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IPV-Check · Kanton Freiburg

Prämienverbilligung Freiburg 2026/2027

Im Kanton Freiburg gilt für 2026: Prämienverbilligung = 1 % bis 65 % der regionalen Durchschnittsprämie, je nachdem, wie weit dein Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt; Kinder mindestens 80 %, junge Erwachsene in Ausbildung mindestens 50 %. Kein Anspruch hat, wer mehr als CHF 250'000 (alleinstehend) bzw. CHF 250'000 (Paare) steuerbares Vermögen hat. Beispiel Einkommensgrenze: Alleinstehend ohne Kind CHF 37'000 massgebendes Einkommen. Anmeldung: Kantonale Ausgleichskasse Freiburg (KSVA), Prämienverbilligung.

Regeln für das Anspruchsjahr 2026 · Stand 25.09.2026 · Quellen

IPV-Check Freiburg

Wie viel Verbilligung könntest du erhalten?

Wer lebt im Haushalt?
Kinder bis 18
Junge Erwachsene 19–25 in Ausbildung
Prämienregion
Einkommen (steuerbar, laut Steuerrechnung)
Steuerbares Vermögen

Die Balken zeigen, wie viel Verbilligung dein Haushalt je Einkommen etwa erhält. Deine Angaben verlassen den Browser nicht.

Deine Indikation · Freiburg 2026Anspruch möglich

CHF 0 – CHF 216pro Jahr, rund CHF 0 – CHF 18 pro Monat

So kommt die Zahl zustande
  1. Einkommen laut Steuerveranlagung: CHF 40'000
  2. = massgebendes Einkommen (geschätzt): CHF 40'000
  3. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 36'996.
  4. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 36'619.
  5. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 36'245.
  6. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 35'868.
  7. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 35'490.
  8. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 35'117.
  9. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 34'739.
  10. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 34'362.
  11. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 33'985.
  12. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 33'611.
  13. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 33'233.
  14. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 32'856.
  15. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 32'482.
  16. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 32'105.
  17. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 31'728.
  18. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 31'354.
  19. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 30'976.
  20. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 30'599.
  21. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 30'222.
  22. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 29'848.
  23. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 29'471.
  24. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 29'093.
  25. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 28'719.
  26. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 28'342.
  27. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 27'965.
  28. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 27'591.
  29. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 27'214.
  30. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 26'836.
  31. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 26'462.
  32. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 26'085.
  33. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 25'708.
  34. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 25'330.
  35. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 24'957.
  36. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 24'579.
  37. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 24'202.
  38. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 23'828.
  39. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 23'451.
  40. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 23'073.
  41. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 22'700.
  42. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 22'322.
  43. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 21'945.
  44. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 21'571.
  45. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 21'194.
  46. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 20'816.
  47. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 20'439.
  48. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 20'065.
  49. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 19'688.
  50. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 19'310.
  51. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 18'937.
  52. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 18'559.
  53. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 18'182.
  54. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 17'808.
  55. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 17'431.
  56. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 17'053.
  57. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 16'676.
  58. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 16'302.
  59. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 15'925.
  60. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 15'547.
  61. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 15'174.
  62. Das massgebende Einkommen liegt über der Grenze von CHF 14'796.
  63. Höherer Betrag der Teilrechnungen: CHF 0
  64. Ergebnis: CHF 0 pro Jahr, Spanne bei Einkommen ±10 % und allen Regionen: CHF 0 bis CHF 216
Hinweise (6)
  • Ohne Prämienregion rechnen wir über alle 2 Regionen des Kantons; die Begründung zeigt Region 1.
  • Die Werte gelten für 2026; die Antragsfrist 2026 ist am 31. August 2026 abgelaufen. Werte für 2027 hat die Ausgleichskasse Freiburg bis 25.09.2026 nicht veröffentlicht.
  • Die Beträge sind Höchstwerte: Die Verbilligung ist auf die tatsächliche Nettoprämie begrenzt; ist deine Prämie tiefer als der errechnete Betrag, erhältst du weniger.
  • Der Ausschluss ab einem Nettoeinkommen (Code 4.910) von CHF 150'000 ist in der Indikation nicht abgebildet, weil sie mit dem anrechenbaren Einkommen rechnet.
  • Die Mindestsätze von 80 % (Kinder) und 50 % (junge Erwachsene) gelten für unterhaltsberechtigte Kinder anspruchsberechtigter Eltern; stellt ein junger Erwachsener ausnahmsweise selbst einen Antrag, rechnet die Indikation ebenfalls mit mindestens 50 % und kann zu hoch liegen.
  • Wie der Abstand zur Einkommensgrenze auf zwei Nachkommastellen gerundet wird, ist nicht publiziert; an den Stufengrenzen kann die Indikation um eine Stufe abweichen.

Indikativ, ohne Gewähr. Massgebend ist allein die Verfügung der kantonalen Stelle. Deine Angaben bleiben in deinem Browser. Quelle: GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton Freiburg, Stand 25.09.2026. Methodik: So rechnen wir.

