Das Wichtigste in Kürze
Seit 01.01.2026 muss jeder Kanton einen Mindestbetrag für die Prämienverbilligung aufwenden. 2026 und 2027 beträgt dieser Mindestanteil in allen Kantonen 3,5 % der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Ab 2028 liegt er je nach Kanton zwischen 3,5 und 7,5 %. Zusätzlich muss jeder Kanton bis spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten festlegen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen höchstens ausmachen darf. Was du bekommst und wie du es beantragst, regelt weiterhin dein Wohnkanton.
Woher die Änderung kommt
Die Volksinitiative «Maximal 10 Prozent des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» wollte die Prämienlast auf 10 % des verfügbaren Einkommens begrenzen. Volk und Stände haben sie am 09.06.2024 mit 55,47 % Nein-Stimmen abgelehnt.
Das Parlament hatte bereits am 29.09.2023 einen indirekten Gegenvorschlag beschlossen, eine Änderung des KVG. Weil die Initiative scheiterte, konnte der Bundesrat ihn in Kraft setzen. Am 12.09.2025 bestimmte er das Inkrafttreten per 01.01.2026 und verabschiedete die neue Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung (VPVK). Das BAG beziffert die zusätzliche Entlastung auf Basis der Daten 2020 auf rund CHF 360 Mio.
Was sich für die Kantone ändert
Bisher legte das KVG nur den Beitrag des Bundes fest. Neu gelten für die Kantone diese Regeln in Art. 65 KVG:
- Mindestanteil: Jeder Kanton muss pro Kalenderjahr gesamthaft einen bestimmten Anteil der Bruttokosten der Grundversicherung seiner Einwohnerinnen und Einwohner für die Prämienverbilligung einsetzen (Art. 65 Abs. 1quater KVG).
- Massstab ist die Prämienbelastung: Entscheidend ist, welchen Anteil die Prämien am Einkommen der 40 % einkommensschwächsten Versicherten im Kanton ausmachen. Liegt er unter 11 %, beträgt der Mindestanteil 3,5 % der Bruttokosten. Ab 18,5 % sind es 7,5 %, dazwischen steigt der Anteil linear (Art. 65 Abs. 1quinquies KVG).
- Grundlagen der Rechnung: das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und die tatsächlich bezahlten Prämien aller Versicherungsformen (Art. 65 Abs. 1sexies KVG).
- Was nicht zählt: übernommene Verlustscheine aus Prämienausständen und der Anteil des Kantons am Bundesbeitrag (Art. 65 Abs. 1septies KVG).
- Sozialziel: Jeder Kanton legt fest, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen höchstens ausmachen darf (Art. 65 Abs. 1ter KVG). Hat er das vier Jahre nach Inkrafttreten nicht getan, entscheidet der Bundesrat.
Der Bund zahlt wie bisher 7,5 % der Bruttokosten an die Prämienverbilligung (Art. 66 Abs. 2 KVG). Daran ändert der Gegenvorschlag nichts.
2026 und 2027: überall 3,5 %
Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29.09.2023 legt fest: In den ersten zwei Kalenderjahren nach Inkrafttreten beträgt der Mindestanteil in allen Kantonen 3,5 % der Bruttokosten. Das betrifft die Jahre 2026 und 2027. Laut BAG erfüllten die meisten Kantone diesen Wert bereits vor der Reform.
Für dich heisst das: Ob deine Verbilligung 2027 steigt, sinkt oder gleich bleibt, entscheidet dein Kanton mit Budget, Einkommensgrenzen und Richtprämien. Das Bundesrecht setzt nur die Untergrenze. Das BAG veröffentlicht die Mindestbeiträge der Kantone für 2027 spätestens im Oktober 2026 (Art. 4 Abs. 3 VPVK).
