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Lohnfortzahlung bei Krankheit: was Arbeitgeber schulden

Wie lange der Arbeitgeber bei Krankheit den Lohn zahlt, wann eine Krankentaggeldversicherung an die Stelle tritt und was KMU und Angestellte dabei beachten.

Kurz beantwortet

Bist du ohne eigenes Verschulden krank, muss dein Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit weiterzahlen, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate dauert oder dafür eingegangen ist. Im ersten Dienstjahr sind es 3 Wochen, danach länger nach Skala (Art. 324a OR). Eine Krankentaggeldversicherung mit 80 % während 720 Tagen darf das ersetzen.

Illustration: Wandkalender mit durchgestrichenen Wochen neben einem Lohncouvert auf einem BürotischSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (Art. 324a Abs. 1 OR).
  2. Im ersten Dienstjahr zahlt der Arbeitgeber 3 Wochen Lohn, danach eine angemessen längere Zeit; die Gerichte rechnen mit der Basler, Berner oder Zürcher Skala (Art. 324a Abs. 2 OR, SECO).
  3. Eine abweichende Regelung braucht Schriftform, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag und muss mindestens gleichwertig sein (Art. 324a Abs. 4 OR).
  4. Als gleichwertig gilt laut SECO eine Krankentaggeldversicherung mit 80 % des Lohnes während 720 Tagen, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämie zahlt.
  5. Während einer Krankheit darf der Arbeitgeber nach der Probezeit nicht kündigen: 30, 90 oder 180 Tage je nach Dienstjahr (Art. 336c OR).

Lohnfortzahlung bei Krankheit: die Grundregel

Wirst du krank und kannst nicht arbeiten, zahlt nicht die Krankenkasse deinen Lohn. Die Grundversicherung übernimmt Arzt-, Spital- und Medikamentenkosten, einen Lohnersatz kennt sie nicht. Für den Lohn gilt das Arbeitsrecht: Der Arbeitgeber muss ihn für eine beschränkte Zeit weiterzahlen, die Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR.

Die Pflicht besteht unter drei Bedingungen (Art. 324a Abs. 1 OR):

  1. Du bist aus Gründen verhindert, die in deiner Person liegen, etwa Krankheit oder Unfall.
  2. Dich trifft kein Verschulden.
  3. Das Arbeitsverhältnis hat mehr als drei Monate gedauert oder ist für mehr als drei Monate eingegangen.

Bei einem befristeten Einsatz von zwei Monaten besteht der Anspruch also nicht. Ab wann er bei einem unbefristeten Vertrag mit Probezeit gilt, beurteilen Lehre und Gerichte nicht einheitlich; im Streitfall entscheidet das Arbeitsgericht.

Was im Krankheitsfall zu welchem Anteil bezahlt wird, zeigt die Übersicht:

Situationwer zahltwie vielGrundlage
Krankheit, keine TaggeldversicherungArbeitgeber100 % des Lohnes, beschränkte ZeitArt. 324a OR
Krankheit, TaggeldversicherungVersicherung, bei Wartefrist Arbeitgebermeist 80 % des Lohnes, bis 720 TageArbeitsvertrag, Art. 324a Abs. 4 OR, AVB
Unfall (ab 8 Stunden pro Woche auch in der Freizeit versichert)Unfallversicherung ab 3. Tag, Arbeitgeber davor80 % des versicherten VerdienstesArt. 16, 17 UVG, Art. 324b OR
Schwangerschaft mit ArbeitsverhinderungArbeitgeberwie bei KrankheitArt. 324a Abs. 3 OR
BehandlungskostenKrankenkasse (Grundversicherung)abzüglich Franchise und SelbstbehaltKVG

Wie lange der Arbeitgeber zahlt: Basler, Berner und Zürcher Skala

Das Gesetz nennt nur das erste Dienstjahr genau: 3 Wochen. Danach schuldet der Arbeitgeber den Lohn «für eine angemessene längere Zeit», je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen (Art. 324a Abs. 2 OR). Um das zu bestimmen, wenden die Gerichte Skalen an. Das SECO führt sie so auf:

Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit nach Gerichtsskalen (SECO)
DienstjahrBasler Skala (BS, BL)Berner Skala (BE, AG, OW, SG, Westschweiz)Zürcher Skala (ZH, GR)
1.3 Wochen3 Wochen3 Wochen
2.2 Monate1 Monat8 Wochen
3.2 Monate2 Monate9 Wochen
4.3 Monate2 Monate10 Wochen
5.3 Monate3 Monate11 Wochen
6. bis 9.3 Monate3 Monate12 bis 15 Wochen
10.3 Monate4 Monate16 Wochen
11.4 Monate4 Monate17 Wochen

Die Zürcher Skala steigt ab dem zweiten Dienstjahr jedes Jahr um eine Woche. Welche Skala gilt, hängt vom Kanton ab, in dem das Arbeitsgericht entscheidet. Laut SECO gilt ausserdem:

  • Pro Dienstjahr: Der Anspruch wird pro Dienstjahr berechnet und beginnt mit jedem Dienstjahr neu.
  • Absenzen zusammenzählen: Mehrere Krankheiten im selben Dienstjahr werden zusammengezählt.
  • Voller Lohn: Zur Lohnfortzahlung gehören auch weitere Lohnbestandteile, die ohne Krankheit angefallen wären. Es gibt keine Karenztage.
  • Mehr ist erlaubt: Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Normalarbeitsvertrag (NAV) können eine längere Dauer vorsehen.

Krankentaggeldversicherung statt Lohnfortzahlung

Viele Arbeitgeber ersetzen die Pflicht nach Art. 324a OR durch eine Krankentaggeldversicherung. Sie zahlt ein Taggeld, meist 80 % des Lohnes, dafür aber viel länger als die Skalen. Das Gesetz erlaubt eine solche Abweichung nur unter zwei Bedingungen (Art. 324a Abs. 4 OR):

  • Form: schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag. Eine mündliche Abmachung genügt nicht.
  • Gleichwertigkeit: Die Lösung muss für die Angestellten mindestens gleichwertig sein. Laut SECO gilt das für Taggelder von 80 % des Lohnes während 720 Tagen, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämie zahlt. Nach der Gerichtspraxis sind 1 bis 3 Karenztage ohne Lohn zulässig.

Die Taggeldversicherung kann nach KVG oder nach VVG abgeschlossen werden (Art. 67 KVG). Eine Taggeldversicherung nach KVG zahlt ab einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, ohne andere Abrede ab dem dritten Tag, und für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (Art. 72 Abs. 2 und 3 KVG). Die meisten Arbeitgeber schliessen eine Kollektivversicherung nach VVG ab; dann regeln die AVB Wartefrist, Leistungsdauer und Ausschlüsse. Massgebend sind die Police und die AVB der Versicherung.

Die Karenzfrist heisst beim Taggeld meist Wartefrist: die Tage zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und erstem Taggeld. Eine längere Wartefrist senkt die Prämie. Wie der Lohn während der Wartefrist bezahlt wird, muss der Arbeitsvertrag regeln.

Beispielrechnung: mit und ohne Taggeldversicherung

Beispiel mit fiktiven Personen. Sara (34) arbeitet im ersten Dienstjahr unbefristet bei einem KMU in Zürich. Ihr Bruttolohn beträgt angenommen CHF 1'500 pro Woche. Sie ist fünf Wochen lang vollständig arbeitsunfähig.

Das Beispiel zeigt, warum die 80-%-Lösung als gleichwertig gilt: Für kurze Absenzen kann sie weniger bringen als 100 % Lohn, bei längeren deutlich mehr. Ob in deinem Fall eine Versicherung besteht und wie lange die Wartefrist dauert, steht im Arbeitsvertrag und im Personalreglement.

