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Branchenvereinbarung: Warum dich niemand mehr kalt anrufen darf

Seit 01.09.2024 sind Teile der Branchenvereinbarung für alle Krankenversicherer verbindlich: kein unerwünschter Erstanruf, auch nicht durch externe Partner, höchstens CHF 70 pro Person in der Grundversicherung und 16 Monatsprämien in der Zusatzversicherung, Entschädigung nur mit Beratungsprotokoll. Verstösse meldest du dem BAG, der FINMA oder bei fair-mittler.ch.

Wenn dich eine unbekannte Nummer anruft und dir eine «günstigere Krankenkasse» anbietet, ist das in den meisten Fällen verboten. Seit 01.09.2024 gilt für alle Krankenversicherer in der Schweiz ein Verbot der telefonischen Kaltakquise, auch wenn der Anruf von einem externen Callcenter oder Vermittler kommt. Grundlage ist die Branchenvereinbarung der Versicherer, deren Kernregeln der Bundesrat für die ganze Branche verbindlich erklärt hat. Hier liest du, was genau gilt, wer daran verdienen darf und wo du dich beschweren kannst.

Vom freiwilligen Kodex zur Pflicht für alle

Früher war die Branchenvereinbarung ein freiwilliges Abkommen. Kassen, die nicht unterschrieben hatten, waren nicht daran gebunden. Das hat das Parlament geändert. Nach Art. 19b KVAG können die Versicherer eine Vereinbarung über Telefonwerbung, Callcenter, Ausbildung der Vermittler, Entschädigung und Beratungsprotokolle abschliessen. Beantragen Versicherer, die zusammen mindestens 66 % der Versicherten vertreten, kann der Bundesrat Teile davon allgemeinverbindlich erklären.

Das ist mit Wirkung ab 01.09.2024 geschehen. Die verbindlichen Regeln der Vereinbarung vom 22.03.2024 (von den Branchenverbänden als «BVV 3.0» bezeichnet) stehen wörtlich in den Verordnungen:

Damit gelten sie für sämtliche Versicherer der Grundversicherung und für alle Versicherungsunternehmen, die Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung anbieten.

Was als Kaltakquise gilt

Die Versicherer verpflichten sich laut Anhang 2 KVAV, «auf telefonische Kaltakquise durch eigene Mitarbeitende oder externe Partner zu verzichten». Kaltakquise ist eine telefonische Erstansprache, wenn mindestens einer dieser Punkte zutrifft:

  • Es besteht keine Geschäftsbeziehung zu dir.
  • Du bist seit mehr als 36 Monaten nicht mehr Kundin oder Kunde.
  • Du hast vom Opting-out Gebrauch gemacht, also ausdrücklich keine Werbung gewünscht.
  • Der Kontakt entstand nicht über die Empfehlung einer Person, die du kennst.

Nicht verboten sind Briefe, Online-Werbung und Anrufe deiner eigenen Kasse innerhalb einer bestehenden Kundenbeziehung. Rufst du selbst an oder bittest du um einen Rückruf, ist das ebenfalls keine Kaltakquise.

Wie viel ein Vermittler verdienen darf

Die Vereinbarung begrenzt, was Versicherer Vermittlern für einen Abschluss bezahlen dürfen. Zur Entschädigung zählt alles, was an den Abschluss geknüpft ist: Provisionen, Boni, Rabatte und auch die Kosten für eingekaufte Adressen und Termine.

Obergrenzen der Vermittlerentschädigung; Quellen: Anhang 2 KVAV Ziff. 9.1.1, Anhang 7 AVO Ziff. 9.1.2
VersicherungObergrenze
Grundversicherunghöchstens CHF 70 variable Entschädigung pro versicherte Person
Zusatzversicherunghöchstens 16 Netto-Monatsprämien (fakturierte Prämie) pro Abschluss

Kündigst du einen neuen Vertrag rasch wieder, muss der Vermittler die Entschädigung zurückzahlen: bei einer Vertragsdauer bis 365 Tage vollständig, zwischen 366 und 730 Tagen mindestens zur Hälfte. Mehr zu den Beträgen findest du beim Begriff Vermittlerprovision.

Ohne Protokoll keine Provision

Versicherer dürfen einen vermittelten Antrag nur entschädigen, wenn ein Beratungsprotokoll beiliegt. Es enthält mindestens:

  • das Datum der Beratung,
  • die Namen der Kundin oder des Kunden und der Beratungsperson,
  • die Bestätigung, dass der Beratungstermin nicht aus telefonischer Kaltakquise entstanden ist,
  • die Zustimmung von dir und der Beratungsperson oder des verantwortlichen digitalen Betreibers, per Originalunterschrift oder digital.

