Prämienverbilligung Zug 2026/2027
Im Kanton Zug gilt für 2026: Prämienverbilligung = Richtprämien des Haushalts minus 8 % des massgebenden Einkommens; zwischen CHF 70'000 und CHF 89'900 wird der Anspruch gekürzt, darüber gibt es nichts. Beispiel Einkommensgrenze: Ab diesem massgebenden Einkommen nur noch reduzierte Verbilligung (−0,5 % pro CHF 100) CHF 70'000 massgebendes Einkommen. Anmeldung: Ausgleichskasse Zug, Prämienverbilligung.
Regeln für das Anspruchsjahr 2026 · Stand 25.09.2026 · Quellen
Wie viel Verbilligung könntest du erhalten?
Die Balken zeigen, wie viel Verbilligung dein Haushalt je Einkommen etwa erhält. Deine Angaben verlassen den Browser nicht.
CHF 1'465 – CHF 2'105pro Jahr, rund CHF 122 – CHF 175 pro Monat
So kommt die Zahl zustande
- Einkommen laut Steuerveranlagung: CHF 40'000
- = massgebendes Einkommen (geschätzt): CHF 40'000
- Summe der Richtprämien deines Haushalts: CHF 4'985
- minus 8 % des massgebenden Einkommens: CHF 3'200
- Ergebnis: CHF 1'785 pro Jahr, Spanne bei Einkommen ±10 %: CHF 1'465 bis CHF 2'105
Hinweise (3)
- Beispiel ohne Kürzung: alleinstehend, massgebendes Einkommen CHF 30'000 → CHF 4'984.80 − CHF 2'400 = CHF 2'584.80. Für Alleinstehende ohne Kinder endet der Anspruch rechnerisch schon bei CHF 62'310, also vor der Kürzungszone.
- Das Prämienverbilligungsgesetz (§ 7bis Abs. 2) nennt für Kinder noch einen Mindestanspruch von «mindestens der Hälfte» der Prämie; Broschüre 2026 und GDK-Synopse nennen 80 % für Kinder, wie es Art. 65 Abs. 1bis KVG verlangt. Wir übernehmen 80 %.
- Die Richtprämien 2027 hat der Regierungsrat noch nicht publiziert; die Werte gelten für das Anspruchsjahr 2026.
Indikativ, ohne Gewähr. Massgebend ist allein die Verfügung der kantonalen Stelle. Deine Angaben bleiben in deinem Browser. Quelle: GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton Zug, Stand 25.09.2026. Methodik: So rechnen wir.
So beantragst du die Prämienverbilligung
Wer laut Steuerdaten möglicherweise Anspruch hat, erhält bis Mitte Februar ein Schreiben der Ausgleichskasse Zug mit persönlichen Login-Daten und meldet sich damit online an. Ohne Schreiben meldest du dich über das Online-Formular (ab Mitte Februar) oder mit dem Papierformular bei der Gemeindestelle deines Wohnorts an. Die Anmeldung ist jedes Jahr neu nötig.
- Anmeldung Prämienverbilligung 202630.04.2026
Die Anmeldefrist für 2026 ist am 30. April 2026 abgelaufen. Verspätete Gesuche berücksichtigt die Ausgleichskasse nur bei wichtigen Gründen und nur bis 30. September (§ 11 Abs. 2 IPVG).
- Anmeldung Prämienverbilligung 202730.04.2027
Du kannst dich vom 1. Februar bis und mit 30. April 2027 anmelden; danach ist keine Anmeldung mehr möglich.
- Gesuch um Berechnung mit dem Vorjahr
Ist dein massgebendes Einkommen im Vorjahr mindestens 25 % tiefer, reichst du das begründete Gesuch innert 20 Tagen nach Erhalt der Verfügung schriftlich bei der Ausgleichskasse Zug ein.
Ausgleichskasse Zug, Prämienverbilligung
Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Telefon 041 560 48 48
Website der StelleAntrag / AnmeldungAmtlicher Online-Rechner
Wie das Geld fliesst
Auszahlung
Die Ausgleichskasse Zug meldet den verfügten Anspruch deiner Krankenkasse; diese zieht die Prämienverbilligung von deinen Prämienrechnungen ab. Den Entscheid erhältst du im Lauf des Jahres 2026, sobald deine Steuerveranlagung 2024 rechtskräftig ist. Beträge unter CHF 50 pro Jahr werden nicht ausbezahlt.
Rückforderung
Zu Unrecht bezogene Prämienverbilligung musst du zurückzahlen; die Ausgleichskasse Zug fordert sie zurück. Die Rückforderung verjährt ein Jahr, nachdem die Ausgleichskasse davon erfährt, spätestens fünf Jahre nach der Auszahlung (§ 18 IPVG).
