Was 2025 mit der KLuG passiert ist
Am 06.08.2025 hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die KLuG Krankenversicherung formell für insolvent erklärt und ihr die Bewilligung für die soziale Krankenversicherung per 31.12.2025 entzogen. Betroffen waren rund 9'300 Versicherte. Auslöser waren laut BAG nicht verbuchte Leistungen von rund CHF 2,4 Mio., welche die finanzielle Lage der kleinen Kasse unerwartet verschlechtert hatten. Das BAG hat den Fall am 12.08.2025 öffentlich gemacht und festgehalten, dass die letzte Insolvenz einer Krankenkasse 2009 war.
Für die Versicherten galt: Sie blieben bis 31.12.2025 bei der KLuG versichert und mussten bis Ende Jahr einen neuen Versicherer wählen. Frei wählbar war jede Kasse, die an ihrem Wohnort die Grundversicherung anbietet. Wer nicht wechselte, wurde per 01.01.2026 ohne Vorbehalt von der Helsana übernommen (Steckbrief Helsana). Eine Lücke im Versicherungsschutz gab es nicht.
Wer zahlt, wenn eine Kasse zahlungsunfähig wird
Die Grundversicherung hat ein eigenes Sicherheitsnetz. Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist eine Stiftung aller Versicherer und übernimmt die Kosten der gesetzlichen Leistungen anstelle zahlungsunfähiger Versicherer (Art. 18 Abs. 2 KVG). Dafür führt sie einen Insolvenzfonds (Art. 47 KVAG), den die Versicherer finanzieren.
- Wann der Fonds einspringt: Das BAG stellt die Insolvenz formell fest und legt gleichzeitig fest, ab wann der Fonds zahlt (Art. 50 Abs. 2 KVAG). Insolvent ist eine Kasse, wenn über sie der Konkurs eröffnet ist oder sie in absehbarer Zeit ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann (Art. 50 Abs. 1 KVAG).
- Was der Fonds deckt: den Betrag, der für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG, die Risikoabgaben und die damit verbundenen Verwaltungskosten fehlt (Art. 51 Abs. 1 KVAG).
- Was er nicht deckt: Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zählt Art. 51 KVAG nicht auf. Sie unterstehen einer anderen Aufsicht, der FINMA.
- Wie der Vertrag endet: Verliert eine Kasse die Bewilligung, endet das Versicherungsverhältnis mit dem Entzug (Art. 7 Abs. 4 KVG und Art. 43 KVAG).
Vor einer Insolvenz hat das BAG weitere Mittel. Es kann unter anderem Prämienerhöhungen oder einen Sanierungsplan anordnen, Vermögen sperren oder den Versichertenbestand auf einen anderen Versicherer übertragen (Art. 38 Abs. 2 KVAG).
Was die Solvenzquote misst
Jede Kasse muss ausreichende Reserven halten, um ihre Zahlungsfähigkeit in der Grundversicherung sicherzustellen (Art. 14 KVAG). Sie muss jederzeit in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (Art. 5 Bst. d KVAG). Wie viel Reserve nötig ist, rechnet jede Kasse zu Beginn jedes Kalenderjahres mit dem KVG-Solvenztest aus (Art. 12 Abs. 1 KVAV).
Die Mindesthöhe ist so bemessen, dass die Reserven ein Jahr überstehen, das statistisch nur mit 1 % Wahrscheinlichkeit so schlecht ausfällt (Art. 11 Abs. 1 KVAV). Berücksichtigt werden Schwankungen der Leistungskosten, Markt- und Kreditrisiken. Die Solvenzquote ist das Verhältnis zwischen vorhandener Reserve und dieser Mindesthöhe. Bei 100 % ist der Test gerade erfüllt, darunter fehlt Reserve. Mehr zum Verfahren erklärt der Glossarbegriff Solvenztest.
Die Zahlen der KLuG im Solvenztest
Die Daten des BAG zeigen, dass die Probleme der KLuG nicht über Nacht kamen. Der KVG-Solvenztest wies für sie folgende Solvenzquoten aus:
| Stichtag | Solvenzquote KLuG | Branche |
|---|---|---|
| 01.01.2022 | 217 % | 163 % |
| 01.01.2023 | 43 % | 130 % |
| 01.01.2024 | 24 % | 121 % |
| 01.01.2025 | 69 % | 147 % |
Quelle: BAG, KVG-Solvenztest (Datensatz KVD auf opendata.swiss), abgerufen am 25.09.2026; Branchenwert 2024 und 2025 laut BAG-Faktenblatt vom 23.09.2025.