Ab 2028: je nach Kanton 3,5 bis 7,5 %
Ab dem dritten Jahr gilt die abgestufte Regel. Kantone, in denen die Prämien die einkommensschwachen Haushalte stärker belasten, müssen einen höheren Anteil der Bruttokosten aufwenden. Steigen die Kosten der Grundversicherung, steigt auch der Mindestbetrag in Franken. Das BAG begründet den Mechanismus mit einem Anreiz zur Kostendämpfung: Bremst ein Kanton das Kostenwachstum, spart er auch bei der Prämienverbilligung.
Was gleich bleibt
Einige Regeln galten schon vorher und gelten weiter:
- Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien von Kindern um mindestens 80 % und jene von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % (Art. 65 Abs. 1bis KVG).
- Die Kantone zahlen die Verbilligung direkt an deine Krankenkasse, sie erscheint als Abzug auf der Prämienrechnung (Art. 65 Abs. 1 und 4bis KVG).
- Auf Antrag berücksichtigt der Kanton deine aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse (Art. 65 Abs. 3 KVG).
So beantragst du die Prämienverbilligung
Zuständig ist der Kanton, in dem du wohnst. Die Verfahren unterscheiden sich stark. Die Synoptische Übersicht 2026 der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) zeigt die Spannweite:
| Kanton | Verfahren 2026 laut GDK | Frist für 2026 |
|---|---|---|
| Aargau | Antrag online mit Code; wer laut Steuerdaten vermutlich berechtigt ist, erhält den Code zugestellt | 31.12.2025 |
| Obwalden | Antragsformular, auch online; wer die Frist verpasst, erhält keine Verbilligung | 31.05.2026 |
| Zug | Anmeldung über die Gemeindestellen | 30.04.2026 |
So gehst du vor:
- Stelle finden: Die GDK führt eine Liste der kantonalen Kontaktstellen. Im Aargau etwa führt die SVA Aargau die Prämienverbilligung durch.
- Automatisch oder mit Antrag? Manche Kantone prüfen den Anspruch anhand der Steuerdaten und schicken ein Formular. In anderen musst du selbst einen Antrag stellen.
- Frist notieren: Die Fristen liegen je nach Kanton vor oder im Anspruchsjahr. Eine verpasste Frist kann den Anspruch für das ganze Jahr kosten.
- Einkommen gesunken? Nach einer Kündigung, Trennung oder Geburt kannst du verlangen, dass der Kanton deine aktuellen Verhältnisse prüft.
Wie der Kanton rechnet, erklären die Begriffe massgebendes Einkommen und Richtprämie.
Was du jetzt tun kannst
Am 29.09.2026 veröffentlicht das BAG die Prämien 2027. Die Verbilligung senkt deine Rechnung, ersetzt aber keinen Vergleich: Im Prämienrechner siehst du, was dieselbe Deckung bei anderen Kassen kostet. Die Kündigung der Grundversicherung muss bis 30.11.2026 bei deiner Kasse sein; die Termine findest du unter Fristen beim Kassenwechsel. Der Anspruch hängt von deinem Kanton ab, nicht von der Kasse: Der Kanton zahlt die Verbilligung an die Kasse, bei der du versichert bist (Art. 65 Abs. 1 KVG). Wenn du Fragen zu deiner Situation hast, kannst du eine Beratung anfragen.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65 (Prämienverbilligung durch die Kantone)Art. 65 KVGfedlex.admin.ch
- KVG, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29.09.2023 (Prämienverbilligung), AS 2025 568UeB KVG Änd. 29.09.2023fedlex.admin.ch
- KVG, Art. 66 (Bundesbeitrag)Art. 66 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung (VPVK), Art. 4Art. 4 VPVKfedlex.admin.ch
- BAG, Änderung des KVG (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiativebag.admin.ch
- BAG, Faktenblatt «Indirekter Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative», 11.03.2024bag.admin.ch
- BAG, Volksinitiative «Maximal 10 Prozent des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)»bag.admin.ch
- GDK, Synoptische Übersicht der kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026gdk-cds.ch
- GDK, Kantonale Prämienverbilligungssysteme (Übersicht und Kontaktstellen)gdk-cds.ch
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