Prämienverbilligung Luzern 2026/2027
Im Kanton Luzern gilt für 2026: Prämienverbilligung = anrechenbare Richtprämien minus (10 % + 0,00006 Prozentpunkte pro Franken) des massgebenden Einkommens, plus 80 % der Richtprämie je Kind und 50 % je jungem Erwachsenen in Ausbildung bis zur Einkommensgrenze. Kein Anspruch hat, wer mehr als CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Paare) steuerbares Vermögen hat. Beispiel Einkommensgrenze: Fixer Kinderanteil, Eltern CHF 96'392 massgebendes Einkommen. Anmeldung: WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern, Prämienverbilligung.
Regeln für das Anspruchsjahr 2026 · Stand 25.09.2026 · Quellen
Wie viel Verbilligung könntest du erhalten?
Die Balken zeigen, wie viel Verbilligung dein Haushalt je Einkommen etwa erhält. Deine Angaben verlassen den Browser nicht.
CHF 0 – CHF 1'250pro Jahr, rund CHF 0 – CHF 104 pro Monat
So kommt die Zahl zustande
- Einkommen laut Steuerveranlagung: CHF 40'000
- = massgebendes Einkommen (geschätzt): CHF 40'000
- Summe der Richtprämien deines Haushalts: CHF 5'628
- minus 12.4 % des massgebenden Einkommens: CHF 4'960
- Einkommen bis CHF 77'114: Pauschale CHF 0
- Summe der Teilrechnungen: CHF 668
- Ergebnis: CHF 668 pro Jahr, Spanne bei Einkommen ±10 % und allen Regionen: CHF 0 bis CHF 1'250
Hinweise (5)
- Ohne Prämienregion rechnen wir über alle 3 Regionen des Kantons; die Begründung zeigt Region 1.
- Die WAS rundet die Monatsansprüche pro Person auf (Berechnungsbeispiel: Jahresanspruch CHF 5'484.65, ausbezahlt CHF 5'486.40). Die Indikation rundet nicht.
- Dass Kinder in der ordentlichen Rechnung nur mit 20 % und junge Erwachsene mit 50 % der Richtprämie zählen, leiten wir aus dem Berechnungsbeispiel 2026 der WAS ab (anrechenbare Prämien CHF 10'670.40 = 2 × 5'100 + 2 × 20 % × 1'176).
- Für junge Erwachsene in Ausbildung mit eigenem Haushalt gilt beim hälftigen Anteil keine Einkommensgrenze; die Indikation rechnet vorsichtig auch dort mit CHF 77'114.
- Die Werte gelten für 2026. Die Anmeldung für 2027 läuft bereits (Frist 31.10.2026), die Richtprämien und Prozentsätze 2027 sind aber noch nicht publiziert (Stand 25.09.2026).
Indikativ, ohne Gewähr. Massgebend ist allein die Verfügung der kantonalen Stelle. Deine Angaben bleiben in deinem Browser. Quelle: GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton Luzern, Stand 25.09.2026. Methodik: So rechnen wir.
So beantragst du die Prämienverbilligung
Du meldest dich jedes Jahr neu bei der WAS Ausgleichskasse Luzern an, am einfachsten online (auch über die AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde möglich). Wer in den letzten zwei Jahren eine Gutsprache erhalten hat, bekommt eine Erinnerung. Ehepartner, Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung im gleichen Haushalt werden automatisch mitberechnet.
- Anmeldung Prämienverbilligung 202731.10.2026
Die Anmeldung für 2027 muss bis 31. Oktober 2026 eingehen. Meldest du dich später an, beginnt der Anspruch erst im Monat nach der Anmeldung; rückwirkend geht nicht.
- Neuberechnung 202631.12.2026
Hat sich dein Einkommen gegenüber der verwendeten Steuerveranlagung um mehr als 25 % verschlechtert oder hast du ein Kind bekommen, beantragst du die Neuberechnung bis 31. Dezember 2026.
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern, Prämienverbilligung
Langsägestrasse 13, 6010 Kriens
Telefon 041 209 01 51
Website der StelleAntrag / AnmeldungAmtlicher Online-Rechner
Wie das Geld fliesst
Auszahlung
Die WAS zahlt die Prämienverbilligung direkt an deine Krankenkasse; sie zieht den Betrag von den monatlichen Prämienrechnungen ab. Übersteigt die Verbilligung die geschuldete Prämie, wird die Differenz nicht ausbezahlt. Beträge unter CHF 100 pro Jahr werden nicht ausbezahlt.
