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Elektronisches Gesundheitsdossier (E-GD): Opt-out, Datenschutz, Nutzen

Vom freiwilligen EPD zum automatischen E-GD: was der Gesetzesentwurf vorsieht, welche Rechte du behältst, was Ärzte und Apotheken müssten und wie weit das Parlament ist.

Kurz beantwortet

Das elektronische Gesundheitsdossier (E-GD) soll das elektronische Patientendossier (EPD) ablösen. Neu erhielte jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz automatisch und kostenlos ein Dossier; wer das nicht will, kann innert 45 Tagen widersprechen oder es später löschen. Der Nationalrat stimmte am 14.09.2026 zu, der Ständerat hat noch nicht entschieden.

Illustration: Ordner mit medizinischen Unterlagen geht in ein schmales Tablet über, daneben ein kleines VorhängeschlossSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Heute gibt es ein EPD nur mit deiner ausdrücklichen Einwilligung, und du kannst sie jederzeit widerrufen (Art. 3 EPDG).
  2. Nach dem Entwurf des Bundesrats eröffnet der Kanton für jede Person automatisch ein E-GD; Widerspruch ist innert 45 Tagen nach der Information möglich (Art. 20 und 21 E-EGDG).
  3. Du bestimmst, wer welche Daten sieht, und kannst den Notfallzugriff ausschliessen (Art. 11 Abs. 2 E-EGDG).
  4. Ärztinnen, Apotheken, Physiotherapie und weitere ambulante Leistungserbringer, die über die Grundversicherung abrechnen, müssten sich anschliessen und behandlungsrelevante Daten erfassen.
  5. Nationalrat Ja am 14.09.2026 (134:53, 10 Enthaltungen); der Ständerat berät als Nächstes. Einführung laut Bundesrat auf das Jahr 2030 hin.

Vom EPD zum E-GD: was sich ändern soll

Das elektronische Patientendossier (EPD) gibt es in der Schweiz seit 2020. Es ist eine digitale Ablage für Gesundheitsdokumente wie Austrittsberichte, Medikamentenlisten oder Impfangaben, die du Gesundheitsfachpersonen freigeben kannst. Genutzt wird es wenig: In der Debatte im Nationalrat war von rund 125'000 Personen mit einem Dossier die Rede.

Der Bundesrat will deshalb neu anfangen. Am 05.11.2025 hat er dem Parlament die Botschaft zum Bundesgesetz über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG) überwiesen. Die wichtigsten Unterschiede nach dem Entwurf:

PunktEPD heuteE-GD nach dem Entwurf
Eröffnungnur auf deinen Antrag, mit ausdrücklicher Einwilligung (Art. 3 EPDG)automatisch durch den Kanton, ausser du widersprichst (Opt-out)
Infrastrukturmehrere private und kantonale Anbieter (Gemeinschaften)zentrales Informationssystem des Bundes, Daten in der Schweiz
Pflicht für FachpersonenSpitäler, Geburtshäuser, Pflegeheime und seit 2022 neu zugelassene Ärzte (Art. 37 Abs. 3, Art. 39 KVG)zusätzlich alle ambulanten Leistungserbringer, die über die Grundversicherung abrechnen
Kosten für dichje nach Anbieterkeine, ausser allenfalls für ein Authentifizierungsmittel (Art. 4 E-EGDG)
FinanzierungAnbieter mit befristeten Finanzhilfen des Bundes seit 01.10.2024Bund zahlt Aufbau und Weiterentwicklung, Kantone den Betrieb (Art. 9 E-EGDG)

Die Zitate aus dem Entwurf beziehen sich auf die Fassung des Bundesrats vom 05.11.2025. Das Parlament kann sie noch ändern; die Kommission des Nationalrats hat zum Beispiel am 08.05.2026 eine einzige nationale Gemeinschaft als Anlaufstelle für Inhaberinnen und Inhaber beschlossen (BAG).

