Seit 01.01.2026 muss jeder Kanton mindestens 3,5 % bis 7,5 % der Bruttokosten der Grundversicherung für die Prämienverbilligung einsetzen, je nach Prämienlast der einkommensschwächsten 40 %. 2026 und 2027 gelten überall 3,5 %. Zudem legt jeder Kanton ein Sozialziel fest. Einen Anspruch auf einen bestimmten Betrag gibt dir die Reform nicht.

Das Wichtigste in Kürze
- Jeder Kanton muss pro Jahr einen Mindestanteil der Bruttokosten der Grundversicherung seiner Einwohner für die Prämienverbilligung aufwenden, 3,5 % bis 7,5 % (Art. 65 Abs. 1quater und 1quinquies KVG).
- In den ersten zwei Kalenderjahren, also 2026 und 2027, beträgt der Mindestanteil in allen Kantonen 3,5 % (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29.09.2023).
- Die Mindestbeiträge aller Kantone summieren sich 2026 auf rund CHF 1'746 Millionen; der Bund zahlt zusätzlich CHF 3'742,6 Millionen (BAG, Stand 23.09.2025).
- Jeder Kanton legt ein Sozialziel fest, also den höchsten Anteil der Prämie am verfügbaren Einkommen; tut er es nicht innert vier Jahren, entscheidet der Bundesrat.
- Anspruch, Höhe und Frist deiner Verbilligung bestimmt weiterhin der Wohnkanton.
Was seit 01.01.2026 gilt
Stand 25.09.2026: Der indirekte Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative ist seit 01.01.2026 in Kraft. Das Parlament hatte ihn am 29.09.2023 beschlossen; die Initiative selbst lehnten Volk und Stände am 09.06.2024 mit 55,47 % Nein ab. Die Einzelheiten regelt die Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung (VPVK) vom 12.09.2025.
Bisher war nur der Beitrag des Bundes fest: 7,5 % der Bruttokosten der Grundversicherung (Art. 66 Abs. 2 KVG). Wie viel die Kantone selbst beisteuerten, entschieden sie frei. Der Gegenvorschlag ändert das. Die Prämienverbilligung hat seither zwei gesetzliche Untergrenzen:
| Regel | Inhalt | Gilt ab | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Mindestanteil | jeder Kanton setzt mindestens 3,5 % bis 7,5 % der Bruttokosten der Grundversicherung seiner Einwohner ein | 2026, abgestuft ab 2028 | Art. 65 Abs. 1quater und 1quinquies KVG |
| Übergang | 2026 und 2027 gilt in allen Kantonen 3,5 % | 2026 | UeB Abs. 1 |
| Sozialziel | jeder Kanton legt fest, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen höchstens ausmachen darf | bis spätestens Ende 2029, sonst Bundesrat | Art. 65 Abs. 1ter KVG, UeB Abs. 2 |
| Bundesbeitrag | 7,5 % der Bruttokosten, unverändert | bisher | Art. 66 Abs. 2 KVG |
| Kinder und junge Erwachsene | mindestens 80 % bzw. 50 % Verbilligung bei unteren und mittleren Einkommen | bisher | Art. 65 Abs. 1bis KVG |
Für dich als versicherte Person bleibt vieles gleich: Der Wohnkanton bestimmt, wer Anspruch hat, wie viel es gibt und bis wann du dich meldest. Die Reform wirkt beim Budget des Kantons, nicht direkt auf deiner Prämienrechnung. Den Hintergrund zur Abstimmung erklärt das Glossar unter Prämienentlastungsinitiative.
So berechnet der Bund den Mindestanteil
Die Berechnung läuft jedes Jahr in vier Schritten, festgelegt in Art. 65 KVG und in der VPVK:
- Prämienlast messen. Das BAG ermittelt, welchen Anteil die Prämien am Einkommen der 40 % einkommensschwächsten Versicherten des Kantons ausmachen. Grundlage sind das steuerbare Einkommen nach der direkten Bundessteuer und die tatsächlich bezahlten Prämien (Art. 65 Abs. 1sexies KVG). Die bereits geleistete Prämienverbilligung wird dabei abgezogen (Art. 6 VPVK).