Rückforderung
Zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligung fordert die WAS vom Krankenversicherer zurück, dem sie ausbezahlt wurde (§ 21 PVG); die Kasse belastet sie dir weiter. Der Anspruch verwirkt in der Regel fünf Jahre nach der Auszahlung.
So rechnet der Kanton Luzern
Prozentmodell mit progressivem Selbstbehalt und fixem Kinderanteil
Ordentliche Verbilligung nach Prozentmodell plus fixer Kinderanteil, so wie im Berechnungsbeispiel 2026 der WAS Ausgleichskasse Luzern.
Massgebendes Einkommen
Nettoeinkommen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung (Ziffer 310), plus Beiträge an die Säule 3a, verrechenbare Geschäftsverluste aus Vorjahren, Einkäufe in die berufliche Vorsorge über CHF 20'000, im vereinfachten Verfahren versteuerte Einkünfte und Liegenschaftsunterhalt über 20 % des Mietertrags bzw. Mietwerts, plus 10 % des Reinvermögens (vor Abzug der steuerfreien Beträge); minus Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten und minus CHF 9'000 pro Kind bzw. jungem Erwachsenen in Ausbildung (§ 7 PVG, § 3a und § 3b PVV). Quellenbesteuerte: 75 % des der Quellensteuer zugrunde liegenden Einkommens.
Bemessung: Letzte rechtskräftige Steuerveranlagung (im Berechnungsbeispiel der WAS für 2026 die Veranlagung 2024); ist sie älter als vier Jahre, wird das Verfahren in der Regel sistiert.
Einkommensabzüge: alleinstehend CHF 0, alleinerziehend CHF 0, Paare CHF 0, Paare mit Kindern CHF 0, plus CHF 9'000 pro Kind bzw. mitgeführtem jungen Erwachsenen.
Vermögensobergrenze: CHF 100'000 für Alleinstehende, CHF 100'000 für Alleinerziehende und CHF 200'000 für Paare (steuerbares Vermögen). Darüber besteht kein Anspruch.
Richtprämien je Prämienregion (CHF pro Jahr)
| Region | Erwachsene | Junge Erwachsene | Kinder |
|---|---|---|---|
| Region 1 | CHF 5'628 | CHF 2'022 | CHF 261.60 |
| Region 2 | CHF 5'304 | CHF 1'890 | CHF 244.80 |
| Region 3 | CHF 5'100 | CHF 1'830 | CHF 235.20 |
Anrechenbare Prämien laut Berechnungsbeispiel der WAS: Erwachsene 100 %, Kinder 20 % und junge Erwachsene in Ausbildung 50 % der Richtprämie 2026 (§ 3 PVV: Erwachsene CHF 5'628 / 5'304 / 5'100, junge Erwachsene CHF 4'044 / 3'780 / 3'660, Kinder CHF 1'308 / 1'224 / 1'176 in Region 1 / 2 / 3). Die übrigen 80 % bzw. 50 % deckt der fixe Kinderanteil (§ 2a PVV).
Besondere Regeln
- Konkubinatspaare werden getrennt beurteilt.
- Junge Erwachsene in Ausbildung (mindestens sechs Monate, mit Anspruch auf Ausbildungszulage), die bei den Eltern wohnen, werden mit den Eltern berechnet; wohnen sie in einem eigenen Haushalt, melden sie sich selbst an.
- Quellenbesteuerte: massgebend sind 75 % des der Quellensteuer zugrunde liegenden Einkommens.
- Sozialhilfe: Anspruch auf die volle Richtprämie. Ergänzungsleistungen: massgebend ist die Durchschnittsprämie des Bundes.
- Stichtag für persönliche und familiäre Verhältnisse ist der 1. November des Vorjahres; massgebend ist der Wohnsitz am 1. Januar des Anspruchsjahres.
- Die Prämienverbilligung darf die im Kalenderjahr geschuldeten Prämien der Grundversicherung nicht übersteigen.
Sozialziel
Laut GDK-Synopse 2026 ist ein Sozialziel von 14,5 % in Vernehmlassung (Bemessungsgrundlagen 2024); festgelegt ist es noch nicht.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Luzern?
