Im September verschicken viele Kassen die Prämien der Zusatzversicherungen für das nächste Jahr. Wer danach kündigen will, sucht oft nach dem 30. November. Dieser Termin gilt aber nur für die Grundversicherung. Für Spital halbprivat, Zahnversicherung oder ambulante Zusatzdeckungen zählen das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) deines Vertrags. Das BAG hält in seinem Faktenblatt zum Kassenwechsel fest: Für Zusatzversicherungen gelten in der Regel andere Kündigungsfristen, und sie stehen in den AVB des Versicherers.
Welche Frist für deinen Vertrag gilt
Das Gesetz gibt einen Rahmen vor. Nach Art. 35a Abs. 1 VVG kannst du jeden Vertrag auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Vertragsjahres kündigen, auch wenn eine längere Dauer vereinbart ist. Die Frist beträgt drei Monate, die Kündigung braucht Schriftform oder eine andere Form mit Textnachweis, etwa einen Brief oder eine E-Mail. Nach Abs. 2 dürfen Kasse und Versicherungsnehmer vereinbaren, dass der Vertrag schon früher kündbar ist, zum Beispiel jährlich. Die Fristen müssen dann für beide gleich sein.
Endet dein Vertragsjahr am 31.12. und sehen die AVB die gesetzlichen drei Monate vor, rechnest du so zurück:
| Vertragsende | drei Monate vorher | Wochentag |
|---|---|---|
| 31.12.2026 | 30.09.2026 | Mittwoch |
| 31.12.2027 | 30.09.2027 | Donnerstag |
Daher kommt der 30. September, den viele als Kündigungstermin kennen. Er ist aber keine gesetzliche Frist für alle. Massgebend sind drei Angaben aus Police und AVB: wann dein Vertragsjahr endet, ab welchem Jahr du kündigen darfst und wie lang die Frist ist. Beginnt dein Vertrag zum Beispiel am 01.04., endet das Vertragsjahr am 31.03., und der Termin verschiebt sich entsprechend. Prüfe ausserdem, ob nach den AVB der Eingang bei der Kasse oder das Datum des Versands zählt. Wer unsicher ist, schickt so früh, dass die Kündigung vor Fristablauf dort ist.
Kündigung bei einer Prämienerhöhung
Ein allgemeines gesetzliches Kündigungsrecht wegen höherer Prämien gibt es in der Zusatzversicherung nicht. Art. 35a VVG kennt nur die ordentliche Kündigung, Art. 35b VVG die Kündigung aus wichtigem Grund, wenn die Fortsetzung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist. Ob du wegen einer Prämienerhöhung ausserhalb der üblichen Termine kündigen darfst, entscheidet allein dein Vertrag. Sehen die AVB ein solches Recht vor, stehen Termin und Frist dort oder im Schreiben zur Prämienänderung. Lies das Schreiben deshalb gleich nach Erhalt. Steht dort nichts, bleibt dir nur der ordentliche Termin.
Die Grundversicherung funktioniert anders: Dort erlaubt Art. 7 Abs. 2 KVG bei jeder Prämienänderung einen Wechsel mit einem Monat Frist.
Nur du darfst ordentlich kündigen
In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung stehen das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall nur dem Versicherungsnehmer zu (Art. 35a Abs. 4 VVG). Versicherungsnehmer ist, wer den Vertrag abgeschlossen hat. Für Kinder sind das in der Regel die Eltern. Die Kasse kann dir also nicht ordentlich kündigen, weil du älter wirst oder viele Rechnungen einreichst.
Auch ein Wechsel in der Grundversicherung ändert daran nichts. Laut BAG darf die bisherige Kasse dich nicht zwingen, die Zusatzversicherung mitzukündigen, und sie darf diese nicht von sich aus kündigen. Du kannst Grund- und Zusatzversicherung bei verschiedenen Kassen haben.
Erst die Zusage, dann die Kündigung
In der Grundversicherung muss jede Kasse dich aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG). In der Zusatzversicherung gibt es keine solche Pflicht. Die neue Kasse darf deinen Antrag ablehnen oder nur mit Vorbehalt annehmen. Grundlage dafür sind die Gesundheitsfragen im Antrag: Nach Art. 4 VVG musst du alle erheblichen Tatsachen mitteilen, nach denen die Kasse in Textform fragt.
