art. 3 Abs. 3 VVG). Sag ihnen auch, dass sie die Unfalldeckung bei der Krankenkasse sistieren können.
  6. Lohnabrechnung aufsetzen. Abgezogen werden der Arbeitnehmeranteil an AHV, IV, EO und ALV, die NBU-Prämie, der Anteil an der Pensionskasse und, falls vereinbart, an der Krankentaggeldversicherung. Den NBU-Anteil darfst du nur vom Lohn derselben oder der nächsten Lohnperiode abziehen (Art. 91 Abs. 3 UVG).

Lohnfortzahlung: was du bei Krankheit schuldest

Die Lohnfortzahlung regelt Art. 324a OR. Ist deine angestellte Person ohne eigenes Verschulden an der Arbeit verhindert, etwa durch Krankheit oder Unfall, schuldest du ihr für eine beschränkte Zeit den Lohn. Das gilt, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (Art. 324a Abs. 1 OR). Bei Schwangerschaft gilt dasselbe (Art. 324a Abs. 3 OR).

Wie lange, sagt das Gesetz nur für das erste Dienstjahr: drei Wochen. Danach schuldest du den Lohn für eine «angemessene längere Zeit», je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den Umständen (Art. 324a Abs. 2 OR). Das KMU-Portal des SECO verweist für die Praxis auf die Zürcher, Basler und Berner Skala, die Gerichte je nach Region anwenden. Wie diese Skalen aufgebaut sind, erklärt der Artikel Lohnfortzahlung bei Krankheit.

Bei Unfällen ist die Lage anders. Weil deine Angestellten obligatorisch nach UVG versichert sind, musst du keinen Lohn zahlen, sobald das UVG-Taggeld mindestens 80 % des Lohns deckt (Art. 324b Abs. 1 OR). Das Taggeld beginnt am dritten Tag nach dem Unfalltag; für die Tage davor schuldest du mindestens 80 % des Lohns (Art. 324b Abs. 3 OR).

Kollektiv-Krankentaggeld: freiwilliger Ersatz für die Lohnfortzahlung

Mit einer Kollektivversicherung für Krankentaggeld versicherst du alle Angestellten gemeinsam. Nach KVG dürfen Arbeitgeber eine Kollektivversicherung für sich und ihre Angestellten abschliessen (Art. 67 Abs. 3 Bst. a KVG); du kannst dich als Inhaberin also mitversichern. Daneben bieten Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften Kollektivverträge nach VVG an.

Die Versicherung kann deine Pflicht aus Art. 324a OR ersetzen. Voraussetzung: Die Abweichung ist schriftlich vereinbart, etwa im Arbeitsvertrag, und für die angestellte Person mindestens gleichwertig (Art. 324a Abs. 4 OR). Eine Lösung, die etwas weniger als den vollen Lohn, dafür viel länger zahlt, kann gleichwertig sein. Für KVG-Verträge gilt:

  • Leistung und Dauer: Taggeld ab mindestens 50 % Arbeitsunfähigkeit, während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (Art. 72 Abs. 2 und 3 KVG).
  • Wartefrist: Zahlst du während einer vereinbarten Wartefrist den Lohn weiter, darf die Mindestbezugsdauer um diese Frist kürzer sein (Art. 72 Abs. 2 KVG).
  • Prämie: Der Versicherer darf in der Kollektivversicherung andere Prämien als in der Einzelversicherung verlangen; sie müssen die Kosten des Kollektivs decken (Art. 77 KVG).
  • Austritt: Verlässt jemand die Firma, darf die Person in die Einzelversicherung des Versicherers übertreten, ohne neue Vorbehalte; die Frist beträgt drei Monate ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 71 KVG).

Bei VVG-Verträgen regeln die AVB Wartefrist, Dauer, Höhe und Übertritt; massgebend sind die AVB und die Auskunft des Versicherers. In der kollektiven Taggeldversicherung dürfen beide Seiten ordentlich kündigen, auch der Versicherer (Art. 35a Abs. 4 VVG). Wechselst du den Vertrag, sorge für einen nahtlosen Übergang, damit laufende Fälle und Neuanstellungen gedeckt bleiben.

Beispielrechnung: Lea stellt Tim an

Beispiel mit fiktiven Personen. Lea ist 38 und führt in Zürich ein Grafikbüro als Einzelfirma. Ab dem 01.02.2026 stellt sie Tim, 29, zu 100 % an, mit CHF 5'000 Monatslohn, 13-mal (CHF 65'000 im Jahr). Im November 2026, noch im ersten Dienstjahr, ist Tim wegen einer Krankheit 42 Tage voll arbeitsunfähig.

Im ersten Dienstjahr kostet die Wartefrist von 30 Tagen Lea in diesem Fall mehr als die gesetzlichen drei Wochen. Dafür ist Tim bei einer längeren Krankheit bis zu 720 Tage abgesichert, und Leas Risiko ist ab dem 31. Tag begrenzt. Wie lang die Wartefrist sein soll, ist eine Abwägung zwischen Prämie und eigenem Risiko; massgebend für die Prämie ist die Offerte.

Sonderfälle

Teilzeit unter 8 Stunden pro Woche

Arbeitet jemand bei dir weniger als 8 Stunden pro Woche, ist er nur gegen Berufsunfälle versichert; Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten als Berufsunfälle (Art. 13 UVV). Für die Freizeit muss die Person die Unfalldeckung bei ihrer Krankenkasse behalten.

Kurze Anstellungen

Ist ein Arbeitsverhältnis auf höchstens drei Monate befristet und hat es nicht länger gedauert, besteht keine Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a Abs. 1 OR. Gegen Unfälle versichern musst du auch diese Person vom ersten Tag an (Art. 1a UVG).