So rechnet der Kanton Zug
Prozentmodell mit Richtprämien, Kürzung ab CHF 70'000 und Einkommensobergrenze CHF 89'900
Summe der Richtprämien minus 8 % des massgebenden Einkommens. Liegt das massgebende Einkommen zwischen CHF 70'000 und CHF 89'900, sinkt der Anspruch um 0,5 % pro angefangene CHF 100 über CHF 70'000 (Einkommen auf CHF 100 aufgerundet); über CHF 89'900 gibt es keine Prämienverbilligung.
Massgebendes Einkommen
Reineinkommen (Code 299 der Steuererklärung) plus freiwillige Einkäufe in die 2. Säule (Code 250/251), plus Beiträge an die Säule 3a (Code 220/221), plus ausserordentlicher Liegenschaftsunterhalt (soweit die Unterhaltskosten 20 % der steuerbaren Liegenschaftserträge übersteigen), plus 10 % des Reinvermögens (Code 660), minus Kinderabzug von CHF 8'500 pro Kind (§ 1 Verordnung zum IPVG, BGS 842.61). Der Kinderabzug gilt für jedes Kind, für das in der Steuerveranlagung ein Kinderabzug gewährt wird, also auch für mitgeführte junge Erwachsene in Ausbildung. Bei Quellensteuer zählt das der Quellensteuer zugrunde liegende Einkommen des Vorjahres.
Bemessung: Rechtskräftige Steuerveranlagung 2024 (Vorvorjahr). Bei Zuzug 2025 und bei 19-Jährigen die Veranlagung 2025. Ist das massgebende Einkommen 2025 mindestens 25 % tiefer als 2024, wird auf begründetes Gesuch innert 20 Tagen nach der Verfügung auf 2025 abgestellt.
Einkommensabzüge: alleinstehend CHF 0, alleinerziehend CHF 0, Paare CHF 0, Paare mit Kindern CHF 0, plus CHF 8'500 pro Kind bzw. mitgeführtem jungen Erwachsenen.
Richtprämien (CHF pro Jahr)
| Kanton | Erwachsene | Junge Erwachsene | Kinder |
|---|---|---|---|
| Zug | CHF 4'984.80 | CHF 3'472.80 | CHF 1'224 |
Vom Regierungsrat für 2026 festgelegte Richtprämien (Broschüre Prämienverbilligung 2026, GDK-Synopse): Erwachsene CHF 4'984.80, junge Erwachsene (Jahrgänge 2001 bis 2007) CHF 3'472.80, Kinder (Jahrgänge 2008 bis 2025) CHF 1'224.00 pro Jahr, ein Wert für den ganzen Kanton.
Mindestanspruch für Kinder und junge Erwachsene
Kinder erhalten mindestens 80 %, junge Erwachsene in Ausbildung mindestens 50 % der massgebenden Prämie. Richtprämie 2026 (Kinder CHF 1'224.00, junge Erwachsene CHF 3'472.80). Der Mindestanspruch gilt nur bei nicht reduziertem Anspruch, also bis zu einem massgebenden Einkommen von CHF 70'000 (Broschüre 2026, GDK-Synopse). Grenze: CHF 70'000 massgebendes Einkommen, bei Familien mit jungen Erwachsenen in Ausbildung CHF 70'000.
Besondere Regeln
- Gemeinsam besteuerte Personen haben einen Gesamtanspruch. Kinder (Jahrgänge 2008 bis 2025) und junge Erwachsene (Jahrgänge 2001 bis 2007) in Erst- oder Zweitausbildung, für die die Eltern einen Kinderabzug erhalten, zählen zum Gesamtanspruch der Eltern; Einkommen und Vermögen der jungen Erwachsenen werden mitgerechnet.
- Junge Erwachsene in Ausbildung ohne Kinderabzug bei den Eltern können sich selbst anmelden; mit eigenem, nicht reduziertem Anspruch werden mindestens 50 % der Richtprämie vergütet (§ 7bis Abs. 3 IPVG).
- Konkubinatspaare: Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung werden auf dem Anmeldeformular der Mutter aufgeführt.
- Quellenbesteuerte: massgebend ist das der Quellensteuer zugrunde liegende Einkommen des Vorjahres (§ 7 Abs. 1 IPVG).
- Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Die tatsächliche Prämie wird vergütet, höchstens die EDI-Durchschnittsprämie; eine Anmeldung ist nicht nötig.
- Wirtschaftliche Sozialhilfe: Die Richtprämie wird voll vergütet; den Antrag stellt der Sozialdienst.
- Massgebend sind Wohnsitz und Familienverhältnisse am 1. Januar 2026; Änderungen im Lauf des Jahres zählen erst im Folgejahr.
Sozialziel
Laut GDK-Synopse 2026 werden die massgebenden Prämien verbilligt, soweit sie 8,0 % des massgebenden Einkommens übersteigen.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Zug?