Antrag und Fristen

So beantragst du die Prämienverbilligung

Du stellst den Antrag online oder auf Papier bei der Kantonalen Ausgleichskasse Freiburg. Die Ausgleichskasse schickt möglichen Berechtigten einmal pro Steuerperiode ein Antragsformular. Wer im laufenden Jahr eine Verbilligung erhält, wird für das Folgejahr von Amtes wegen neu geprüft.

  • Antrag Prämienverbilligung 202631.08.2026

    Der Antrag muss bis spätestens 31. August 2026 bei der Ausgleichskasse eingehen (Eingangsdatum zählt); spätere Anträge werden nicht behandelt.

  • Beginn des Anspruchs

    Der Anspruch beginnt frühestens am ersten Tag des Monats, in dem du den Antrag einreichst; für Monate davor gibt es keine Verbilligung.

Zuständige Stelle

Kantonale Ausgleichskasse Freiburg (KSVA), Prämienverbilligung
Impasse de la Colline 1, Postfach, 1762 Givisiez
Telefon 026 426 77 00

Auszahlung und Rückforderung

Wie das Geld fliesst

Auszahlung

Die Ausgleichskasse zahlt die Verbilligung in 12 Monatsraten direkt an deine Krankenkasse, die sie dir auf der Prämienrechnung gutschreibt.

Rückforderung

Zu Unrecht bezogene Beträge musst du (bzw. deine Erben) zurückzahlen. Wohnsitzwechsel, Geburt eines Kindes, Zivilstandsänderungen und eingetragene Partnerschaft musst du der Ausgleichskasse sofort melden.

Regeln 2026

So rechnet der Kanton Freiburg

Prozentsatz der Durchschnittsprämie nach Abstand zur Einkommensgrenze (60 Stufen)

Einkommensgrenze: CHF 37'000 (alleinstehend), CHF 43'400 (alleinerziehend), CHF 65'000 (Ehepaar), plus CHF 14'000 pro unterhaltsberechtigtes Kind. Liegt das anrechenbare Einkommen x % unter der Grenze, gilt der Satz der Stufe (1 % bis 65 % der Durchschnittsprämie, 60 Stufen nach Art. 6 ORP); für Kinder mindestens 80 %, für junge Erwachsene in Ausbildung mindestens 50 %. Jede Teilformel bildet eine Stufe ab, massgebend ist der höchste erreichte Betrag.

Massgebendes Einkommen

Nettoeinkommen laut Freiburger Steuerveranlagung (Code 4.910), erhöht um die Versicherungsprämien und -beiträge (Codes 4.110 bis 4.140; bei Selbständigerwerbenden Einkäufe in die 2. Säule nur über CHF 15'000), die privaten Schuldzinsen über CHF 30'000 (Code 4.210), die privaten Liegenschaftsunterhaltskosten über CHF 15'000 (Code 4.310) und einen Zwanzigstel (5 %) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910) (Art. 14 KVGG). Quellenbesteuerte: 80 % des steuerbaren Bruttoeinkommens plus 5 % des steuerbaren Vermögens.

Bemessung: Steuerveranlagung der Steuerperiode 2024 (zwei Jahre vor dem Anspruchsjahr). Wer in den zwei Vorjahren keine Verbilligung erhielt, kann auf begründetes Gesuch nach der Veranlagung 2025 beurteilt werden, wenn diese um mindestens 30 % abweicht.

Vermögensobergrenze: CHF 250'000 für Alleinstehende, CHF 250'000 für Alleinerziehende und CHF 250'000 für Paare (steuerbares Vermögen). Darüber besteht kein Anspruch.

Richtprämien je Prämienregion (CHF pro Jahr)

RegionErwachseneJunge ErwachseneKinder
Region 1CHF 6'828CHF 4'980CHF 1'632
Region 2CHF 6'288CHF 4'632CHF 1'488

Regionale Durchschnittsprämie 2026, vom Staatsrat festgelegt: Region 1 (Saanebezirk) CHF 569 / 415 / 136 pro Monat, Region 2 (übrige Bezirke) CHF 524 / 386 / 124 pro Monat für Erwachsene / junge Erwachsene 19 bis 25 / Kinder bis 18, je × 12.

Besondere Regeln

  • Kein Anspruch bei einem Nettoeinkommen (Code 4.910) über CHF 150'000, einem steuerbaren Vermögen über CHF 250'000 oder bei einer Veranlagung nach Ermessen (von Amtes wegen).
  • Lernende und Studierende unter 25 stellen keinen eigenen Antrag; sie werden als unterhaltsberechtigte Kinder im Antrag der Eltern aufgeführt (Ausbildungsbestätigung beilegen).
  • Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhalten ohne Antrag bis zur tatsächlichen OKP-Prämie; die Zahlung geht direkt an den Versicherer.
  • Quellenbesteuerte: anrechenbar sind 80 % des steuerbaren Bruttoeinkommens plus 5 % des steuerbaren Vermögens; dem Antrag die Quellensteuerbescheinigung 2024 beilegen.
  • Zivilstandsänderungen im Lauf des Jahres zählen erst ab dem 1. Januar des Folgejahres (mit neuem Antrag); wirtschaftliche Änderungen im Anspruchsjahr werden nicht berücksichtigt.
  • Massgebend ist der Wohnsitz am 1. Januar; wer nach dem 1. Januar wegzieht, behält den Anspruch bis Ende Jahr (Art. 5 ORP).
  • Die Verbilligung ist auf 100 % der Nettoprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung begrenzt.

