- Startseite
- Prämienverbilligung
- Schaffhausen
Prämienverbilligung Schaffhausen 2026/2027
Im Kanton Schaffhausen gilt für 2026: Prämienverbilligung = Richtprämien des Haushalts minus 15 % des anrechenbaren Einkommens, höchstens 65 % der Richtprämien. Beispiel Einkommensgrenze: Formularversand Region 1: Alleinstehende ab 26 (= 5'947 ÷ 15 %) CHF 39'647 massgebendes Einkommen. Anmeldung: SVA Schaffhausen, Prämienverbilligung.
Regeln für das Anspruchsjahr 2026 · Stand 25.09.2026 · Quellen
Wie viel Verbilligung könntest du erhalten?
Die Balken zeigen, wie viel Verbilligung dein Haushalt je Einkommen etwa erhält. Deine Angaben verlassen den Browser nicht.
CHF 0 – CHF 1'222pro Jahr, rund CHF 0 – CHF 102 pro Monat
So kommt die Zahl zustande
- Einkommen laut Steuerveranlagung: CHF 40'000
- minus Einkommensabzug für deinen Haushalt: CHF 4'500
- = massgebendes Einkommen (geschätzt): CHF 35'500
- Summe der Richtprämien deines Haushalts: CHF 5'947
- minus 15 % des massgebenden Einkommens: CHF 5'325
- Ergebnis: CHF 622 pro Jahr, Spanne bei Einkommen ±10 % und allen Regionen: CHF 0 bis CHF 1'222
Hinweise (5)
- Ohne Prämienregion rechnen wir über alle 2 Regionen des Kantons; die Begründung zeigt Region 1.
- Den Entlastungsabzug für tiefe Einkommen nach Steuergesetz rechnet der Check nicht ein; bei sehr tiefen Einkommen greift ohnehin der Deckel von 65 % der Richtprämien.
- Den Grundabzug von CHF 9'000 für Haushalte mit Kindern wenden wir auch an, wenn nur junge Erwachsene mitgeführt werden; laut Dekret gilt er für Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
- Wie hoch der Mindestanspruch für Kinder und junge Erwachsene genau ist und bis zu welchem Einkommen er gilt, ist in den Quellen nicht beziffert; der Check rechnet nur mit der ordentlichen Formel.
- Die Werte gelten für das Anspruchsjahr 2026. Die Richtprämien 2027 legt der Regierungsrat voraussichtlich im November 2026 fest.
Indikativ, ohne Gewähr. Massgebend ist allein die Verfügung der kantonalen Stelle. Deine Angaben bleiben in deinem Browser. Quelle: GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton Schaffhausen, Stand 25.09.2026. Methodik: So rechnen wir.
So beantragst du die Prämienverbilligung
Die SVA Schaffhausen verschickt Ende Januar Antragsformulare an alle, die laut Steuerdaten voraussichtlich Anspruch haben. Wer kein Formular erhält und trotzdem Anspruch geltend machen will, fordert es bei der SVA an; ab etwa Mitte Februar ist es auch online aufgeschaltet.
- Antrag Prämienverbilligung 202630.04.2026
Die ordentliche Frist für 2026 ist am 30. April 2026 abgelaufen; die letzte Nachfrist bei wichtigen Gründen lief bis 15. Juni 2026 (Anhang 1 Verordnung SHR 832.111).
- Antrag Prämienverbilligung 202730.04.2027
Die Formulare für 2027 kommen Ende Januar 2027; die Einreichefrist endet jeweils am 30. April des Antragsjahres. Ohne fristgerechten Antrag verfällt der Anspruch.
SVA Schaffhausen, Prämienverbilligung
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen
Telefon 052 632 61 11
Wie das Geld fliesst
Auszahlung
Die SVA Schaffhausen zahlt die Prämienverbilligung in einem Betrag direkt an deine Krankenkasse. Beträge unter CHF 100 werden nicht ausbezahlt, und die Verbilligung ist auf die effektive Prämie begrenzt.