Per 01.01.2025 war die KLuG laut BAG der einzige Krankenversicherer mit einer Solvenz unter der gesetzlichen Mindestanforderung. Die Branche insgesamt lag bei 147 %, die Summe aller Reserven bei CHF 7,8 Mrd.
Eine Quote unter 100 % bedeutet allerdings nicht automatisch eine Pleite. Per 01.01.2024 lagen laut denselben BAG-Daten 11 von 45 ausgewiesenen Versicherern unter 100 %, ein Jahr später nur noch einer. Zuerst muss die Kasse selbst Massnahmen ergreifen; reicht das nicht, ordnet das BAG aufsichtsrechtliche Massnahmen an.
So liest du die Solvenz in unseren Steckbriefen
In jedem Kassen-Steckbrief findest du die Kachel «Solvenzquote» mit dem Stichtag und dem gesetzlichen Minimum von 100 %. Im Abschnitt zu den Kennzahlen vergleicht ein Diagramm die Quote der Kasse mit dem Branchenwert. Die Werte stammen direkt aus dem KVG-Solvenztest des BAG.
- Über oder unter 100 %? Über 100 % ist der Test erfüllt. Unter 100 % lohnt sich ein genauer Blick auf die Entwicklung.
- Stichtag beachten: Die Quote gilt für den 01.01. eines Jahres. Das BAG veröffentlicht die Resultate jeweils im Herbst, die Zahlen hinken also bis zu neun Monate hinterher.
- Mehrere Jahre vergleichen: Ein einzelner tiefer Wert ist ein Warnsignal, mehrere tiefe Werte hintereinander wiegen schwerer. Bei der KLuG lagen drei Stichtage in Folge unter 100 %.
- Hoch ist nicht automatisch besser: Reserven stammen aus Prämien. Übersteigen sie das Nötige deutlich, darf eine Kasse sie mit einem Abbauplan freiwillig senken und den Versicherten einen Ausgleich gutschreiben (Art. 26 KVAV).
Was das für dich heisst
Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich, und der Insolvenzfonds sichert sie ab, auch wenn eine Kasse ausfällt. Die Solvenzquote ist deshalb ein Hinweis auf die finanzielle Robustheit, kein Grund zur Panik.
Wenn du nach dem Prämientag am 29.09.2026 wechseln möchtest, vergleiche die Prämien im Prämienrechner und schau im Steckbrief die Solvenz der Kasse an. Die Kündigung der Grundversicherung muss bis 30.11.2026 bei deiner Kasse eintreffen; alle Termine findest du unter Fristen beim Kassenwechsel.
Quellen
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 14Art. 14 KVAGfedlex.admin.ch
- KVAG, Art. 5 Bst. d (Bewilligungsvoraussetzungen)Art. 5 Bst. d KVAGfedlex.admin.ch
- KVAG, Art. 38 (Sichernde Massnahmen)Art. 38 KVAGfedlex.admin.ch
- KVAG, Art. 43 (Entzug der Bewilligung)Art. 43 KVAGfedlex.admin.ch
- KVAG, Art. 50 (Insolvenz)Art. 50 KVAGfedlex.admin.ch
- KVAG, Art. 51 (Leistungsübernahme durch den Insolvenzfonds)Art. 51 KVAGfedlex.admin.ch
- Aufsichtsverordnung (KVAV), Art. 11 (Mindesthöhe der Reserven)Art. 11 KVAVfedlex.admin.ch
- KVAV, Art. 12 (Häufigkeit und Zeitpunkt der Ermittlung)Art. 12 KVAVfedlex.admin.ch
- KVAV, Art. 26 (Freiwilliger Abbau von Reserven)Art. 26 KVAVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 18 (Gemeinsame Einrichtung)Art. 18 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
- KVG, Art. 7 (Wechsel des Versicherers)Art. 7 KVGfedlex.admin.ch
- BAG, Medienmitteilung «Betriebseinstellung Krankenkasse KLuG per Ende 2025: Versichertenschutz ist gewährleistet», 12.08.2025bag.admin.ch
- BAG, Faktenblatt «KVG-Solvenztest 2025», 23.09.2025bag.admin.ch
- BAG, KVG-Solvenztest Krankenversichererbag.admin.ch
- BAG, KVG-Solvenztest: Reserven der Krankenversicherer (KVD, Datensatz auf opendata.swiss)opendata.swiss
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