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Prämienverbilligung Graubünden 2026/2027
Im Kanton Graubünden gilt für 2026: Prämienverbilligung = Summe der Richtprämien minus Selbstbehalt von 5 % bis 10 % des anrechenbaren Einkommens; für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung gibt es bis CHF 65'000 die volle Richtprämie (abgestuft bis CHF 80'000), ausbezahlt wird der höhere Betrag. Beispiel Einkommensgrenze: Alleinstehend, Region 1: Selbstbehalt 10 % erreicht die Richtprämie von CHF 5'916 bei CHF 59'160 anrechenbarem Einkommen (Rechnung aus Richtprämie und Satz, bestätigt mit dem Online-Rechner der SVA). CHF 59'160 massgebendes Einkommen. Anmeldung: SVA Graubünden, Prämienverbilligung.
Regeln für das Anspruchsjahr 2026 · Stand 25.09.2026 · Quellen
Wie viel Verbilligung könntest du erhalten?
Die Balken zeigen, wie viel Verbilligung dein Haushalt je Einkommen etwa erhält. Deine Angaben verlassen den Browser nicht.
CHF 832 – CHF 2'676pro Jahr, rund CHF 69 – CHF 223 pro Monat
So kommt die Zahl zustande
- Einkommen laut Steuerveranlagung: CHF 40'000
- = massgebendes Einkommen (geschätzt): CHF 40'000
- Summe der Richtprämien deines Haushalts: CHF 5'916
- minus 9 % des massgebenden Einkommens: CHF 3'600
- Einkommensstufe 1 (bis CHF 65'000): Beiträge zusammen CHF 0
- Höherer Betrag der Teilrechnungen: CHF 2'316
- Ergebnis: CHF 2'316 pro Jahr, Spanne bei Einkommen ±10 % und allen Regionen: CHF 832 bis CHF 2'676
Hinweise (6)
- Ohne Prämienregion rechnen wir über alle 3 Regionen des Kantons; die Begründung zeigt Region 1.
- Die Werte gelten für das Anspruchsjahr 2026. Die Richtprämien 2027 hängen von den EDI-Durchschnittsprämien 2027 ab und sind noch nicht publiziert.
- Graubünden rechnet 10 % des Reinvermögens (vor Steuerfreibeträgen) zum Einkommen, nicht des steuerbaren Vermögens; gib für eine genaue Indikation dein Reinvermögen an.
- Aufrechnungen wie Säule-3a- und Pensionskassenbeiträge oder gemeinnützige Zuwendungen berücksichtigt die Indikation nicht; sie erhöhen das anrechenbare Einkommen.
- Der Selbstbehaltsatz gilt auf dem ganzen Einkommen. Beim Überschreiten einer Stufe (z. B. CHF 10'000) springt der Selbstbehalt deshalb sprunghaft.
- Einen separat bezifferten Mindestanspruch nach Art. 65 Abs. 1bis KVG braucht Graubünden nicht: Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung erhalten bis CHF 65'000 die volle Richtprämie.
Indikativ, ohne Gewähr. Massgebend ist allein die Verfügung der kantonalen Stelle. Deine Angaben bleiben in deinem Browser. Quelle: GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton Graubünden, Stand 25.09.2026. Methodik: So rechnen wir.
So beantragst du die Prämienverbilligung
Du meldest dich online oder mit dem Formular bei der AHV-Zweigstelle deiner Wohngemeinde an. Wer im Vorjahr Prämienverbilligung erhielt, bekommt bis Ende März eine Mitteilung über die Vorschusszahlung und gilt damit als angemeldet. Alle anderen müssen sich jedes Jahr selbst anmelden.
- Anmeldung Prämienverbilligung 202631.12.2026
Anmeldungen und Mutationen für 2026 müssen bis 31.12.2026 bei der SVA eingegangen sein (Posteingang); sonst verwirkt der Anspruch.
- Neuberechnung im laufenden Jahr
Ändert sich dein anrechenbares Einkommen um mindestens 20 % oder kommt es zu Geburt, Tod oder Wegzug, kannst du innerhalb des Anspruchsjahres eine Neuberechnung verlangen (Art. 8c KPVG).
