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Prämienverbilligung St. Gallen 2026/2027
Im Kanton St. Gallen gilt für 2026: Prämienverbilligung = Referenzprämien des Haushalts minus Belastungsgrenze; die Belastungsgrenze beträgt mindestens 10,96 % bis 12,41 % des massgebenden Einkommens und steigt über einem Sockelbetrag für jeden Franken Einkommen. Kein Anspruch hat, wer mehr als CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 100'000 (Paare) steuerbares Vermögen hat. Beispiel Einkommensgrenze: Mindestgarantie Kinder/junge Erwachsene, Alleinstehende mit 1 oder 2 Kindern (Einkommen vor Kinderabzug) CHF 65'700 massgebendes Einkommen. Anmeldung: SVA St.Gallen, Individuelle Prämienverbilligung.
Regeln für das Anspruchsjahr 2026 · Stand 25.09.2026 · Quellen
Wie viel Verbilligung könntest du erhalten?
Die Balken zeigen, wie viel Verbilligung dein Haushalt je Einkommen etwa erhält. Deine Angaben verlassen den Browser nicht.
Keine Berechnung möglich
So kommt die Zahl zustande
- St. Gallen rechnet mit einer Belastungsgrenze, deren Prozentsatz mit jedem Franken Einkommen steigt und je nach Zahl der Kinder anders verläuft; zusätzlich gilt die Mindestgarantie für Kinder und junge Erwachsene pro Person. Diese Rechnung bildet unser Check noch nicht ab. Nutze für eine Schätzung den Online-Rechner der SVA St.Gallen.
Hinweise (4)
- Der Check rechnet für St. Gallen noch nicht: Die Belastungsgrenze steigt linear mit dem Einkommen ab einem Sockelbetrag, der von Haushaltstyp und Kinderzahl abhängt, und die Mindestgarantie gilt pro Kind statt für den Haushalt. Die Parameter stehen unter den Sonderregeln.
- Die Werte gelten für das Anspruchsjahr 2026. Die Anmeldung 2027 läuft seit 01.09.2026, die Eckwerte 2027 (Referenzprämien, Belastungsgrenzen) legt die Regierung erst bis 15.12.2026 fest (Art. 19 V EG-KVG).
- Die Einkommensgrenzen der Mindestgarantie beziehen sich auf das massgebende Einkommen vor dem Kinderabzug von CHF 4'000; für Quellenbesteuerte gelten höhere Grenzen auf dem Bruttoeinkommen (CHF 55'600 bis 135'400).
- Der Mindestbetrag von CHF 100 gilt je Person und Jahr, nicht je Haushalt; die Vermögensobergrenze steigt je junge erwachsene Person um CHF 40'000 (nicht CHF 20'000) und höchstens bis CHF 150'000.
Indikativ, ohne Gewähr. Massgebend ist allein die Verfügung der kantonalen Stelle. Deine Angaben bleiben in deinem Browser. Quelle: GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton St. Gallen, Stand 25.09.2026. Methodik: So rechnen wir.
So beantragst du die Prämienverbilligung
Die SVA St.Gallen ermittelt mit den Steuerbehörden, wer voraussichtlich Anspruch hat, und schickt diesen Personen ein Login-Schreiben für das vorausgefüllte Online-Formular. Ohne Schreiben kannst du dich direkt online anmelden. Für jedes Jahr ist ein neuer Antrag nötig.
- Anmeldung Prämienverbilligung 202631.03.2026
Für einen ganzjährigen Anspruch 2026 musste der Antrag bis 31. März 2026 bei der SVA eintreffen. Meldest du dich später an, gibt es die Verbilligung ab dem Monat der Anmeldung.
- Anmeldung Prämienverbilligung 202731.03.2027
Seit 1. September 2026 kannst du die Verbilligung 2027 beantragen; für den ganzen Anspruch muss der Antrag bis 31. März 2027 eintreffen. Die Eckwerte 2027 legt die Regierung in der ersten Dezemberhälfte 2026 fest.
