Prämienverbilligung Glarus 2026/2027
Im Kanton Glarus gilt für 2026: Prämienverbilligung = Summe der Richtprämien des Haushalts minus 9 % bis 14 % des anrechenbaren Einkommens (je nach Einkommensstufe); Kinder mindestens 80 %, junge Erwachsene in Ausbildung 50 % der Richtprämie bis CHF 85'000. Beispiel Einkommensgrenze: Grenzbetrag für die Mindestverbilligung von Kindern (80 %) und jungen Erwachsenen in Ausbildung (50 %), Art. 4 PVV CHF 85'000 massgebendes Einkommen. Anmeldung: Kanton Glarus, Hauptabteilung Steuern (Durchführungsstelle Prämienverbilligung).
Regeln für das Anspruchsjahr 2026 · Stand 25.09.2026 · Quellen
Wie viel Verbilligung könntest du erhalten?
Die Balken zeigen, wie viel Verbilligung dein Haushalt je Einkommen etwa erhält. Deine Angaben verlassen den Browser nicht.
CHF 1'047 – CHF 2'207pro Jahr, rund CHF 87 – CHF 184 pro Monat
So kommt die Zahl zustande
- Einkommen laut Steuerveranlagung: CHF 40'000
- = massgebendes Einkommen (geschätzt): CHF 40'000
- Summe der Richtprämien deines Haushalts: CHF 5'447
- minus 9 % des massgebenden Einkommens: CHF 3'600
- Ergebnis: CHF 1'847 pro Jahr, Spanne bei Einkommen ±10 %: CHF 1'047 bis CHF 2'207
Hinweise (3)
- Die Werte gelten für das Anspruchsjahr 2026. Die Richtprämien 2027 sind noch nicht publiziert; der Antrag für 2027 läuft bis 31. Januar 2027. Das neue System mit Sozialziel soll erst ab 2028 gelten.
- Die GDK-Synopse 2026 nennt für Kinder und Jugendliche in Erstausbildung noch eine Anhebung auf die halbe Richtprämie; die Indikation folgt dem geltenden Art. 16 Abs. 3 EG KVG (80 % Kinder, 50 % junge Erwachsene in Ausbildung).
- Die Kantonswebsite gl.ch blockiert automatisierte Abrufe; Adresse und Telefon der Fachstelle haben wir deshalb nicht übernommen. Eine Vermögensobergrenze kennt Glarus nicht; 10 % des Vermögens zählen zum Einkommen.
Indikativ, ohne Gewähr. Massgebend ist allein die Verfügung der kantonalen Stelle. Deine Angaben bleiben in deinem Browser. Quelle: GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton Glarus, Stand 25.09.2026. Methodik: So rechnen wir.
So beantragst du die Prämienverbilligung
Du musst die Prämienverbilligung jedes Jahr beantragen. Merkblatt und Antragsformular gehen Ende des Vorjahres an alle Haushalte; du kannst den Antrag auch komplett digital über my.gl.ch einreichen. Wer Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe bezieht, erhält die Verbilligung automatisch.
- Antrag Prämienverbilligung 202731.01.2027
Der Antrag ist jeweils bis 31. Januar des Anspruchsjahres einzureichen (Art. 6 VV PV). Reichst du später ein, werden nur die Prämien ab dem Folgemonat nach deinem Antrag verbilligt.
- Antrag nach Änderung der Verhältnisse
Nach Zuzug aus dem Ausland, Heirat, Trennung, Scheidung oder Tod des Ehepartners kannst du bis 30 Tage nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung des Ereignisjahres einen begründeten Antrag stellen.
- Antrag bei deutlich tieferem Einkommen
Hat sich deine wirtschaftliche Lage erheblich verschlechtert, kannst du innert 30 Tagen nach Zustellung der Steuerveranlagung des Vorjahres verlangen, dass diese massgebend ist.
Kanton Glarus, Hauptabteilung Steuern (Durchführungsstelle Prämienverbilligung)
Wie das Geld fliesst
Auszahlung
Der Kanton überweist die Beiträge bis spätestens Ende Juni des Anspruchsjahres als einmalige Zahlung an deine Krankenkasse; später bewilligte Beiträge werden periodisch überwiesen.
Rückforderung
Zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligung ist zurückzuerstatten (EG KVG). Der Kanton fordert sie beim Krankenversicherer zurück, bei dem du zum Auszahlungszeitpunkt versichert warst; es gelten sinngemäss die Regeln von AHVG und ATSG (Art. 14 VV PV).