Im Kanton Luzern gilt für 2026: Prämienverbilligung = anrechenbare Richtprämien minus (10 % + 0,00006 Prozentpunkte pro Franken) des massgebenden Einkommens, plus 80 % der Richtprämie je Kind und 50 % je jungem Erwachsenen in Ausbildung bis zur Einkommensgrenze. Kein Anspruch hat, wer mehr als CHF 100'000 (alleinstehend) bzw. CHF 200'000 (Paare) steuerbares Vermögen hat. Beispiel Einkommensgrenze: Fixer Kinderanteil, Eltern CHF 96'392 massgebendes Einkommen. Anmeldung: WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern, Prämienverbilligung.
Wie beantrage ich die Prämienverbilligung im Kanton Luzern?
Du meldest dich jedes Jahr neu bei der WAS Ausgleichskasse Luzern an, am einfachsten online (auch über die AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde möglich). Wer in den letzten zwei Jahren eine Gutsprache erhalten hat, bekommt eine Erinnerung. Ehepartner, Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung im gleichen Haushalt werden automatisch mitberechnet. Zuständig ist die WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern, Prämienverbilligung.
Bis wann muss ich die Prämienverbilligung 2026 beantragen?
Stichtag: 31.10.2026. Die Anmeldung für 2027 muss bis 31. Oktober 2026 eingehen. Meldest du dich später an, beginnt der Anspruch erst im Monat nach der Anmeldung; rückwirkend geht nicht.
Wann und wie wird die Prämienverbilligung ausbezahlt?
Die WAS zahlt die Prämienverbilligung direkt an deine Krankenkasse; sie zieht den Betrag von den monatlichen Prämienrechnungen ab. Übersteigt die Verbilligung die geschuldete Prämie, wird die Differenz nicht ausbezahlt. Beträge unter CHF 100 pro Jahr werden nicht ausbezahlt.
Kann es sein, dass ich Prämienverbilligung zurückzahlen muss?
Zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligung fordert die WAS vom Krankenversicherer zurück, dem sie ausbezahlt wurde (§ 21 PVG); die Kasse belastet sie dir weiter. Der Anspruch verwirkt in der Regel fünf Jahre nach der Auszahlung.
Welches Einkommen zählt für die Prämienverbilligung?
Nettoeinkommen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung (Ziffer 310), plus Beiträge an die Säule 3a, verrechenbare Geschäftsverluste aus Vorjahren, Einkäufe in die berufliche Vorsorge über CHF 20'000, im vereinfachten Verfahren versteuerte Einkünfte und Liegenschaftsunterhalt über 20 % des Mietertrags bzw. Mietwerts, plus 10 % des Reinvermögens (vor Abzug der steuerfreien Beträge); minus Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten und minus CHF 9'000 pro Kind bzw. jungem Erwachsenen in Ausbildung (§ 7 PVG, § 3a und § 3b PVV). Quellenbesteuerte: 75 % des der Quellensteuer zugrunde liegenden Einkommens. Massgebend: Letzte rechtskräftige Steuerveranlagung (im Berechnungsbeispiel der WAS für 2026 die Veranlagung 2024); ist sie älter als vier Jahre, wird das Verfahren in der Regel sistiert.
Bekommen Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung mehr?
Das Bundesrecht verlangt für untere und mittlere Einkommen mindestens 80 % Verbilligung für Kinder und 50 % für junge Erwachsene in Ausbildung (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Wie der Kanton das umsetzt, erfährst du bei der zuständigen Stelle.
Quellen
- GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton Luzern, S. 18 (abgerufen 25.09.2026)gdk-cds.ch
- Kanton Luzern: Prämienverbilligungsverordnung (PVV, SRL 866a), §§ 2, 2a, 2b, 3, 3b, 7 (abgerufen 25.09.2026)srl.lu.ch
- Kanton Luzern: Prämienverbilligungsgesetz (PVG, SRL 866) (abgerufen 25.09.2026)srl.lu.ch
- WAS Ausgleichskasse Luzern: Berechnungsbeispiel Prämienverbilligung 2026 (PDF) (abgerufen 25.09.2026)was-luzern.ch
- WAS Ausgleichskasse Luzern: Richtprämien 2026 und Prämienregionen (PDF) (abgerufen 25.09.2026)was-luzern.ch
- WAS Luzern: Prämienverbilligung (Anspruch, Anmeldung, Neuberechnung) (abgerufen 25.09.2026)was-luzern.ch
- WAS Luzern: Merkblatt Nr. 02/26, Prämienverbilligung 2027 (PDF) (abgerufen 25.09.2026)was-luzern.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Prämienverbilligung durch die KantoneArt. 65 KVGfedlex.admin.ch
Stand 25.09.2026. Zur Übersicht aller Kantone: Prämienverbilligung. Methodik: So rechnen wir.