SVA Graubünden, Prämienverbilligung
Ottostrasse 24, Postfach, 7001 Chur
Telefon 081 257 42 10
Website der StelleAntrag / AnmeldungAmtlicher Online-Rechner
Wie das Geld fliesst
Auszahlung
Die SVA zahlt ausschliesslich an die Krankenversicherer: zuerst einen Vorschuss (bis Ende März, bei Neuanmeldung innert zwei Monaten; bei neuer Anmeldung ohne definitive Steuerdaten 65 % des provisorisch berechneten Werts), nach der definitiven Steuerveranlagung die definitive Verbilligung.
Rückforderung
Übersteigt der Vorschuss die definitiv berechnete Verbilligung oder wurde zu Unrecht bezogen, fordert die SVA den Betrag beim Krankenversicherer zurück; dieser rechnet ihn mit dir ab (Art. 11 und 13 KPVG, Art. 24 VOzKPVG).
So rechnet der Kanton Graubünden
Prozentmodell mit Richtprämien je Region und gestuftem Selbstbehalt, plus Kinderbeitrag
Ausbezahlt wird der höhere der beiden Beträge: ordentliche Verbilligung (Richtprämien minus Selbstbehalt) oder Beitrag für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung (Art. 8 Abs. 4 KPVG).
Massgebendes Einkommen
Anrechenbares Einkommen = satzbestimmendes steuerbares Einkommen gemäss definitiver Kantonssteuerveranlagung plus 10 % des Reinvermögens (soweit nicht negativ), plus nicht versteuerte Erträge aus massgeblichen Beteiligungen, negativer Nettoertrag der Liegenschaften, Beiträge an die 2. Säule (inkl. Einkäufe) und an die Säule 3a, gemeinnützige Zuwendungen, Zuwendungen an politische Parteien sowie Einkommen aus dem vereinfachten Abrechnungsverfahren (Art. 8a KPVG). Bei Gesamtanspruch werden die Einkommen zusammengezählt.
Bemessung: Definitive kantonale Steuerveranlagung des Vorjahres (für 2026: Steuerjahr 2025). Liegt sie noch nicht vor, zahlt die SVA einen Vorschuss.
Richtprämien je Prämienregion (CHF pro Jahr)
| Region | Erwachsene | Junge Erwachsene | Kinder |
|---|---|---|---|
| Region 1 | CHF 5'916 | CHF 4'368 | CHF 1'404 |
| Region 2 | CHF 5'532 | CHF 4'092 | CHF 1'320 |
| Region 3 | CHF 5'232 | CHF 3'912 | CHF 1'248 |
Massgebende Prämien 2026 laut Wegleitung SVA Graubünden: monatliche EDI-Durchschnittsprämien 2026 je Region minus 10 %, auf den nächsten Franken aufgerundet, × 12 (Art. 17 VOzKPVG). Beispiel Region 1 Erwachsene: CHF 6'564 / 12 = 547, × 0,9 = 492,30, aufgerundet 493, × 12 = CHF 5'916.
Besondere Regeln
- Gesamtanspruch: Wer gemeinsam besteuert wird oder für andere Personen einen Kinder- oder Unterstützungsabzug erhält, bildet mit ihnen einen Gesamtanspruch; Einkommen und Richtprämien werden zusammengezählt. Getrennt besteuerte Paare melden sich getrennt an.
- Junge Erwachsene in Ausbildung haben einen eigenen Anspruch, wenn für sie niemand einen Kinder- oder Unterstützungsabzug erhält.
- Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen und kantonale Mutterschaftsbeiträge: Die massgebenden Prämien werden vollumfänglich verbilligt; bei EL ist die Prämienpauschale in der EL enthalten.
- Quellenbesteuerte Personen melden sich jedes Jahr an; das anrechenbare Einkommen wird nach Art. 99 des Steuergesetzes aus den Einkünften des Vorjahres berechnet.
- Massgebend ist der Wohnsitz am 1. Januar; wer im Lauf des Jahres aus dem Ausland zuzieht, hat ab dem Folgemonat anteilmässig Anspruch.
- Geburt, Tod oder Wegzug ins Ausland führen auf Antrag zu einer Neuberechnung im laufenden Jahr; Heirat, Trennung oder Scheidung wirken erst im Folgejahr.
Sozialziel
Laut GDK-Synopse 2026: Selbstbehalt höchstens 10 % des anrechenbaren Einkommens gemäss Art. 8 Abs. 2 KPVG.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Graubünden?