Unterschreib das Protokoll nur, wenn die Angaben stimmen. Mit deiner Unterschrift bestätigst du auch, woher der Termin stammt.

Welche Folgen Verstösse haben

Die Pflichten treffen formell die Versicherer: Sie dürfen nur Vermittler entschädigen, die sich an die Regeln halten. Missachtet ein Versicherer der Grundversicherung eine verbindliche Regel, kann ihm die Aufsicht nach Art. 38a KVAG für höchstens ein Jahr verbieten, externe Vermittler zu entschädigen, oder seine Kosten für die Kundenwerbung begrenzen. Zusätzlich droht nach Art. 54 KVAG eine Busse bis CHF 100'000 bei Vorsatz und bis CHF 20'000 bei Fahrlässigkeit. In der Zusatzversicherung ist die FINMA zuständig; sie kann laut eigener Mitteilung organisatorische Änderungen verlangen oder eine Bewilligung entziehen und leitet Verstösse an die Strafbehörden weiter.

So meldest du einen Anruf

Das BAG empfiehlt, während des Anrufs nach Namen und Firma der anrufenden Person (buchstabiert), nach der Herkunft deiner Telefonnummer und nach einer Rückrufnummer zu fragen. Notiere Datum und Uhrzeit. Danach hast du diese Möglichkeiten:

  • Grundversicherung: Meldung an das BAG, Abteilung Versicherungsaufsicht, per E-Mail an anfragen-aufsicht@bag.admin.ch oder per Post an Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern.
  • Zusatzversicherung: Meldung an die FINMA über das Meldeformular auf finma.ch.
  • Nummer mit Sterneintrag: Unerwünschte Werbeanrufe trotz Sterneintrag im Telefonbuch kannst du zusätzlich beim SECO melden.
  • Meldestelle der Branche: Die Meldestelle fair-mittler.ch nimmt Meldungen zu Verstössen gegen die Branchenvereinbarung entgegen, werktags unter 0800 00 02 82 oder über das Formular auf der Website. Sie prüft die Meldung, klärt die Zuständigkeit und vermittelt zwischen den Beteiligten.

Laut prio.swiss, dem Verband der Krankenversicherer, gingen bei fair-mittler.ch 153 Meldungen (2023), 83 (2024) und 64 (2025) ein. Seit 01.09.2024 wurden nach Angaben des Verbands 67 Fälle ans BAG und 358 Fälle an die FINMA weitergeleitet (Stand Februar 2026).

In eigener Sache

die-krankenkasse.ch wird von der FinanceRock GmbH betrieben, einer ungebundenen Versicherungsvermittlerin, die im Vermittlerregister der FINMA unter der Nummer F01496799 eingetragen ist. Die Branchenvereinbarung gilt deshalb auch für uns, und prio.swiss hält fest, dass sie ausdrücklich auch Vermittler bei Online-Vergleichsportalen erfasst. Telefonische Kaltakquise gibt es bei uns nicht, auch nicht über Partner, und wir geben keine Adressen an Versicherer oder andere Vermittler weiter. Kontakt gibt es nur, wenn du über das Formular Beratung anfragen aktiv darum bittest, und nur über den Kanal, den du dort wählst. Wie wir Geld verdienen und wer hinter der Plattform steht, erklären wir auf der Seite Offenlegung.

Den Vergleich brauchst du dafür nicht: Im Prämienrechner siehst du alle Prämien ohne Angabe von Kontaktdaten, und unter Krankenkasse wechseln findest du Fristen und Kündigungsbrief, damit du selbst wechseln kannst.

Quellen

  1. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 19bArt. 19b KVAGfedlex.admin.ch
  2. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 38aArt. 38a KVAGfedlex.admin.ch
  3. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 54Art. 54 Abs. 3 Bst. h und Abs. 4 KVAGfedlex.admin.ch
  4. Aufsichtsverordnung Krankenversicherung (KVAV), Art. 35b und Anhang 2Art. 35b KVAVfedlex.admin.ch
  5. Aufsichtsverordnung (AVO), Art. 190e und Anhang 7Art. 190e AVOfedlex.admin.ch
  6. BAG, Telefonische Kaltakquise: Verstösse meldenbag.admin.ch
  7. FINMA, Kaltakquise-Verbot: Über 100 Meldungen (21.11.2024)finma.ch
  8. prio.swiss, Branchenvereinbarung: eine erste positive Bilanzprio.swiss
  9. Meldestelle fair-mittler.chfair-mittler.ch
  10. FINMA, Bewilligte Institute, Personen und Produkte (Vermittlerregister)finma.ch

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