SVA St.Gallen, Individuelle Prämienverbilligung
Brauerstrasse 54, 9016 St.Gallen
Telefon 071 282 61 91
Website der StelleAntrag / AnmeldungAmtlicher Online-Rechner
Wie das Geld fliesst
Auszahlung
Die SVA zahlt die Verbilligung an deinen Krankenversicherer, der sie von den Prämienrechnungen abzieht. Laut GDK-Synopse wird der Jahresbetrag am dritten Werktag im Juli überwiesen, später verfügte Beträge monatlich. Ab 2027 sollen Anmeldungen ab September eine Gutschrift schon ab Januar ermöglichen.
Rückforderung
Zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligung musst du zurückerstatten; Zinsen werden weder vergütet noch verlangt. Wird die Steuerveranlagung rechtskräftig, rechnet die SVA die Verbilligung neu.
So rechnet der Kanton St. Gallen
Belastungsgrenzenmodell mit Referenzprämien je Prämienregion (Prozentsatz steigt mit dem Einkommen)
St. Gallen rechnet mit einer Belastungsgrenze, deren Prozentsatz mit jedem Franken Einkommen steigt und je nach Zahl der Kinder anders verläuft; zusätzlich gilt die Mindestgarantie für Kinder und junge Erwachsene pro Person. Diese Rechnung bildet unser Check noch nicht ab. Nutze für eine Schätzung den Online-Rechner der SVA St.Gallen.
Massgebendes Einkommen
Reineinkommen nach kantonalem Steuerrecht plus 20 % des steuerbaren Vermögens, plus Beiträge an die Säule 3a, plus Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge, plus Liegenschaftsaufwand über dem Pauschalabzug von 20 % der Mieteinnahmen, plus Vorjahresverluste (Art. 42 StG), plus 75 % des im vereinfachten Verfahren abgerechneten Bruttolohns, plus freiwillige Zuwendungen und Parteispenden, plus die 30-%-Abzüge auf Eigenmietwert und qualifizierten Beteiligungserträgen, minus CHF 4'000 Kinderabzug für jedes Kind und jede junge erwachsene Person bis 25, für die Familienzulagen bezogen werden (Art. 12 und 14 V EG-KVG). Quellenbesteuerte: definitives Bruttoeinkommen des vorletzten Jahres zu 75 %, minus Kinderabzug (Art. 12bis V EG-KVG).
Bemessung: Steuerperiode des vorletzten Jahres vor dem Bezugsjahr, für 2026 also das Steuerjahr 2024: gemäss Veranlagung oder, falls noch nicht definitiv veranlagt, gemäss Steuererklärung; nach Rechtskraft der Veranlagung rechnet die SVA neu (Art. 12 Abs. 1 und 5 V EG-KVG).
Einkommensabzüge: alleinstehend CHF 0, alleinerziehend CHF 0, Paare CHF 0, Paare mit Kindern CHF 0, plus CHF 4'000 pro Kind bzw. mitgeführtem jungen Erwachsenen.
Vermögensobergrenze: CHF 100'000 für Alleinstehende, CHF 100'000 für Alleinerziehende und CHF 100'000 für Paare (steuerbares Vermögen). Darüber besteht kein Anspruch.
Richtprämien je Prämienregion (CHF pro Jahr)
| Region | Erwachsene | Junge Erwachsene | Kinder |
|---|---|---|---|
| Region 1 | CHF 6'285.60 | CHF 4'492.80 | CHF 1'462.80 |
| Region 2 | CHF 5'879.40 | CHF 4'218 | CHF 1'351.20 |
| Region 3 | CHF 5'681.40 | CHF 4'063.20 | CHF 1'306.80 |
Regionale Referenzprämien 2026 laut Regierungsbeschluss vom 09.12.2025 (sGS 331.538, Art. 3): Erwachsene ab 26 Jahren CHF 6'285.60 / 5'879.40 / 5'681.40, junge Erwachsene bis 25 Jahre CHF 4'492.80 / 4'218.00 / 4'063.20, Kinder CHF 1'462.80 / 1'351.20 / 1'306.80 (Region 1 / 2 / 3). Massgebend ist der Wohnsitz am 1. Januar.