Stand im Parlament (25.09.2026)

DatumSchritt
05.11.2025Der Bundesrat überweist die Botschaft (Geschäft 25.082).
13.02.2026Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) beginnt die Beratung.
17.04.2026Die SGK-N unterstützt den Entwurf mehrheitlich und lässt eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vertieft prüfen.
21.08.2026Die SGK-N schliesst die Beratung ab.
14.09.2026Der Nationalrat nimmt das Gesetz mit 134 zu 53 Stimmen bei 10 Enthaltungen an.
offenBeratung in der Kommission des Ständerats und im Ständerat, allenfalls Differenzbereinigung, Schlussabstimmung, fakultatives Referendum

Der Bundesrat geht davon aus, dass das E-GD auf das Jahr 2030 hin eingeführt werden kann. Nach der Verabschiedung will der Bund die zentrale Infrastruktur beschaffen und die bestehenden EPDs migrieren. Bis dahin gilt das EPD-Gesetz. Wir aktualisieren diese Seite nach dem Entscheid des Ständerats.

So würde das Opt-out ablaufen

Nach dem Entwurf des Bundesrats läuft die automatische Eröffnung in festen Schritten (Art. 20 bis 24 E-EGDG):

  1. Information durch den Kanton: Der Wohnkanton informiert dich über die bevorstehende Eröffnung, die zuständige Gemeinschaft, dein Widerspruchsrecht, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung, die Schutzmassnahmen und deine Rechte. Wer neu zuzieht oder geboren wird, erhält diese Information innert 30 Tagen.
  2. 45 Tage für den Widerspruch: Du kannst ohne Begründung beim Kanton oder direkt im Informationssystem widersprechen. Dann wird kein Dossier eröffnet.
  3. Eröffnung: Widersprichst du nicht, eröffnet der Kanton das Dossier und informiert dich darüber.
  4. Rechte festlegen: Du bestimmst, welche Gesundheitsfachpersonen welche Daten sehen dürfen (Art. 11 Abs. 2 E-EGDG).
  5. Jederzeit auflösen: Auch später kannst du das Dossier über das Informationssystem oder über die Gemeinschaft auflösen (Art. 24 E-EGDG).

Wer schon vor dem Start ein Dossier will, kann es freiwillig eröffnen. Voraussetzung sind eine AHV-Nummer und ein Identitätsnachweis, zum Beispiel Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis oder eine E-ID (Art. 22 E-EGDG).

Beispiel mit fiktiven Personen.

Deine Rechte und der Datenschutz

Der Datenschutz ist der am meisten diskutierte Punkt. Der Entwurf gibt dir folgende Rechte (Art. 11 E-EGDG):

  • Einsicht: Du siehst alle Daten in deinem Dossier und kannst sie in einem gängigen Format herunterladen.
  • Protokolle: Du siehst, wer welche Daten bearbeitet hat.
  • Zugriffsrechte: Du gibst einzelnen Fachpersonen oder Einrichtungen Einsicht in alle oder nur in einzelne Daten.
  • Notfallzugriff: In medizinischen Notfällen dürfen Fachpersonen ohne Berechtigung einsehen, müssen dich aber darüber informieren. Du kannst diesen Zugriff ganz ausschliessen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b und Art. 13 Abs. 3 E-EGDG).
  • Nicht erfassen: Du kannst einer Fachperson sagen, dass die Daten einer bestimmten Behandlung nicht ins Dossier kommen (Art. 11 Abs. 4 E-EGDG).
  • Vertretung: Du kannst eine Vertreterin oder einen Vertreter bestimmen.
  • Löschen: Du kannst Daten vernichten oder das ganze Dossier auflösen.

Den Datenschutz und die Sicherheit verantwortet nach dem Entwurf der Bund, die Daten bleiben in der Schweiz. Schon heute gilt beim EPD: Fachpersonen sehen nur, wofür du ihnen Rechte gibst, und jeder Zugriff wird protokolliert (Art. 9 und 10 EPDG).