Kündigungsschutz während der Krankheit

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen, solange du ohne eigenes Verschulden wegen Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise arbeitsunfähig bist. Die Sperrfrist dauert (Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR):

DienstjahrSperrfrist
1.30 Tage
2. bis 5.90 Tage
ab 6.180 Tage

Eine Kündigung während der Sperrfrist ist nichtig. Wurde vorher gekündigt und läuft die Kündigungsfrist noch, wird sie unterbrochen und erst nach der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 OR). Von diesen Regeln darf der Vertrag nicht zu deinen Ungunsten abweichen (Art. 362 OR). Die Sperrfrist ist unabhängig von der Lohnfortzahlung: Sie kann länger oder kürzer sein als die Zeit, in der Lohn geschuldet ist.

Bei Unfall gilt die Unfallversicherung

Bei einem Unfall zahlt die obligatorische Unfallversicherung ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 UVG). Für die Tage davor muss der Arbeitgeber mindestens 80 % des Lohnes zahlen (Art. 324b Abs. 3 OR). Deckt die Versicherung 80 %, ist seine Lohnpflicht damit abgegolten (Art. 324b Abs. 1 OR).

Wer mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeitet, ist auch gegen Unfälle in der Freizeit versichert (Art. 13 UVV). Dann kannst du die Unfalldeckung in der Grundversicherung sistieren lassen und sparst Prämie (Art. 8 KVG). Endet die Stelle oder sinkt das Pensum unter acht Stunden, gilt die Unfalldeckung der Krankenkasse wieder (Art. 8 Abs. 2 KVG); melde das deiner Kasse, sonst kann sie die Prämie samt Verzugszins nachfordern (Art. 10 KVG).

Was KMU als Arbeitgeber klären sollten

Für ein KMU mit ersten Angestellten ist die Lohnfortzahlung ein finanzielles Risiko: Ohne Versicherung trägt der Betrieb den vollen Lohn der kranken Person und oft zusätzlich eine Stellvertretung. So gehst du als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vor:

  1. Regel im Arbeitsvertrag festhalten: Gilt Art. 324a OR mit Skala oder eine Taggeldlösung? Eine Abweichung braucht die Schriftform (Art. 324a Abs. 4 OR).
  2. GAV und NAV prüfen: Viele Branchen schreiben eine Taggeldversicherung und deren Leistungen vor.
  3. Offerten vergleichen: Wartefrist, Leistungsdauer, Anteil des Lohnes, Ausschlüsse und Vorbehalte. Massgebend sind die AVB.
  4. Prämie aufteilen: Für die Gleichwertigkeit zahlt der Arbeitgeber laut SECO mindestens die Hälfte.
  5. Wartefrist abdecken: Lohn während der Wartefrist im Vertrag regeln.
  6. Arztzeugnis regeln: Ab welchem Tag es nötig ist, steht am besten im Vertrag; laut SECO darf es ab dem ersten Tag verlangt werden.

Was es sonst mit ersten Angestellten zu beachten gibt, erklärt der Artikel KMU: erste Angestellte. Wer eine Taggeldlösung persönlich besprechen möchte, kann eine Anfrage stellen.

Sonderfälle

  • Teilweise Arbeitsunfähigkeit: Bist du zu 50 % arbeitsunfähig, arbeitest du im Rest und erhältst dafür den normalen Lohn. Eine Taggeldversicherung nach KVG zahlt erst ab mindestens 50 % Arbeitsunfähigkeit (Art. 72 Abs. 2 KVG).
  • Schwangerschaft: Bei Arbeitsverhinderung wegen Schwangerschaft schuldet der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang wie bei Krankheit (Art. 324a Abs. 3 OR).
  • Krankes Kind: Für die Betreuung eines kranken Kindes gibt es laut SECO bezahlten Urlaub nach den gleichen Regeln wie bei eigener Krankheit, höchstens drei Tage pro Ereignis.
  • Selbständige: Wer selbständig ist, hat keinen Arbeitgeber, der Lohn fortzahlt. Den Lohnausfall deckt nur eine eigene Taggeldversicherung; mehr dazu im Artikel Selbständig werden und im Artikel Krankentaggeld für Selbständige.
  • Kurze Anstellungen: Bei einem Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten, das nicht länger eingegangen ist, gibt es keinen Anspruch nach Art. 324a OR.