Im Kanton Zug gilt für 2026: Prämienverbilligung = Richtprämien des Haushalts minus 8 % des massgebenden Einkommens; zwischen CHF 70'000 und CHF 89'900 wird der Anspruch gekürzt, darüber gibt es nichts. Beispiel Einkommensgrenze: Ab diesem massgebenden Einkommen nur noch reduzierte Verbilligung (−0,5 % pro CHF 100) CHF 70'000 massgebendes Einkommen. Anmeldung: Ausgleichskasse Zug, Prämienverbilligung.
Wie beantrage ich die Prämienverbilligung im Kanton Zug?
Wer laut Steuerdaten möglicherweise Anspruch hat, erhält bis Mitte Februar ein Schreiben der Ausgleichskasse Zug mit persönlichen Login-Daten und meldet sich damit online an. Ohne Schreiben meldest du dich über das Online-Formular (ab Mitte Februar) oder mit dem Papierformular bei der Gemeindestelle deines Wohnorts an. Die Anmeldung ist jedes Jahr neu nötig. Zuständig ist die Ausgleichskasse Zug, Prämienverbilligung.
Bis wann muss ich die Prämienverbilligung 2026 beantragen?
Stichtag: 30.04.2026. Die Anmeldefrist für 2026 ist am 30. April 2026 abgelaufen. Verspätete Gesuche berücksichtigt die Ausgleichskasse nur bei wichtigen Gründen und nur bis 30. September (§ 11 Abs. 2 IPVG).
Wann und wie wird die Prämienverbilligung ausbezahlt?
Die Ausgleichskasse Zug meldet den verfügten Anspruch deiner Krankenkasse; diese zieht die Prämienverbilligung von deinen Prämienrechnungen ab. Den Entscheid erhältst du im Lauf des Jahres 2026, sobald deine Steuerveranlagung 2024 rechtskräftig ist. Beträge unter CHF 50 pro Jahr werden nicht ausbezahlt.
Kann es sein, dass ich Prämienverbilligung zurückzahlen muss?
Zu Unrecht bezogene Prämienverbilligung musst du zurückzahlen; die Ausgleichskasse Zug fordert sie zurück. Die Rückforderung verjährt ein Jahr, nachdem die Ausgleichskasse davon erfährt, spätestens fünf Jahre nach der Auszahlung (§ 18 IPVG).
Welches Einkommen zählt für die Prämienverbilligung?
Reineinkommen (Code 299 der Steuererklärung) plus freiwillige Einkäufe in die 2. Säule (Code 250/251), plus Beiträge an die Säule 3a (Code 220/221), plus ausserordentlicher Liegenschaftsunterhalt (soweit die Unterhaltskosten 20 % der steuerbaren Liegenschaftserträge übersteigen), plus 10 % des Reinvermögens (Code 660), minus Kinderabzug von CHF 8'500 pro Kind (§ 1 Verordnung zum IPVG, BGS 842.61). Der Kinderabzug gilt für jedes Kind, für das in der Steuerveranlagung ein Kinderabzug gewährt wird, also auch für mitgeführte junge Erwachsene in Ausbildung. Bei Quellensteuer zählt das der Quellensteuer zugrunde liegende Einkommen des Vorjahres. Massgebend: Rechtskräftige Steuerveranlagung 2024 (Vorvorjahr). Bei Zuzug 2025 und bei 19-Jährigen die Veranlagung 2025. Ist das massgebende Einkommen 2025 mindestens 25 % tiefer als 2024, wird auf begründetes Gesuch innert 20 Tagen nach der Verfügung auf 2025 abgestellt.
Bekommen Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung mehr?
Ja. Kinder erhalten mindestens 80 %, junge Erwachsene in Ausbildung mindestens 50 % der massgebenden Prämie (Richtprämie 2026 (Kinder CHF 1'224.00, junge Erwachsene CHF 3'472.80). Der Mindestanspruch gilt nur bei nicht reduziertem Anspruch, also bis zu einem massgebenden Einkommen von CHF 70'000 (Broschüre 2026, GDK-Synopse).), bis zu einem massgebenden Einkommen von CHF 70'000 bzw. CHF 70'000 bei Familien mit jungen Erwachsenen in Ausbildung.
Quellen
- GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton Zug, S. 38 (abgerufen 25.09.2026)gdk-cds.ch
- Ausgleichskasse Zug: Broschüre Prämienverbilligung 2026 im Kanton Zug (PDF), S. 5 (abgerufen 25.09.2026)akzug.ch
- Ausgleichskasse Zug: Prämienverbilligung (IPV), Anmeldung, Auszahlung, häufige Fragen (abgerufen 25.09.2026)akzug.ch
- Kanton Zug: Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVG, BGS 842.6) (abgerufen 25.09.2026)bgs.zg.ch
- Kanton Zug: Verordnung zum Prämienverbilligungsgesetz (BGS 842.61), § 1 massgebendes Einkommen (abgerufen 25.09.2026)bgs.zg.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Prämienverbilligung durch die KantoneArt. 65 KVGfedlex.admin.ch
Stand 25.09.2026. Zur Übersicht aller Kantone: Prämienverbilligung. Methodik: So rechnen wir.