Rückforderung
Wurde die Verbilligung mit provisorischen Steuerdaten berechnet, rechnet die SVA Schaffhausen nach den definitiven Steuerdaten von Amtes wegen neu; das kann zu einer Rückforderung oder Nachzahlung führen. Zu Unrecht bezogene Beiträge werden zurückgefordert, spätestens fünf Jahre nach der Auszahlung (§ 23 Dekret).
So rechnet der Kanton Schaffhausen
Prozentmodell mit Richtprämien je Prämienregion (Selbstbehalt 15 %, höchstens 65 % der Richtprämien)
Anrechenbare Prämien (Richtprämien) minus 15 % des anrechenbaren Einkommens (§§ 10, 13 Dekret SHR 832.110); erstattet werden höchstens 65 % der anrechenbaren Prämien (§ 13 Abs. 3).
Massgebendes Einkommen
Reineinkommen nach kantonalem Steuerrecht, minus Grundabzug (CHF 9'000 bei Haushalten mit Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr, sonst CHF 4'500), minus Entlastungsabzug für tiefe Einkommen nach Art. 37 Abs. 1 Bst. d Steuergesetz, plus 15 % des steuerpflichtigen Vermögens, plus Negativsaldi aus Grundeigentum, plus Abzüge für Säule 3a und für Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen und Parteien (§ 12 Dekret über den Vollzug des KVG, SHR 832.110).
Bemessung: Definitive Steuerwerte 2024 (zweites Jahr vor dem Zahlungsjahr); fehlen sie, die letzten provisorischen Werte mit späterer Neuberechnung von Amtes wegen.
Einkommensabzüge: alleinstehend CHF 4'500, alleinerziehend CHF 9'000, Paare CHF 4'500, Paare mit Kindern CHF 9'000, plus CHF 0 pro Kind.
Richtprämien je Prämienregion (CHF pro Jahr)
| Region | Erwachsene | Junge Erwachsene | Kinder |
|---|---|---|---|
| Region 1 | CHF 5'947 | CHF 3'879 | CHF 1'387 |
| Region 2 | CHF 5'620 | CHF 3'618 | CHF 1'295 |
Anrechenbare Prämien 2026 (Anhang 1 Verordnung SHR 832.111): 85 % der EDI-Durchschnittsprämie für die EL im Kanton Schaffhausen bei Erwachsenen ab 26 und Kindern, 75 % bei jungen Erwachsenen (19 bis 25), gerundet. Region 1 (Stadt Schaffhausen, Neuhausen am Rheinfall): 85 % von CHF 6'996, 75 % von CHF 5'172, 85 % von CHF 1'632; Region 2 (übrige Gemeinden): 85 % von CHF 6'612, 75 % von CHF 4'824, 85 % von CHF 1'524.
Besondere Regeln
- Gemeinsam besteuerte Personen haben einen gemeinschaftlichen Anspruch. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr zählen in der Regel zum Anspruch der Eltern; bei nachgewiesener wirtschaftlicher Unabhängigkeit ist ab 18 ein eigener Anspruch möglich (§ 9 Dekret).
- Mindestanspruch Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung: Die Verbilligung eines Haushalts deckt zuerst die Mindestansprüche nach Art. 65 Abs. 1bis KVG und wird nötigenfalls erhöht (§ 13bis Dekret).
- Quellenbesteuerte: 75 % des der Quellensteuer zugrunde liegenden Einkommens plus 10 % des steuerpflichtigen Vermögens (§ 21 Verordnung).
- Ergänzungsleistungen: Die Prämienverbilligung richtet sich nach dem ELG; ein Antrag ist nicht nötig. Für Sozialhilfebeziehende kann die Sozialhilfebehörde den Anspruch geltend machen.
- Wer für die massgebende Steuerperiode drei Monate nach Ablauf der Frist ohne Fristverlängerung keine Steuererklärung eingereicht hat, hat keinen Anspruch (§ 14 Verordnung).
- Massgebend sind die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres.
Sozialziel
Die GDK-Synopse 2026 enthält für Schaffhausen keine Angabe zum Sozialziel nach Art. 65 Abs. 1ter KVG.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Schaffhausen?
