EFAS steht für «einheitliche Finanzierung ambulant und stationär». Die Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) regelt neu, wer die Leistungen der Grundversicherung bezahlt: Ab 01.01.2028 teilen sich Kantone und Prämienzahlende alle ambulanten und stationären Leistungen nach dem gleichen Schlüssel, ab 01.01.2032 auch die Pflege. Für dich als versicherte Person bleiben Leistungen, Franchise und Selbstbehalt gleich. Was sich ändert, ist der Geldfluss hinter deiner Rechnung.
Worüber das Volk abgestimmt hat
Das Parlament hat die KVG-Änderung Ende 2023 verabschiedet. Dagegen wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 24.11.2024 wurde die Vorlage laut Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit einem Ja-Anteil von 53,31 % angenommen.
Die neuen Bestimmungen gelten noch nicht. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu den nötigen Verordnungsänderungen am 01.04.2026 eröffnet, sie dauerte bis 08.07.2026. Bis Ende 2027 gilt das heutige Recht.
So wird heute bezahlt
Wie eine Behandlung finanziert wird, hängt heute davon ab, wo sie stattfindet:
- Stationär, also mit mindestens einer Nacht im Spital auf der kantonalen Spitalliste: Der Wohnkanton übernimmt mindestens 55 % der Vergütung, die Krankenkasse den Rest. So steht es in Art. 49a Abs. 2ter KVG.
- Ambulant, also ohne Übernachtung, etwa in der Arztpraxis oder im Spitalambulatorium: Die Krankenkasse bezahlt alles. Das Geld dafür stammt vollständig aus den Prämien.
- Pflege zu Hause oder im Pflegeheim: Krankenkasse und Pflegebedürftige leisten je einen Beitrag, den Rest finanziert der Kanton.
Diese Aufteilung hat eine Nebenwirkung, auf die das BAG hinweist. Viele Eingriffe, für die man früher im Spital übernachtete, werden heute ambulant gemacht. Das ist oft günstiger. Weil ambulante Leistungen aber ganz über die Prämien laufen, steigt mit jeder Verlagerung der Anteil, den die Prämienzahlenden tragen, während der Anteil der Kantone sinkt. Laut BAG ist der Anstieg der von den Versicherern übernommenen Kosten in den letzten zehn Jahren deutlich höher gewesen als die Zunahme der von den Kantonen getragenen Kosten.
Was sich ab 2028 ändert
Ab 01.01.2028 vergüten die Krankenkassen alle ambulanten und stationären Leistungen. Die Kantone zahlen den Versicherern einen festen Beitrag von 26,9 % der Nettokosten. Nettokosten sind die Kosten nach Abzug der Kostenbeteiligung, also nach Franchise und Selbstbehalt. Die übrigen 73,1 % werden über die Prämien finanziert.
| Bereich | bis 31.12.2027 | ab 01.01.2028 | ab 01.01.2032 |
|---|---|---|---|
| Stationär (Listenspital) | Kanton mind. 55 %, Rest Krankenkasse | Kanton 26,9 %, Prämien 73,1 % | wie ab 2028 |
| Ambulant | Prämien 100 % | Kanton 26,9 %, Prämien 73,1 % | wie ab 2028 |
| Pflege zu Hause und im Heim | Beiträge von Kasse und Pflegebedürftigen, Rest Kanton | unverändert | einheitlich finanziert |
Die Kantonsbeiträge werden anhand der erbrachten Leistungen berechnet, bei den Kantonen erhoben und auf die einzelnen Versicherer verteilt. Diese Aufgabe übernimmt laut BAG ein spezialisierter Ausschuss der Gemeinsamen Einrichtung KVG der Versicherer.
Weil die Kantone neu auch ambulante Leistungen mitbezahlen, erhalten sie mehr Mitsprache. Sie können künftig für alle ambulanten Leistungserbringer-Kategorien vorsehen, dass keine neuen Zulassungen möglich sind. Zudem sind sie in den Tariforganisationen vertreten.
Was ab 2032 für die Pflege gilt
Ab 01.01.2032 werden auch die Pflegeleistungen zu Hause und im Pflegeheim in die einheitliche Finanzierung einbezogen. Für die Pflege entsteht eine neue Tariforganisation, in der Leistungserbringer, darunter selbständig tätige Pflegefachpersonen, Versicherer und Kantone vertreten sind.
Pflegebedürftige zahlen weiterhin einen eigenen Beitrag an die Pflegekosten. Laut BAG muss der Bundesrat diesen Beitrag in derselben Höhe festlegen wie heute und darf ihn während mindestens vier Jahren nicht erhöhen. Wie die Pflege heute finanziert wird, erklärt unser Glossar unter Pflegefinanzierung.
Was sich für dich ändert und was nicht
Das bleibt gleich:
- Die Kostenbeteiligung setzt sich laut BAG wie heute aus der gewählten Franchise und einem Selbstbehalt von 10 % bis zu einem Höchstbetrag von CHF 700 zusammen.
- Der Leistungskatalog der Grundversicherung ändert sich durch EFAS nicht. EFAS regelt, wer bezahlt, nicht was bezahlt wird.
- Du kannst deine Krankenkasse weiterhin jedes Jahr frei wählen und wechseln. Die Fristen findest du im Fristen-Rechner.
Das ändert sich:
- Hinter deiner Arztrechnung steht künftig immer derselbe Verteilschlüssel, egal ob du ambulant oder stationär behandelt wirst.
- Die Prämienzahlenden werden laut BAG gegenüber dem bisherigen System entlastet, weil der Anteil der Steuerfinanzierung nicht mehr weiter sinkt.
Eine Ausnahme: Vertragsspitäler
Spitäler, die nicht auf einer kantonalen Spitalliste stehen, heissen Vertragsspitäler. Für sie ändert sich nichts: Die Grundversicherung übernimmt laut BAG weiterhin 45 % der Kosten. Den Rest bezahlst du selbst oder deine Zusatzversicherung, falls sie das abdeckt.
Was du jetzt tun kannst
Für 2027 gilt noch das heutige System. Die Prämien 2027 gibt das BAG am 29.09.2026 bekannt. Danach lohnt sich ein Vergleich: Im Prämienrechner siehst du die Prämien aller Kassen für deine Region, und auf der Seite Krankenkasse wechseln erfährst du, wie der Wechsel Schritt für Schritt abläuft. Die Kündigung der Grundversicherung muss bis 30.11.2026 bei deiner Kasse eintreffen.
Mehr Hintergrund zur Reform findest du beim Begriff EFAS und beim Grundsatz ambulant vor stationär.
Quellen
- BAG, KVG-Änderung: Einheitliche Finanzierung der Leistungenbag.admin.ch
- BAG, Volksabstimmung zur KVG-Änderung (Einheitliche Finanzierung der Leistungen)bag.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49aArt. 49a KVGfedlex.admin.ch
Weiterlesen
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