Im Kanton Graubünden gilt für 2026: Prämienverbilligung = Summe der Richtprämien minus Selbstbehalt von 5 % bis 10 % des anrechenbaren Einkommens; für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung gibt es bis CHF 65'000 die volle Richtprämie (abgestuft bis CHF 80'000), ausbezahlt wird der höhere Betrag. Beispiel Einkommensgrenze: Alleinstehend, Region 1: Selbstbehalt 10 % erreicht die Richtprämie von CHF 5'916 bei CHF 59'160 anrechenbarem Einkommen (Rechnung aus Richtprämie und Satz, bestätigt mit dem Online-Rechner der SVA). CHF 59'160 massgebendes Einkommen. Anmeldung: SVA Graubünden, Prämienverbilligung.
Wie beantrage ich die Prämienverbilligung im Kanton Graubünden?
Du meldest dich online oder mit dem Formular bei der AHV-Zweigstelle deiner Wohngemeinde an. Wer im Vorjahr Prämienverbilligung erhielt, bekommt bis Ende März eine Mitteilung über die Vorschusszahlung und gilt damit als angemeldet. Alle anderen müssen sich jedes Jahr selbst anmelden. Zuständig ist die SVA Graubünden, Prämienverbilligung.
Bis wann muss ich die Prämienverbilligung 2026 beantragen?
Stichtag: 31.12.2026. Anmeldungen und Mutationen für 2026 müssen bis 31.12.2026 bei der SVA eingegangen sein (Posteingang); sonst verwirkt der Anspruch.
Wann und wie wird die Prämienverbilligung ausbezahlt?
Die SVA zahlt ausschliesslich an die Krankenversicherer: zuerst einen Vorschuss (bis Ende März, bei Neuanmeldung innert zwei Monaten; bei neuer Anmeldung ohne definitive Steuerdaten 65 % des provisorisch berechneten Werts), nach der definitiven Steuerveranlagung die definitive Verbilligung.
Kann es sein, dass ich Prämienverbilligung zurückzahlen muss?
Übersteigt der Vorschuss die definitiv berechnete Verbilligung oder wurde zu Unrecht bezogen, fordert die SVA den Betrag beim Krankenversicherer zurück; dieser rechnet ihn mit dir ab (Art. 11 und 13 KPVG, Art. 24 VOzKPVG).
Welches Einkommen zählt für die Prämienverbilligung?
Anrechenbares Einkommen = satzbestimmendes steuerbares Einkommen gemäss definitiver Kantonssteuerveranlagung plus 10 % des Reinvermögens (soweit nicht negativ), plus nicht versteuerte Erträge aus massgeblichen Beteiligungen, negativer Nettoertrag der Liegenschaften, Beiträge an die 2. Säule (inkl. Einkäufe) und an die Säule 3a, gemeinnützige Zuwendungen, Zuwendungen an politische Parteien sowie Einkommen aus dem vereinfachten Abrechnungsverfahren (Art. 8a KPVG). Bei Gesamtanspruch werden die Einkommen zusammengezählt. Massgebend: Definitive kantonale Steuerveranlagung des Vorjahres (für 2026: Steuerjahr 2025). Liegt sie noch nicht vor, zahlt die SVA einen Vorschuss.
Bekommen Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung mehr?
Das Bundesrecht verlangt für untere und mittlere Einkommen mindestens 80 % Verbilligung für Kinder und 50 % für junge Erwachsene in Ausbildung (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Wie der Kanton das umsetzt, erfährst du bei der zuständigen Stelle.
Quellen
- GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton Graubünden, S. 16 (abgerufen 25.09.2026)gdk-cds.ch
- SVA Graubünden: Wegleitung Individuelle Prämienverbilligung 2026 (Richtprämien, Selbstbehalte, Fristen), S. 1 (abgerufen 25.09.2026)sva.gr.ch
- SVA Graubünden: Online-Rechner Individuelle Prämienverbilligung 2026 (abgerufen 25.09.2026)sva.gr.ch
- Kanton Graubünden: Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG, BR 542.100), Art. 7 bis 11 (abgerufen 25.09.2026)gr-lex.gr.ch
- Kanton Graubünden: Verordnung zum KPVG (VOzKPVG, BR 542.120) (abgerufen 25.09.2026)gr-lex.gr.ch
- EDI: Anhang zur Verordnung über die Durchschnittsprämien 2026 (abgerufen 25.09.2026)bsv.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Prämienverbilligung durch die KantoneArt. 65 KVGfedlex.admin.ch
Stand 25.09.2026. Zur Übersicht aller Kantone: Prämienverbilligung. Methodik: So rechnen wir.