- Haushalte vergleichbar machen. Für die Reihenfolge der Einkommen rechnet das BAG mit einem Äquivalenzeinkommen: die erste erwachsene Person zählt 1, jede weitere 0,5, jedes Kind 0,3 (Art. 10 VPVK).
- Mindestanteil ableiten. Unter 11 % Prämienlast gilt 3,5 %, ab 18,5 % gilt 7,5 %, dazwischen steigt der Anteil linear (Art. 65 Abs. 1quinquies KVG). Massgebend sind die Daten des Vor-Vorjahres.
- Mindestbeitrag festlegen. Der Anteil wird mit den geschätzten Bruttokosten multipliziert. Das BAG schätzt die Werte bis Ende April und Ende Juli unverbindlich und veröffentlicht die Mindestbeiträge spätestens im Oktober des Vorjahres (Art. 4 VPVK).
Nicht an den Mindestbeitrag angerechnet werden die Beträge, die ein Kanton für Verlustscheine unbezahlter Prämien übernimmt, und sein Anteil am Bundesbeitrag (Art. 65 Abs. 1septies KVG). Nach dem Jahr rechnen die Kantone bis 30. Juni gegenüber dem BAG ab (Art. 21 VPVK).
Die Zahlen 2026
Das BAG hat die Mindestbeiträge 2026 am 23.09.2025 veröffentlicht. Zusammen müssen die Kantone 2026 mindestens rund CHF 1'746 Millionen für die Prämienverbilligung aufwenden. Der Bund zahlt 2026 CHF 3'742,6 Millionen, CHF 181,8 Millionen oder 5,1 % mehr als 2025. Zum Vergleich: 2024 flossen laut derselben Datei CHF 6'610 Millionen Prämienverbilligung, davon CHF 3'267 Millionen von den Kantonen. Die Werte für 2027 hatte das BAG am 25.09.2026 noch nicht auf seiner Seite veröffentlicht; nach Art. 4 VPVK folgen sie spätestens im Oktober.
| Kanton | Mindestbeitrag 2026 (3,5 %) | Bundesbeitrag 2026 | Prämienlast der 40 % Einkommensschwächsten | Mindestanteil nach Abstufung, indikativ |
|---|---|---|---|---|
| Zürich | CHF 305,6 Mio. | CHF 662,9 Mio. | 14,68 % | 5,46 % |
| Bern | CHF 208,6 Mio. | CHF 436,6 Mio. | 20,72 % | 7,5 % |
| Waadt | CHF 182,2 Mio. | CHF 352,6 Mio. | 14,93 % | 5,60 % |
| Aargau | CHF 136,5 Mio. | CHF 303,2 Mio. | 15,43 % | 5,86 % |
| Genf | CHF 116,3 Mio. | CHF 240,1 Mio. | 15,94 % | 6,14 % |
| St. Gallen | CHF 91,7 Mio. | CHF 220,1 Mio. | 16,59 % | 6,48 % |
| Tessin | CHF 86,4 Mio. | CHF 146,7 Mio. | 19,55 % | 7,5 % |
| Luzern | CHF 74,0 Mio. | CHF 177,5 Mio. | 14,62 % | 5,43 % |
| Zug | CHF 17,8 Mio. | CHF 54,8 Mio. | 10,75 % | 3,5 % |
| Schweiz | CHF 1'745,9 Mio. | CHF 3'742,6 Mio. | 16,85 % | – |
Die letzte Spalte zeigt, welcher Anteil nach der abgestuften Regel gegolten hätte. Das BAG weist ihn nur indikativ aus: 2026 und 2027 gilt überall 3,5 %, und ab 2028 wird mit neuen Daten gerechnet. Die Prämienlast in der vierten Spalte ist der Wert, den das BAG für die Berechnung 2026 verwendet hat.