Im Kanton Schaffhausen gilt für 2026: Prämienverbilligung = Richtprämien des Haushalts minus 15 % des anrechenbaren Einkommens, höchstens 65 % der Richtprämien. Beispiel Einkommensgrenze: Formularversand Region 1: Alleinstehende ab 26 (= 5'947 ÷ 15 %) CHF 39'647 massgebendes Einkommen. Anmeldung: SVA Schaffhausen, Prämienverbilligung.
Wie beantrage ich die Prämienverbilligung im Kanton Schaffhausen?
Die SVA Schaffhausen verschickt Ende Januar Antragsformulare an alle, die laut Steuerdaten voraussichtlich Anspruch haben. Wer kein Formular erhält und trotzdem Anspruch geltend machen will, fordert es bei der SVA an; ab etwa Mitte Februar ist es auch online aufgeschaltet. Zuständig ist die SVA Schaffhausen, Prämienverbilligung.
Bis wann muss ich die Prämienverbilligung 2026 beantragen?
Stichtag: 30.04.2026. Die ordentliche Frist für 2026 ist am 30. April 2026 abgelaufen; die letzte Nachfrist bei wichtigen Gründen lief bis 15. Juni 2026 (Anhang 1 Verordnung SHR 832.111).
Wann und wie wird die Prämienverbilligung ausbezahlt?
Die SVA Schaffhausen zahlt die Prämienverbilligung in einem Betrag direkt an deine Krankenkasse. Beträge unter CHF 100 werden nicht ausbezahlt, und die Verbilligung ist auf die effektive Prämie begrenzt.
Kann es sein, dass ich Prämienverbilligung zurückzahlen muss?
Wurde die Verbilligung mit provisorischen Steuerdaten berechnet, rechnet die SVA Schaffhausen nach den definitiven Steuerdaten von Amtes wegen neu; das kann zu einer Rückforderung oder Nachzahlung führen. Zu Unrecht bezogene Beiträge werden zurückgefordert, spätestens fünf Jahre nach der Auszahlung (§ 23 Dekret).
Welches Einkommen zählt für die Prämienverbilligung?
Reineinkommen nach kantonalem Steuerrecht, minus Grundabzug (CHF 9'000 bei Haushalten mit Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr, sonst CHF 4'500), minus Entlastungsabzug für tiefe Einkommen nach Art. 37 Abs. 1 Bst. d Steuergesetz, plus 15 % des steuerpflichtigen Vermögens, plus Negativsaldi aus Grundeigentum, plus Abzüge für Säule 3a und für Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen und Parteien (§ 12 Dekret über den Vollzug des KVG, SHR 832.110). Massgebend: Definitive Steuerwerte 2024 (zweites Jahr vor dem Zahlungsjahr); fehlen sie, die letzten provisorischen Werte mit späterer Neuberechnung von Amtes wegen.
Bekommen Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung mehr?
Das Bundesrecht verlangt für untere und mittlere Einkommen mindestens 80 % Verbilligung für Kinder und 50 % für junge Erwachsene in Ausbildung (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Wie der Kanton das umsetzt, erfährst du bei der zuständigen Stelle.
Quellen
- GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton Schaffhausen, S. 26 (abgerufen 25.09.2026)gdk-cds.ch
- Kanton Schaffhausen: Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes (SHR 832.111), Anhang 1: Durchführung 2026 (abgerufen 25.09.2026)rechtsbuch.sh.ch
- Kanton Schaffhausen: Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes (SHR 832.110), §§ 9 bis 13bis (abgerufen 25.09.2026)rechtsbuch.sh.ch
- Regierungsrat Schaffhausen: Anpassung der Richtprämien für Prämienverbilligungsbeiträge (Medienmitteilung vom 18.11.2025) (abgerufen 25.09.2026)sh.ch
- SVA Schaffhausen: Prämienverbilligung (Anmeldung, Berechnung, Auszahlung) (abgerufen 25.09.2026)svash.ch
- EDI: Verordnung über die Durchschnittsprämien 2026, Anhang (PDF), S. 2 (abgerufen 25.09.2026)bsv.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Prämienverbilligung durch die KantoneArt. 65 KVGfedlex.admin.ch
Stand 25.09.2026. Zur Übersicht aller Kantone: Prämienverbilligung. Methodik: So rechnen wir.