So rechnet der Kanton Glarus
Prozentmodell mit Selbstbehalt nach Einkommensstufen
Summe der Richtprämien minus Selbstbehalt in Prozent des ganzen anrechenbaren Einkommens: bis CHF 40'000 9 %, bis CHF 50'000 10 %, bis CHF 60'000 11 %, bis CHF 70'000 12 %, bis CHF 80'000 13 %, darüber 14 % (Art. 1 PVV); höchstens die effektive Jahresprämie.
Massgebendes Einkommen
Anrechenbares Einkommen = Total der Einkünfte (Bruttoeinkommen, Codes 215 + 106/187/188/189 der Steuererklärung) plus 10 % des steuerbaren Vermögens, plus Liegenschaftsunterhalt und mit der AHV direkt abgerechnete Nebenerwerbe, minus Eigenmietwert, minus CHF 5'000 für jedes minderjährige Kind und jeden jungen Erwachsenen in Ausbildung, minus Alimente (Art. 2 und 3 PVV). Bei Gesamtanspruch werden die Einkommen zusammengezählt.
Bemessung: Definitive Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2024 (vorletzte Steuerperiode); persönliche Verhältnisse am 31. Dezember 2025 (Art. 12 EG KVG).
Einkommensabzüge: alleinstehend CHF 0, alleinerziehend CHF 0, Paare CHF 0, Paare mit Kindern CHF 0, plus CHF 5'000 pro Kind bzw. mitgeführtem jungen Erwachsenen.
Richtprämien (CHF pro Jahr)
| Kanton | Erwachsene | Junge Erwachsene | Kinder |
|---|---|---|---|
| Glarus | CHF 5'447 | CHF 3'896 | CHF 1'500 |
Richtprämien 2026 laut GDK-Synopse: 85 % der EDI-Durchschnittsprämie 2026 für Erwachsene (0,85 × CHF 6'408 = CHF 5'446.80, gerundet CHF 5'447) und junge Erwachsene (0,85 × CHF 4'584 = CHF 3'896.40, gerundet CHF 3'896), 100 % für Kinder (CHF 1'500), Art. 10 VV PV.
Mindestanspruch für Kinder und junge Erwachsene
Kinder erhalten mindestens 80 %, junge Erwachsene in Ausbildung mindestens 50 % der massgebenden Prämie. Jeweilige Richtprämie 2026 (Art. 16 Abs. 3 EG KVG): 80 % von CHF 1'500 = CHF 1'200 je Kind, 50 % von CHF 3'896 = CHF 1'948 je jungen Erwachsenen in Ausbildung. Grenze: CHF 85'000 massgebendes Einkommen, bei Familien mit jungen Erwachsenen in Ausbildung CHF 85'000.
Besondere Regeln
- Gesamtanspruch haben gemeinsam besteuerte Personen, Konkubinatspaare sowie junge Erwachsene in Erstausbildung, deren Unterhalt hauptsächlich die Eltern bestreiten.
- Junge Erwachsene, die nicht mehr in Erstausbildung sind oder ihren Unterhalt hauptsächlich selbst bestreiten, haben einen eigenen Anspruch.
- Quellenbesteuerte erhalten Prämienverbilligung, wenn sie am 1. Januar im Kanton wohnen; massgebend sind die quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte.
- Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe: automatische Verbilligung auf Basis der vollen Durchschnittsprämie (CHF 6'408 / 4'584 / 1'500); Sozialhilfebeziehende erhalten die effektive Prämie, höchstens die Richtprämie.
- Verändert sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit um mehr als 30 %, kann auf die aktuelleren Einkommensverhältnisse abgestellt werden.
- Eine Verbilligung unter CHF 12 je Person und Jahr wird nicht ausgerichtet (Art. 9 Abs. 3 VV PV).
- Die Anhebung gilt je Person: Der Gesamtanspruch wird im Verhältnis der Richtprämien verteilt und der Anteil jedes Kindes bzw. jungen Erwachsenen in Ausbildung auf den Mindestbetrag angehoben; die Indikation rechnet genau so.
Sozialziel
Laut GDK-Synopse 2026 noch nicht festgelegt. Die Änderung des EG KVG für die Landsgemeinde 2026 sieht vor, dass die Prämie höchstens 15 % des verfügbaren Einkommens ausmachen darf; der Systemwechsel soll per 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Glarus?