Besondere Regeln
- Belastungsgrenze 2026 (Art. 5 Regierungsbeschluss): Alleinstehende ohne Kinder 12,16 % bis CHF 18'700, darüber plus 0,0002 Prozentpunkte je Franken über CHF 18'700 auf das ganze Einkommen; Verheiratete ohne Kinder 12,16 % bis CHF 28'050, darüber plus 0,0003 Prozentpunkte je Franken.
- Alleinstehende mit Kindern: 10,96 % bis CHF 18'700 plus CHF 9'350 je junge erwachsene Person und CHF 5'610 je Kind; darüber plus 0,0002 Prozentpunkte je Franken, zuzüglich 0,00005 je junge erwachsene Person und 0,00003 je Kind, höchstens 0,0003 Prozentpunkte.
- Verheiratete mit Kindern: 12,41 % bis CHF 28'050 plus CHF 9'350 je junge erwachsene Person und CHF 5'610 je Kind; darüber plus 0,00025 Prozentpunkte je Franken, zuzüglich 0,00005 je junge erwachsene Person und 0,00003 je Kind, höchstens 0,00035 Prozentpunkte.
- Mindestgarantie (Art. 19 Abs. 2 V EG-KVG): Liegt das Einkommen vor Kinderabzug unter der Obergrenze nach Haushalt und Kinderzahl, werden die Referenzprämien von Kindern zu mindestens 80 % und von jungen Erwachsenen in Ausbildung zu mindestens 50 % verbilligt, und zwar pro Person.
- Vermögensobergrenze: Über CHF 100'000 steuerbarem Vermögen besteht kein Anspruch; sie steigt um CHF 20'000 je Kind und CHF 40'000 je junge erwachsene Person bis 25, höchstens auf CHF 150'000 (Art. 12 Abs. 3 V EG-KVG).
- Junge Erwachsene (19 bis 25) in Ausbildung, für die Familienzulagen bezogen werden, stehen auf dem Antrag der Eltern; ohne Familienzulagen melden sie sich selbst an.
- Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe: keine Anmeldung nötig; die Verbilligung läuft automatisch über den Krankenversicherer. EL-Beziehende erhalten den tieferen Betrag aus jährlicher EL und regionaler Durchschnittsprämie, Sozialhilfebeziehende die volle Referenzprämie.
- Massgebend sind die Verhältnisse am 1. Januar des Bezugsjahres; wer aus einem anderen Kanton zuzieht, hat erst im Folgejahr Anspruch, wer aus dem Ausland zuzieht, ab dem Monat des Antrags.
- Bei Geburt eines Kindes wird das Einkommen ab dem Geburtsmonat neu festgelegt (Antrag bis 31. März des Folgejahres); Heirat oder Scheidung wirken erst ab dem Folgejahr.
Sozialziel
Laut GDK-Synopse 2026 ist die Festlegung des Sozialziels nach Art. 65 Abs. 1ter KVG im Kanton St. Gallen noch offen.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton St. Gallen?
Im Kanton St. Gallen gilt für 2026: Prämienverbilligung = Referenzprämien des Haushalts minus Belastungsgrenze; die Belastungsgrenze beträgt mindestens 10,96 % bis 12,41 % des massgebenden Einkommens und steigt über einem Sockelbetrag für jeden Franken Einkommen. Kein Anspruch hat, wer mehr als CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 100'000 (Paare) steuerbares Vermögen hat. Beispiel Einkommensgrenze: Mindestgarantie Kinder/junge Erwachsene, Alleinstehende mit 1 oder 2 Kindern (Einkommen vor Kinderabzug) CHF 65'700 massgebendes Einkommen. Anmeldung: SVA St.Gallen, Individuelle Prämienverbilligung.
Wie beantrage ich die Prämienverbilligung im Kanton St. Gallen?
Die SVA St.Gallen ermittelt mit den Steuerbehörden, wer voraussichtlich Anspruch hat, und schickt diesen Personen ein Login-Schreiben für das vorausgefüllte Online-Formular. Ohne Schreiben kannst du dich direkt online anmelden. Für jedes Jahr ist ein neuer Antrag nötig. Zuständig ist die SVA St.Gallen, Individuelle Prämienverbilligung.