Häufige Fehler

  • Glauben, die Krankenkasse zahle den Lohn. Die Grundversicherung zahlt Behandlungen, nie Lohnersatz. Taggelder sind eine eigene Versicherung.
  • Eine Taggeldlösung nur mündlich vereinbaren. Ohne schriftliche Abrede, NAV oder GAV gilt Art. 324a OR mit 100 % Lohn nach Skala.
  • Absenzen einzeln betrachten. Mehrere Krankheiten im gleichen Dienstjahr werden zusammengezählt.
  • Den Übertritt beim Stellenwechsel verpassen. Wer aus der Kollektivversicherung ausscheidet, sollte das Übertrittsrecht rechtzeitig klären.
  • Die Meldung an die Kasse vergessen. Wer die Stelle verliert oder unter acht Stunden pro Woche arbeitet, meldet das der Krankenkasse, damit die Unfalldeckung wieder läuft und keine Nachforderung entsteht.

Alle Themen für Selbständige, Arbeitgeberinnen und KMU findest du in der Themenwelt Selbständige und KMU. Die Prämien der Grundversicherung vergleichst du im Prämienrechner, Kennzahlen der Kassen in den Kassen-Steckbriefen.

Häufige Fragen

Wie lange zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit den Lohn?

Im ersten Dienstjahr 3 Wochen, danach länger, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Gerichte rechnen mit Skalen: Im zweiten Dienstjahr sind es nach der Berner Skala 1 Monat, nach der Zürcher 8 Wochen und nach der Basler 2 Monate. Arbeitsvertrag oder GAV können mehr vorsehen.

Muss mein Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abschliessen?

Nach Bundesrecht nicht. Viele Arbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge sehen sie aber vor. Ohne Versicherung zahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn für die Dauer nach Art. 324a OR selbst.

Zahlt die Krankenkasse meinen Lohn, wenn ich krank bin?

Nein, die Grundversicherung zahlt nur Behandlungskosten, keinen Lohnersatz. Lohnersatz bei Krankheit kommt vom Arbeitgeber oder von einer Krankentaggeldversicherung, bei Unfall von der Unfallversicherung.

Ab wann braucht es ein Arztzeugnis?

Der Arbeitgeber darf laut SECO ein Arztzeugnis ab dem ersten Tag verlangen. Viele Arbeitsverträge verlangen es erst ab dem dritten oder vierten Tag. Massgebend ist dein Vertrag.

Darf mir der Arbeitgeber kündigen, während ich krank bin?

Nach der Probezeit nicht während der Sperrfrist: 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage im zweiten bis fünften und 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr (Art. 336c OR). Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig.

Quellen

  1. Obligationenrecht (OR), Art. 324aArt. 324a Abs. 1–4 ORfedlex.admin.ch
  2. Obligationenrecht (OR), Art. 324bArt. 324b ORfedlex.admin.ch
  3. Obligationenrecht (OR), Art. 336cArt. 336c Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ORfedlex.admin.ch
  4. Obligationenrecht (OR), Art. 362Art. 362 ORfedlex.admin.ch
  5. SECO, FAQ Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung (Skalen, Taggeldversicherung, Arztzeugnis)seco.admin.ch
  6. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 67Art. 67 KVGfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 72Art. 72 Abs. 2 und 3 KVGfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 71Art. 71 KVGfedlex.admin.ch
  9. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 16 und 17Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 UVGfedlex.admin.ch
  10. Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13Art. 13 UVVfedlex.admin.ch
  11. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8 und 10Art. 8, 10 KVGfedlex.admin.ch

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