Welche Kantone mehr Geld einsetzen müssen, hat das BAG in einer Rechnung mit Daten von 2023 gezeigt: 16 Kantone hätten ihre Beiträge erhöhen müssen, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Nidwalden und Schwyz lagen sogar unter 3,5 %. Zehn Kantone erfüllten die regulären Mindestanforderungen bereits, darunter Genf, Waadt und Zug. 2023 erhielten 2,5 Millionen Versicherte Prämienverbilligung, 28 % aller Versicherten (CHSS, 09.09.2025). Für den ganzen Gegenvorschlag schätzte das BAG mit Daten von 2020 eine Entlastung von rund CHF 360 Millionen.
Beispielrechnung: der Mindestbeitrag des Kantons Zürich
Das BAG schätzt die Bruttokosten der Grundversicherung für Versicherte mit Wohnsitz im Kanton Zürich 2026 auf CHF 8'732,1 Millionen.
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Geschätzte Bruttokosten 2026 | CHF 8'732,1 Mio. |
| Mindestanteil 2026 nach Übergangsbestimmung | 3,5 % |
| Mindestbeitrag 2026 | CHF 305,6 Mio. |
| Prämienlast der 40 % Einkommensschwächsten | 14,68 % |
| Mindestanteil nach Abstufung: 3,5 % + (14,68 − 11) ÷ 7,5 × 4 % | 5,46 % |
| Mindestbeitrag nach Abstufung, indikativ | CHF 477,1 Mio. |
Beispiel mit fiktiven Personen.
Was die Reform für dich bedeutet
- Anspruch jedes Jahr prüfen. Kantone, die mehr Geld einsetzen müssen, können Einkommensgrenzen erhöhen, Richtprämien anheben oder mehr Personen berücksichtigen. Wer bisher knapp keinen Anspruch hatte, sollte die Regeln seines Kantons jedes Jahr neu lesen. Wie der Antrag läuft, erklärt der Artikel Prämienverbilligung beantragen.
- Sozialziel deines Kantons kennen. Welche Kantone einen Prozentsatz nennen, zeigt der Artikel Prämiendeckel: welche Kantone die Prämienlast begrenzen.
- Prämie selbst senken. Die Verbilligung ist in vielen Kantonen unabhängig von deiner tatsächlichen Prämie. Mit Kasse, Modell und Franchise senkst du den Rest. Die Angebote deiner Gemeinde zeigt der Prämienrechner, wie du die Franchise wählst, der Artikel Franchise 300 oder 2'500?.
- Kinder im Blick behalten. Die Mindestverbilligung von 80 % für Kinder und 50 % für junge Erwachsene in Ausbildung gilt weiterhin. Die Kinderprämien ohne Verbilligung rechnest du im Kinderprämien-Rechner durch.
Sonderfälle
- Umzug in einen anderen Kanton. Für das laufende Jahr bleibt der Kanton zuständig, in dem du am 1. Januar gewohnt hast (Art. 5 VPVK). Die Regeln des neuen Kantons gelten ab dem folgenden Jahr.
- Was angerechnet wird. Für den Mindestbeitrag zählen alle Beträge, die der Kanton für die Bezahlung der Prämien aufwendet, ausser den übernommenen Verlustscheinen und seinem Anteil am Bundesbeitrag (Art. 65 Abs. 1septies KVG).
- Spitalkosten der Kantone. Der Mindestbeitrag betrifft nur die Prämienverbilligung. Davon getrennt zahlt jeder Kanton mindestens 55 % der stationären Spitalkosten, den Kantonsanteil.
- Kantone mit hoher Prämienlast. Wo die 40 % Einkommensschwächsten besonders stark belastet sind, etwa in Bern oder im Tessin, steigt der Mindestanteil ab 2028 nach der indikativen Berechnung auf 7,5 %.