Die Kritik in der Debatte

Im Nationalrat beantragte eine Minderheit aus der SVP, nicht auf das Gesetz einzutreten. Sie verwies auf unklare Kosten, verlangte eine ausdrückliche Zustimmung statt eines Opt-outs und bezweifelte, dass ältere Menschen oder Personen mit Sprachschwierigkeiten den Widerspruch tatsächlich nutzen können. Zudem sei eine zentrale Sammlung der Gesundheitsdaten der ganzen Bevölkerung ein Ziel für Cyberangriffe. Die Befürworterinnen und Befürworter sprachen von einem nötigen Neustart nach dem wenig genutzten EPD. Die Kommission lässt eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vertieft prüfen. Wir geben die Positionen wieder, ohne sie zu werten.

Welche Rolle die Krankenkasse spielt

Das E-GD ist kein Angebot der Krankenkasse. Eröffnung, Information und Kontaktstellen liegen bei Kantonen und Gemeinschaften, das Informationssystem beim Bund. Einsicht in die Dossierdaten gibt der Entwurf im Rahmen einer Behandlung Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen, und zwar mit deiner Einwilligung (Art. 13 E-EGDG). Die Krankenkassen erhalten nach dem Entwurf Zugriff auf das Verzeichnis der angeschlossenen Spitäler und Geburtshäuser, um deren Anschlusspflicht zu prüfen.

Die Grundversicherung ist trotzdem betroffen: Die Anschlusspflicht würde über das KVG zur Voraussetzung, damit Ärztinnen, Apotheken, Physiotherapie und weitere ambulante Leistungserbringer über die Grundversicherung abrechnen dürfen. Heute kann die Versichertenkarte als Identifikationsmittel für das EPD dienen (Art. 42a Abs. 2bis KVG); der Entwurf hebt diese Bestimmung auf und überlässt die Authentifizierungsmittel dem Bundesrat (Art. 10 E-EGDG).

Kennzahlen, Reserven und Kontaktwege der Kassen findest du in den Kassen-Steckbriefen.

Welcher Nutzen erwartet wird

Laut Bundesrat sollen im E-GD Konsultationsberichte, Spitalaustrittsberichte und strukturierte Angaben wie Impfungen, Medikamente oder Laborwerte an einem Ort liegen. Die Systeme der Spitäler und Praxen sollen die Daten dank verbindlicher technischer Standards automatisch hochladen. Erwartet werden weniger Doppelspurigkeiten, ein besserer Informationsfluss zwischen Fachpersonen und mehr Übersicht für dich, auch im Notfall. Ob sich diese Erwartungen erfüllen, lässt sich heute nicht beziffern; der Entwurf sieht eine Evaluation vor (Art. 35 E-EGDG).

Eng verwandt ist das E-Rezept: Eine Revision des Heilmittelgesetzes (Geschäft 25.074) soll elektronische Verschreibungen vorschreiben. Sie ist ein eigenes Geschäft und unabhängig vom E-GD.

Sonderfälle: Kinder, Zuzug, Grenzgänger

  • Kinder: Bis zum vollendeten 14. Altersjahr nehmen die Eltern als gesetzliche Vertretung alle Rechte wahr. Ab 14 kann das Kind seine Rechte selbst ausüben; der Kanton informiert es darüber. Die Eltern behalten bis zur Volljährigkeit Mitrechte, solange das Kind sie nicht widerruft (Art. 12 E-EGDG).
  • Zuzug und Geburt: Wer in die Schweiz zieht oder hier geboren wird, erhält die Information innert 30 Tagen, danach läuft die Widerspruchsfrist.
  • Ohne Wohnsitz in der Schweiz: Die automatische Eröffnung knüpft an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Kanton an. Grenzgängerinnen und Grenzgänger erhalten also kein automatisches Dossier; eine freiwillige Eröffnung setzt eine AHV-Nummer und einen Identitätsnachweis voraus.
  • Bestehendes EPD: Der Bund will bestehende Dossiers nach der Verabschiedung migrieren. Bis zum Start des E-GD bleibt dein EPD nutzbar.
  • Militär: Militärische Gesundheitsfachpersonen erfassen Daten nur mit deiner ausdrücklichen Einwilligung (Art. 14 Abs. 2 E-EGDG).