Beantworte diese Fragen vollständig. Hast du eine erhebliche Tatsache verschwiegen oder falsch angegeben, darf die Kasse den Vertrag nach Art. 6 VVG innert vier Wochen ab Kenntnis kündigen. Für Schäden, die mit der verschwiegenen Tatsache zusammenhängen, entfällt dann auch die Leistung.
Daraus folgt die Reihenfolge:
- Police und AVB lesen. Vertragsjahr, frühester Kündigungstermin, Frist, allfälliges Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung.
- Antrag bei der neuen Kasse stellen. Gewünschten Beginn angeben, zum Beispiel 01.01.2027.
- Schriftliche Annahme abwarten. Eine Offerte oder eine Eingangsbestätigung reicht nicht. Achte auf allfällige Vorbehalte.
- Dann kündigen. Eingeschrieben oder in einer anderen Form mit Textnachweis, mit Name, Policennummer und genau den Verträgen, die du beenden willst.
- Bestätigung der alten Kasse aufbewahren.
Kommt die Zusage erst nach dem Stichtag, behältst du den alten Vertrag ein weiteres Jahr. Das ist besser als eine Lücke: Wer ohne neue Deckung kündigt, riskiert, dass die neue Kasse ablehnt oder einen Vorbehalt anbringt und die alte Deckung trotzdem endet. Beachte auch Art. 2a VVG: Deinen Antrag kannst du innert 14 Tagen widerrufen. Das schützt dich, wenn du es dir anders überlegst, ersetzt aber nicht die Zusage.
Und die Grundversicherung?
Für die Grundversicherung gelten eigene Termine. Für einen Wechsel auf den 01.01.2027 muss deine Kündigung bis Montag, 30.11.2026, bei der Kasse eintreffen; das BAG empfiehlt, sie bis Mitte November eingeschrieben oder per A-Post Plus zu schicken. Eine Übersicht aller Termine findest du unter Fristen, den Ablauf unter Kasse wechseln. Die Prämien 2027 der Grundversicherung vergleichst du nach der Veröffentlichung durch das BAG im Prämienrechner.
Für die Kündigung selbst hilft der Kündigungsbrief-Generator. Mehr zu Fristen und Sonderfällen steht im Glossar unter Kündigung der Zusatzversicherung. Willst du vor einem Wechsel wissen, ob eine andere Deckung zu dir passt, kannst du eine Beratung anfragen.
Quellen
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35bArt. 35b VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4Art. 4 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 6Art. 6 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 2aArt. 2a VVGfedlex.admin.ch
- Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. i KVAGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 KVGfedlex.admin.ch
- BAG, Faktenblatt «Wechsel der Krankenkasse – Information für Versicherte» vom 23.09.2025bag.admin.ch
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- Halbjahreswechsel per 30.06.: nur mit ordentlicher Franchise im StandardmodellNeben dem Wechsel auf Ende Jahr erlaubt das KVG einen Kassenwechsel auf Ende Juni, mit drei Monaten Frist. Das gilt nur im Standardmodell mit ordentlicher Franchise: CHF 300 für Erwachsene und junge Erwachsene, keine Franchise für Kinder. Für den 30.06.2027 muss die Kündigung bis Mittwoch, 31.03.2027, bei der Kasse sein. Wahlfranchisen und Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modelle wechseln nur auf Ende Jahr.25.09.2026 · Service
- Kündigungsfrist 30.11.2026: Der Stichtag fällt auf einen MontagWer die Grundversicherung auf den 01.01.2027 wechseln will, muss die Kündigung so abschicken, dass sie spätestens am Montag, 30.11.2026, bei der Kasse eintrifft. Das BAG empfahl im Vorjahr, eingeschrieben oder per A-Post Plus bis 15. November zu versenden. Die alte Kasse endet erst, wenn die neue Kasse den lückenlosen Schutz bestätigt hat; offene gemahnte Rechnungen blockieren den Wechsel.25.09.2026 · Service