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Halbjahreswechsel per 30.06.: nur mit ordentlicher Franchise im Standardmodell

Neben dem Wechsel auf Ende Jahr erlaubt das KVG einen Kassenwechsel auf Ende Juni, mit drei Monaten Frist. Das gilt nur im Standardmodell mit ordentlicher Franchise: CHF 300 für Erwachsene und junge Erwachsene, keine Franchise für Kinder. Für den 30.06.2027 muss die Kündigung bis Mittwoch, 31.03.2027, bei der Kasse sein. Wahlfranchisen und Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modelle wechseln nur auf Ende Jahr.

Die meisten Wechsel in der Grundversicherung finden auf den 1. Januar statt. Das Gesetz kennt aber einen zweiten Termin: das Ende Juni. Nach Art. 7 Abs. 1 KVG kannst du die Kasse mit drei Monaten Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Das Kalendersemester endet am 30. Juni und am 31. Dezember. Der Haken: Die Verordnung schränkt diesen Weg stark ein. Wer ihn nutzen will, muss vorher prüfen, wie er versichert ist.

Wer auf Ende Juni wechseln kann

Der Halbjahreswechsel steht nur der ordentlichen Versicherung offen. Das bedeutet zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen:

  • Ordentliche Franchise. Für Erwachsene ab 26 und junge Erwachsene von 19 bis 25 Jahren beträgt sie CHF 300 pro Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 KVV). Für Kinder wird keine Franchise erhoben (Art. 64 Abs. 4 KVG), die ordentliche Form ist also CHF 0.
  • Standardmodell mit freier Arztwahl. Kein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell.

Die Ausnahmen stehen in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV). Wer eine Wahlfranchise hat, kann den Versicherer nur auf das Ende eines Kalenderjahres wechseln (Art. 94 Abs. 2 KVV). Dasselbe gilt für Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (Art. 100 Abs. 3 KVV). Das betrifft auch Kinder mit einer Franchise von CHF 100 bis 600: Auch das ist eine Wahlfranchise (Art. 93 Abs. 1 KVV).

Halbjahreswechsel per 30.06.: wer darf?
Deine VersicherungWechsel per 30.06.Wechsel per 31.12.
Standardmodell, CHF 300 Franchise (ab 19 Jahren)jaja
Standardmodell, Kind ohne Franchisejaja
Standardmodell, Wahlfranchise (z. B. CHF 2'500)neinja
Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell, jede Franchiseneinja

Die Termine für 2027

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Für einen Wechsel auf den 30.06.2027 muss die Kündigung spätestens am Mittwoch, 31.03.2027, bei deiner bisherigen Kasse eingetroffen sein. Die neue Versicherung beginnt am 01.07.2027. Massgebend ist der Eingang, nicht das Datum des Poststempels.

Ostern fällt 2027 auf den 28. März. Karfreitag und Ostermontag liegen damit in der letzten Woche vor der Frist. Schicke die Kündigung deshalb eingeschrieben oder per A-Post Plus und rechne mit längeren Postlaufzeiten über die Feiertage. Für den Jahreswechsel empfiehlt das BAG, die Kündigung bis zum 15. November zu verschicken, also gut zwei Wochen vor der Frist. Dieselbe Reserve ist im März sinnvoll.

Wenn der 31. März auf ein Wochenende fällt

Kassen nehmen am Wochenende keine Post an. Für den 30. November hat das BAG deshalb schon mehrfach den Freitag davor als letzten Eingangstag genannt, zuletzt im Faktenblatt vom 23.09.2025 den 28. November 2025, weil der 30. November auf einen Sonntag fiel. Für den 31. März äussert sich das BAG nicht. Wir rechnen in unserem Fristen-Werkzeug trotzdem gleich: Fällt der 31. März auf einen Samstag oder Sonntag, zeigen wir den Freitag davor. 2027 und 2028 ist das nicht nötig, der 31. März ist ein Mittwoch beziehungsweise ein Freitag. Am 31.03.2029, einem Samstag, sollte die Kündigung also am Freitag, 30.03.2029, bei der Kasse sein.

Was beim Wechsel mitten im Jahr passiert

Bereits bezahlte Kostenbeteiligung zählt weiter. Wechselst du im Laufe des Jahres, rechnet die neue Kasse die in diesem Jahr bereits in Rechnung gestellte Franchise und den Selbstbehalt an (Art. 103 Abs. 4 KVV). Du beginnst im Juli also nicht wieder bei null.

Die neue Kasse muss dich aufnehmen. In der Grundversicherung gilt die Aufnahmepflicht (Art. 5 Bst. i KVAG), ohne Gesundheitsfragen und ohne Vorbehalt. Laut BAG meldest du dich bei der neuen Kasse an und kündigst gleichzeitig bei der alten; eine Offerte vorab ist nicht nötig.

Kein Wechsel mit offenen Rechnungen. Wer Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten schuldet, kann die Kasse erst verlassen, wenn alles bezahlt ist (Art. 64a Abs. 6 KVG).

Die Zusatzversicherung bleibt, wo sie ist. Sie hat eigene Fristen nach Vertrag und VVG. Der Halbjahreswechsel betrifft nur die Grundversicherung.

Lohnt sich der Wechsel im Sommer?

Das hängt vom Prämienunterschied ab. Die Prämien gelten jeweils für ein ganzes Kalenderjahr. Wer per 01.07. wechselt, spart die Differenz also für sechs Monate. Die Prämien 2027 veröffentlicht das BAG am 29.09.2026. Danach kannst du im Prämienrechner sehen, was deine heutige Kasse im Vergleich kostet.

Hast du heute eine Wahlfranchise oder ein Modell, bleibt dir der Wechsel auf Ende Jahr: Die Kündigung muss dann bis Montag, 30.11.2026, eintreffen. Alle Termine stehen unter Fristen, den Ablauf Schritt für Schritt beschreibt Kasse wechseln, und das Schreiben erstellst du mit dem Kündigungsbrief-Generator. Mehr zur Grundform der Franchise erklärt das Glossar unter ordentliche Franchise.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93Art. 93 Abs. 1 KVVfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 94Art. 94 Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 100Art. 100 Abs. 3 KVVfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 4 KVGfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64aArt. 64a Abs. 6 KVGfedlex.admin.ch
  8. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. i KVAGfedlex.admin.ch
  9. BAG, Faktenblatt «Wechsel der Krankenkasse – Information für Versicherte» vom 23.09.2025bag.admin.ch

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