Sozialziel

Die GDK-Synopse 2026 enthält für Freiburg keine Angabe zum Sozialziel nach Art. 65 Abs. 1ter KVG.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Freiburg?

Im Kanton Freiburg gilt für 2026: Prämienverbilligung = 1 % bis 65 % der regionalen Durchschnittsprämie, je nachdem, wie weit dein Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt; Kinder mindestens 80 %, junge Erwachsene in Ausbildung mindestens 50 %. Kein Anspruch hat, wer mehr als CHF 250'000 (alleinstehend) bzw. CHF 250'000 (Paare) steuerbares Vermögen hat. Beispiel Einkommensgrenze: Alleinstehend ohne Kind CHF 37'000 massgebendes Einkommen. Anmeldung: Kantonale Ausgleichskasse Freiburg (KSVA), Prämienverbilligung.

Wie beantrage ich die Prämienverbilligung im Kanton Freiburg?

Du stellst den Antrag online oder auf Papier bei der Kantonalen Ausgleichskasse Freiburg. Die Ausgleichskasse schickt möglichen Berechtigten einmal pro Steuerperiode ein Antragsformular. Wer im laufenden Jahr eine Verbilligung erhält, wird für das Folgejahr von Amtes wegen neu geprüft. Zuständig ist die Kantonale Ausgleichskasse Freiburg (KSVA), Prämienverbilligung.

Bis wann muss ich die Prämienverbilligung 2026 beantragen?

Stichtag: 31.08.2026. Der Antrag muss bis spätestens 31. August 2026 bei der Ausgleichskasse eingehen (Eingangsdatum zählt); spätere Anträge werden nicht behandelt.

Wann und wie wird die Prämienverbilligung ausbezahlt?

Die Ausgleichskasse zahlt die Verbilligung in 12 Monatsraten direkt an deine Krankenkasse, die sie dir auf der Prämienrechnung gutschreibt.

Kann es sein, dass ich Prämienverbilligung zurückzahlen muss?

Zu Unrecht bezogene Beträge musst du (bzw. deine Erben) zurückzahlen. Wohnsitzwechsel, Geburt eines Kindes, Zivilstandsänderungen und eingetragene Partnerschaft musst du der Ausgleichskasse sofort melden.

Welches Einkommen zählt für die Prämienverbilligung?

Nettoeinkommen laut Freiburger Steuerveranlagung (Code 4.910), erhöht um die Versicherungsprämien und -beiträge (Codes 4.110 bis 4.140; bei Selbständigerwerbenden Einkäufe in die 2. Säule nur über CHF 15'000), die privaten Schuldzinsen über CHF 30'000 (Code 4.210), die privaten Liegenschaftsunterhaltskosten über CHF 15'000 (Code 4.310) und einen Zwanzigstel (5 %) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910) (Art. 14 KVGG). Quellenbesteuerte: 80 % des steuerbaren Bruttoeinkommens plus 5 % des steuerbaren Vermögens. Massgebend: Steuerveranlagung der Steuerperiode 2024 (zwei Jahre vor dem Anspruchsjahr). Wer in den zwei Vorjahren keine Verbilligung erhielt, kann auf begründetes Gesuch nach der Veranlagung 2025 beurteilt werden, wenn diese um mindestens 30 % abweicht.

Bekommen Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung mehr?

Das Bundesrecht verlangt für untere und mittlere Einkommen mindestens 80 % Verbilligung für Kinder und 50 % für junge Erwachsene in Ausbildung (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Wie der Kanton das umsetzt, erfährst du bei der zuständigen Stelle.

Quellen

  1. GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton Freiburg, S. 12 (abgerufen 25.09.2026)gdk-cds.ch
  2. Kantonale Ausgleichskasse Freiburg: Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung (Einkommensgrenzen, anrechenbares Einkommen, Frist, Berechnungsbeispiel) (abgerufen 25.09.2026)ecasfr.ch
  3. Kantonale Ausgleichskasse Freiburg: Merkblatt Prämienverbilligung 2026 (Durchschnittsprämien, Sätze), S. 3 (abgerufen 25.09.2026)assets.caisseavsfr.ch
  4. Kantonale Ausgleichskasse Freiburg: Abstufung der Sätze (60 Stufen, Art. 6 ORP) (abgerufen 25.09.2026)assets.caisseavsfr.ch
  5. Kanton Freiburg: Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (ORP, SGF 842.1.13) (abgerufen 25.09.2026)bdlf.fr.ch
  6. Kanton Freiburg: Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG, SGF 842.1.1) (abgerufen 25.09.2026)bdlf.fr.ch
  7. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Prämienverbilligung durch die KantoneArt. 65 KVGfedlex.admin.ch

Stand 25.09.2026. Zur Übersicht aller Kantone: Prämienverbilligung. Methodik: So rechnen wir.