Im Kanton Glarus gilt für 2026: Prämienverbilligung = Summe der Richtprämien des Haushalts minus 9 % bis 14 % des anrechenbaren Einkommens (je nach Einkommensstufe); Kinder mindestens 80 %, junge Erwachsene in Ausbildung 50 % der Richtprämie bis CHF 85'000. Beispiel Einkommensgrenze: Grenzbetrag für die Mindestverbilligung von Kindern (80 %) und jungen Erwachsenen in Ausbildung (50 %), Art. 4 PVV CHF 85'000 massgebendes Einkommen. Anmeldung: Kanton Glarus, Hauptabteilung Steuern (Durchführungsstelle Prämienverbilligung).
Wie beantrage ich die Prämienverbilligung im Kanton Glarus?
Du musst die Prämienverbilligung jedes Jahr beantragen. Merkblatt und Antragsformular gehen Ende des Vorjahres an alle Haushalte; du kannst den Antrag auch komplett digital über my.gl.ch einreichen. Wer Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe bezieht, erhält die Verbilligung automatisch. Zuständig ist die Kanton Glarus, Hauptabteilung Steuern (Durchführungsstelle Prämienverbilligung).
Bis wann muss ich die Prämienverbilligung 2026 beantragen?
Stichtag: 31.01.2027. Der Antrag ist jeweils bis 31. Januar des Anspruchsjahres einzureichen (Art. 6 VV PV). Reichst du später ein, werden nur die Prämien ab dem Folgemonat nach deinem Antrag verbilligt.
Wann und wie wird die Prämienverbilligung ausbezahlt?
Der Kanton überweist die Beiträge bis spätestens Ende Juni des Anspruchsjahres als einmalige Zahlung an deine Krankenkasse; später bewilligte Beiträge werden periodisch überwiesen.
Kann es sein, dass ich Prämienverbilligung zurückzahlen muss?
Zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligung ist zurückzuerstatten (EG KVG). Der Kanton fordert sie beim Krankenversicherer zurück, bei dem du zum Auszahlungszeitpunkt versichert warst; es gelten sinngemäss die Regeln von AHVG und ATSG (Art. 14 VV PV).
Welches Einkommen zählt für die Prämienverbilligung?
Anrechenbares Einkommen = Total der Einkünfte (Bruttoeinkommen, Codes 215 + 106/187/188/189 der Steuererklärung) plus 10 % des steuerbaren Vermögens, plus Liegenschaftsunterhalt und mit der AHV direkt abgerechnete Nebenerwerbe, minus Eigenmietwert, minus CHF 5'000 für jedes minderjährige Kind und jeden jungen Erwachsenen in Ausbildung, minus Alimente (Art. 2 und 3 PVV). Bei Gesamtanspruch werden die Einkommen zusammengezählt. Massgebend: Definitive Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2024 (vorletzte Steuerperiode); persönliche Verhältnisse am 31. Dezember 2025 (Art. 12 EG KVG).
Bekommen Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung mehr?
Ja. Kinder erhalten mindestens 80 %, junge Erwachsene in Ausbildung mindestens 50 % der massgebenden Prämie (Jeweilige Richtprämie 2026 (Art. 16 Abs. 3 EG KVG): 80 % von CHF 1'500 = CHF 1'200 je Kind, 50 % von CHF 3'896 = CHF 1'948 je jungen Erwachsenen in Ausbildung.), bis zu einem massgebenden Einkommen von CHF 85'000 bzw. CHF 85'000 bei Familien mit jungen Erwachsenen in Ausbildung.
Quellen
- GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton Glarus, S. 15 (abgerufen 25.09.2026)gdk-cds.ch
- Kanton Glarus: Verordnung über die Prämienverbilligung (PVV, GS VIII D/21/3) (abgerufen 25.09.2026)gesetze.gl.ch
- Kanton Glarus: Verordnung über den Vollzug der Prämienverbilligung (VV PV, GS VIII D/21/2) (abgerufen 25.09.2026)gesetze.gl.ch
- Kanton Glarus: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG, GS VIII D/21/1) (abgerufen 25.09.2026)gesetze.gl.ch
- EDI: Anhang zur Verordnung über die Durchschnittsprämien 2026 (abgerufen 25.09.2026)bsv.admin.ch
- Landsgemeinde Glarus 2026: Memorial, Änderung EG KVG (Prämienverbilligung, Sozialziel) (abgerufen 25.09.2026)landsgemeinde.gl.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Prämienverbilligung durch die KantoneArt. 65 KVGfedlex.admin.ch
Stand 25.09.2026. Zur Übersicht aller Kantone: Prämienverbilligung. Methodik: So rechnen wir.