Lernende und Praktikanten

Lernende, Praktikantinnen und Volontäre sind obligatorisch nach UVG versichert wie alle anderen Angestellten (Art. 1a Abs. 1 Bst. a UVG).

Du selbst

Als Inhaberin einer Einzelfirma bleibst du selbständig. Du kannst dich bei deinem UVG-Versicherer freiwillig mitversichern (Art. 135 Abs. 1 UVV) und in die Kollektiv-Taggeldversicherung aufnehmen lassen (Art. 67 Abs. 3 KVG). Wie die freiwillige Unfallversicherung funktioniert, zeigt der Artikel Unfallversicherung für Selbständige. Gründest du eine GmbH oder AG und arbeitest dort, bist du selbst Angestellte deiner Firma.

Häufige Fehler

  • Die UVG-Versicherung erst nach dem ersten Unfall abschliessen. Die Ersatzkasse zahlt dann zwar, fordert von dir aber die Ersatzprämien ein (Art. 73 Abs. 1 UVG).
  • Die Lohnfortzahlung nicht im Vertrag regeln. Ohne schriftliche Abrede gilt Art. 324a OR, und eine Taggeldversicherung befreit dich nicht automatisch.
  • Eine Taggeldlösung wählen, die nicht gleichwertig ist. Eine abweichende Regelung gilt nur, wenn sie für die Angestellten mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR); sonst bleibt es bei der gesetzlichen Lohnfortzahlung.
  • Die Pensionskasse vergessen. Die Ausgleichskasse fordert dich zum Anschluss auf und meldet dich sonst rückwirkend der Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 5 und 6 BVG).
  • Angestellte nicht informieren. Wer nicht weiss, dass er nach UVG versichert ist, zahlt bei der Krankenkasse weiter für die Unfalldeckung.

Alle Artikel für Selbständige und KMU findest du in der Themenwelt Selbständige und KMU. Was deine Angestellten für die Grundversicherung zahlen, zeigt der Prämienrechner. Die Fristen für einen Kassenwechsel stehen unter Fristen. Brauchst du Hilfe bei Offerten für Unfall und Krankentaggeld, kannst du eine Beratung anfragen.

Häufige Fragen

Muss ich als KMU eine Krankentaggeldversicherung abschliessen?

Nach Bundesrecht nicht. Ohne Versicherung trägst du die Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR aber selbst. Ein Gesamtarbeitsvertrag deiner Branche kann eine Krankentaggeldversicherung vorschreiben; prüfe, ob einer für dich gilt.

Wie lange muss ich den Lohn bei Krankheit zahlen?

Hat das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert oder ist es dafür eingegangen, im ersten Dienstjahr drei Wochen, danach eine angemessen längere Zeit (Art. 324a OR). Wie lange das genau ist, legt das Gesetz nicht fest; Gerichte stützen sich auf regionale Skalen, etwa die Berner, Basler oder Zürcher Skala.

Darf ich die Prämie des Krankentaggelds vom Lohn abziehen?

Teilweise: Das KMU-Portal des SECO nennt, dass die Hälfte der Prämie dem Personal belastet werden kann. Halte die Beteiligung schriftlich im Arbeitsvertrag fest. Die UVG-Prämie für Nichtberufsunfälle darfst du von Gesetzes wegen ganz abziehen.

Was passiert, wenn ich meine Angestellte nicht gegen Unfall versichert habe?

Hat sie einen Unfall, zahlt die Ersatzkasse UVG die gesetzlichen Leistungen und fordert von dir die geschuldeten Ersatzprämien ein (Art. 73 UVG). Den Versicherungsschutz verliert die angestellte Person also nicht, du aber zahlst nach.

Kann ich mich als Inhaberin in der Firmenversicherung mitversichern?

Ja. In der Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG dürfen Arbeitgeber sich selbst und ihre Angestellten versichern (Art. 67 Abs. 3 KVG). Beim UVG-Versicherer deiner Angestellten kannst du dich freiwillig mitversichern (Art. 135 Abs. 1 UVV).

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 1aArt. 1a UVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 59 und 66Art. 59, 66 UVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 69Art. 69 UVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 73Art. 73 UVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 91Art. 91 UVGfedlex.admin.ch
  6. Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13Art. 13 UVVfedlex.admin.ch
  7. Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 135Art. 135 Abs. 1 UVVfedlex.admin.ch
  8. Obligationenrecht (OR), Art. 324aArt. 324a ORfedlex.admin.ch
  9. Obligationenrecht (OR), Art. 324bArt. 324b ORfedlex.admin.ch
  10. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 67Art. 67 Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
  11. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 71, 72 und 77Art. 71, 72, 77 KVGfedlex.admin.ch
  12. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8Art. 8 KVGfedlex.admin.ch
  13. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 3 und 35aArt. 3 Abs. 3, 35a Abs. 4 VVGfedlex.admin.ch
  14. Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), Art. 2, 8 und 11Art. 2, 8, 11 BVGfedlex.admin.ch
  15. AHV/IV, Merkblatt 2.01: Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO (Stand 01.01.2026)ahv-iv.ch
  16. AHV/IV, Merkblatt 2.08: Beiträge an die Arbeitslosenversicherungahv-iv.ch
  17. SECO, KMU-Portal: Krankentaggeld-Versicherung / Erwerbsunfähigkeits-, resp. Lohnausfallversicherungkmu.admin.ch
  18. SECO, KMU-Portal: Berufsunfallversicherung (BUV) und Nichtberufsunfallversicherung (NBUV)kmu.admin.ch

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