Bis wann muss ich die Prämienverbilligung 2026 beantragen?
Stichtag: 31.03.2026. Für einen ganzjährigen Anspruch 2026 musste der Antrag bis 31. März 2026 bei der SVA eintreffen. Meldest du dich später an, gibt es die Verbilligung ab dem Monat der Anmeldung.
Wann und wie wird die Prämienverbilligung ausbezahlt?
Die SVA zahlt die Verbilligung an deinen Krankenversicherer, der sie von den Prämienrechnungen abzieht. Laut GDK-Synopse wird der Jahresbetrag am dritten Werktag im Juli überwiesen, später verfügte Beträge monatlich. Ab 2027 sollen Anmeldungen ab September eine Gutschrift schon ab Januar ermöglichen.
Kann es sein, dass ich Prämienverbilligung zurückzahlen muss?
Zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligung musst du zurückerstatten; Zinsen werden weder vergütet noch verlangt. Wird die Steuerveranlagung rechtskräftig, rechnet die SVA die Verbilligung neu.
Welches Einkommen zählt für die Prämienverbilligung?
Reineinkommen nach kantonalem Steuerrecht plus 20 % des steuerbaren Vermögens, plus Beiträge an die Säule 3a, plus Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge, plus Liegenschaftsaufwand über dem Pauschalabzug von 20 % der Mieteinnahmen, plus Vorjahresverluste (Art. 42 StG), plus 75 % des im vereinfachten Verfahren abgerechneten Bruttolohns, plus freiwillige Zuwendungen und Parteispenden, plus die 30-%-Abzüge auf Eigenmietwert und qualifizierten Beteiligungserträgen, minus CHF 4'000 Kinderabzug für jedes Kind und jede junge erwachsene Person bis 25, für die Familienzulagen bezogen werden (Art. 12 und 14 V EG-KVG). Quellenbesteuerte: definitives Bruttoeinkommen des vorletzten Jahres zu 75 %, minus Kinderabzug (Art. 12bis V EG-KVG). Massgebend: Steuerperiode des vorletzten Jahres vor dem Bezugsjahr, für 2026 also das Steuerjahr 2024: gemäss Veranlagung oder, falls noch nicht definitiv veranlagt, gemäss Steuererklärung; nach Rechtskraft der Veranlagung rechnet die SVA neu (Art. 12 Abs. 1 und 5 V EG-KVG).
Bekommen Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung mehr?
Das Bundesrecht verlangt für untere und mittlere Einkommen mindestens 80 % Verbilligung für Kinder und 50 % für junge Erwachsene in Ausbildung (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Wie der Kanton das umsetzt, erfährst du bei der zuständigen Stelle.
Quellen
- GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton St. Gallen, S. 24 (abgerufen 25.09.2026)gdk-cds.ch
- Kanton St. Gallen: Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für Personen im Kanton St.Gallen vom 09.12.2025 (sGS 331.538) (abgerufen 25.09.2026)gesetzessammlung.sg.ch
- Kanton St. Gallen: Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (V EG-KVG, sGS 331.111) (abgerufen 25.09.2026)gesetzessammlung.sg.ch
- Kanton St. Gallen: Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG, sGS 331.11) (abgerufen 25.09.2026)gesetzessammlung.sg.ch
- SVA St.Gallen: Individuelle Prämienverbilligungen (IPV) (abgerufen 25.09.2026)svasg.ch
- SVA St.Gallen: Online-Rechner Prämienverbilligung 2026 (abgerufen 25.09.2026)svasg.ch
- SVA St.Gallen: Prämienverbilligung 2027 bereits jetzt beantragen (Meldung vom 01.09.2026) (abgerufen 25.09.2026)svasg.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Prämienverbilligung durch die KantoneArt. 65 KVGfedlex.admin.ch
Stand 25.09.2026. Zur Übersicht aller Kantone: Prämienverbilligung. Methodik: So rechnen wir.