Häufige Fehler

  • Das E-GD für beschlossen halten. Stand 25.09.2026 hat nur der Nationalrat zugestimmt. Es gilt weiter das EPD-Gesetz mit freiwilliger Eröffnung.
  • Opt-out mit Pflicht verwechseln. Der Entwurf eröffnet das Dossier automatisch, nutzen musst du es nicht: Widerspruch und Auflösung bleiben möglich.
  • Annehmen, die Kasse lese mit. Die Dossierdaten sind nach dem Entwurf für Fachpersonen mit deiner Einwilligung bestimmt, nicht für die Krankenkasse.
  • Den Notfallzugriff übersehen. Wer nicht will, dass im Notfall jemand ohne Berechtigung einsieht, muss diesen Zugriff aktiv ausschliessen.

Weitere Reformen der Grundversicherung erklärt die Themenwelt Grundversicherung verstehen. Die Debatte über eine Einheitskasse beschreibt der Artikel Einheitskasse und öffentliche Krankenkasse, die geplante Gebühr im Spitalnotfall der Artikel Notfallgebühr. Die Prämien 2026 deiner Gemeinde vergleichst du im Prämienrechner, die Regeln der Hausarzt-, HMO- und Telmed-Modelle auf der Seite Versicherungsmodelle. Wie wir Inhalte prüfen, steht unter Redaktion.

Häufige Fragen

Bekomme ich automatisch ein elektronisches Gesundheitsdossier?

Heute nicht: Das EPD gibt es nur, wenn du es selbst eröffnest. Nach dem Entwurf des Bundesrats würde der Kanton für alle Einwohnerinnen und Einwohner ein E-GD eröffnen, ausser sie widersprechen. Stand 25.09.2026 hat erst der Nationalrat zugestimmt.

Wie kann ich dem E-GD widersprechen?

Nach dem Entwurf informiert dich der Kanton vor der Eröffnung. Danach hast du 45 Tage Zeit, ohne Begründung beim Kanton oder im Informationssystem zu widersprechen. Auch ein eröffnetes Dossier kannst du jederzeit auflösen lassen.

Kann meine Krankenkasse mein Gesundheitsdossier lesen?

Einsicht in die Dossierdaten gibt der Entwurf im Rahmen einer Behandlung Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen, und zwar mit deiner Einwilligung. Die Krankenkassen erhalten nach dem Entwurf Zugriff auf das Verzeichnis der angeschlossenen Spitäler, um deren Anschluss zu prüfen, nicht auf deine Gesundheitsdaten.

Was kostet mich das E-GD?

Nach dem Entwurf nichts: Inhaberinnen und Inhaber tragen keine Kosten, ausser allenfalls für ein Authentifizierungsmittel (Art. 4 E-EGDG). Den Aufbau zahlt der Bund, den Betrieb die Kantone.

Was passiert mit meinem bestehenden EPD?

Nach der Verabschiedung des Gesetzes will der Bund die bestehenden EPDs in das neue System überführen. Bis dahin gilt das EPD-Gesetz, und dein Dossier bleibt nutzbar.

Quellen

  1. EDI, Bundesrat beschliesst Neuausrichtung: Elektronisches Gesundheitsdossier E-GD löst EPD ab (05.11.2025)edi.admin.ch
  2. Entwurf Bundesgesetz über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG), Bundesrat, 05.11.2025Art. 4, 9, 11–14, 20–24 E-EGDGbag.admin.ch
  3. Parlament, Geschäft 25.082 «Elektronisches Gesundheitsdossier. Bundesgesetz»parlament.ch
  4. BAG, E-GD: Meilensteine und Aktuellesbag.admin.ch
  5. Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG), Art. 3Art. 3 EPDGfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG), Art. 9 und 10Art. 9, 10 EPDGfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 37Art. 37 Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 39Art. 39 Abs. 1 Bst. f KVGfedlex.admin.ch
  9. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 42aArt. 42a Abs. 2bis KVGfedlex.admin.ch
  10. Parlament, Geschäft 25.074 «Heilmittelgesetz (Revision 3a). Änderung»parlament.ch
  11. BAG, Elektronisches Patientendossierbag.admin.ch

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