Häufige Fehler
- Mit der 10-%-Grenze rechnen. Die Initiative wurde abgelehnt. Es gibt keine bundesweite Obergrenze für deine Prämienlast.
- Auf eine automatische Erhöhung warten. Die Reform verpflichtet den Kanton, nicht die Kasse. Ob du mehr erhältst, zeigt erst der Entscheid deines Kantons, und in vielen Kantonen musst du ihn beantragen.
- Den Mindestanteil 2026 überschätzen. 2026 und 2027 gilt überall 3,5 %. Die Abstufung bis 7,5 % greift erst ab 2028.
- Prämienverbilligung mit dem Steuerabzug verwechseln. Die Verbilligung senkt die Prämie; in der Steuererklärung ziehst du nur ab, was du selbst bezahlt hast.
Alle Artikel rund um tiefere Kosten findest du in der Themenwelt Kosten sparen. Kennzahlen zu allen Kassen stehen unter Krankenkassen.
Häufige Fragen
Was ändert sich 2026 bei der Prämienverbilligung?
Jeder Kanton muss mindestens 3,5 % der Bruttokosten der Grundversicherung seiner Einwohner für die Prämienverbilligung einsetzen und ein Sozialziel festlegen. Wie er das zusätzliche Geld verteilt und wer Anspruch hat, entscheidet er weiterhin selbst.
Bekomme ich wegen der Reform mehr Prämienverbilligung?
Nur wenn dein Kanton seine Beiträge oder Einkommensgrenzen anpasst. Kantone, die den Mindestanteil schon erreichten, müssen nichts ändern. Prüfe deshalb jedes Jahr die Regeln deines Kantons.
Gilt jetzt eine Obergrenze von 10 % des Einkommens?
Nein. Die Prämien-Entlastungs-Initiative mit dieser Grenze wurde am 09.06.2024 abgelehnt. Jeder Kanton setzt sein eigenes Sozialziel; Zug nennt 8 %, die Waadt 10 %, Glarus 15 % (Landsgemeinde 03.05.2026, geplant ab 2028).
Ab wann gilt der höhere Mindestanteil bis 7,5 %?
Nach den ersten zwei Kalenderjahren, also ab 2028. 2026 und 2027 beträgt der Mindestanteil in allen Kantonen 3,5 %. Die Werte für jedes Jahr veröffentlicht das BAG spätestens im Oktober des Vorjahres.
Muss ich die Prämienverbilligung weiterhin beantragen?
Das hängt vom Kanton ab, die Reform ändert daran nichts. Viele Kantone verlangen einen Antrag mit Frist, andere schreiben Berechtigte an oder prüfen den Anspruch automatisch.
Quellen
- BAG: Änderung des KVG (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiativebag.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 Abs. 1bis bis 1octies KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 66Art. 66 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
- KVG, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. September 2023 (Prämienverbilligung)UeB KVG Änd. 29.09.2023, Abs. 1 und 2fedlex.admin.ch
- Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung (VPVK), Art. 4, 6, 10 und 21Art. 4, 5, 6, 10, 21 VPVKfedlex.admin.ch
- BAG: Mindestbeiträge der Kantone und Anteile am Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung 2026 (Stand 23.09.2025)bag.admin.ch
- BAG: Krankenversicherung: Prämienverbilligungbag.admin.ch
- Soziale Sicherheit CHSS (BSV), D. Scherer, BAG: Prämienverbilligung neu geregelt, 09.09.2025sozialesicherheit.ch
- BAG: Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)»bag.admin.ch
- GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse, ohne Gewähr)gdk-cds.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
- Kanton Glarus: Landsgemeinde vom 03.05.2026, Traktandum 11 Änderung EG KVG (Sozialziel 15 %)landsgemeinde.gl.ch
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