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IPV-Check · Kanton Bern

Prämienverbilligung Bern 2026/2027

Im Kanton Bern gilt für 2026: Fester Monatsbeitrag je Person, abgestuft nach massgebendem Einkommen (bis CHF 9'000, 17'000, 25'000, 35'000, für Familien bis 45'000), Alter und Prämienregion. Beispiel Einkommensgrenze: Massgebendes Einkommen, Personen ohne zur Familie zählende Kinder CHF 35'000 massgebendes Einkommen. Anmeldung: Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern (ASV), Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium.

Regeln für das Anspruchsjahr 2026 · Stand 25.09.2026 · Quellen

IPV-Check Bern

Wie viel Verbilligung könntest du erhalten?

Wer lebt im Haushalt?
Kinder bis 18
Junge Erwachsene 19–25 in Ausbildung
Prämienregion
Einkommen (steuerbar, laut Steuerrechnung)
Steuerbares Vermögen

Die Balken zeigen, wie viel Verbilligung dein Haushalt je Einkommen etwa erhält. Deine Angaben verlassen den Browser nicht.

Deine Indikation · Bern 2026Anspruch möglich

CHF 0 – CHF 804pro Jahr, rund CHF 0 – CHF 67 pro Monat

So kommt die Zahl zustande
  1. Einkommen laut Steuerveranlagung: CHF 40'000
  2. minus Einkommensabzug für deinen Haushalt: CHF 2'200
  3. = massgebendes Einkommen (geschätzt): CHF 37'800
  4. Das massgebende Einkommen liegt über der höchsten Einkommensstufe.
  5. Ergebnis: CHF 0 pro Jahr, Spanne bei Einkommen ±10 % und allen Regionen: CHF 0 bis CHF 804
Hinweise (3)
  • Ohne Prämienregion rechnen wir über alle 3 Regionen des Kantons; die Begründung zeigt Region 1.
  • Das massgebende Einkommen geht vom Reineinkommen aus, nicht vom steuerbaren Einkommen. Wer das steuerbare Einkommen eingibt, erhält eine vorsichtige Schätzung.
  • Die Werte gelten für 2026. Die Beiträge für 2027 hat der Kanton Bern noch nicht publiziert (Stand 25.09.2026).

Indikativ, ohne Gewähr. Massgebend ist allein die Verfügung der kantonalen Stelle. Deine Angaben bleiben in deinem Browser. Quelle: GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton Bern, Stand 25.09.2026. Methodik: So rechnen wir.

Antrag und Fristen

So beantragst du die Prämienverbilligung

Das Amt für Sozialversicherungen prüft dein Anrecht in der Regel automatisch anhand der definitiven Steuerdaten und benachrichtigt dich schriftlich. Einen Antrag musst du stellen, wenn das Anrecht nicht automatisch geprüft werden kann (z. B. Quellensteuer, Zuzug, junge Erwachsene in Ausbildung ausserhalb der Familie, kein Einkommen in der Steuererklärung) oder wenn sich deine Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert haben.

  • Antrag Prämienverbilligung 202631.12.2026

    Einen Antrag kannst du nur für das laufende Jahr stellen; er muss bis spätestens 31. Dezember 2026 beim ASV eintreffen.

  • Neubeurteilung bei veränderten Verhältnissen

    Ändert sich dein Familieneinkommen um mindestens 30 % für voraussichtlich mindestens zwei Jahre, oder deine Familiensituation, wird ab dem Ereignis neu beurteilt, rückwirkend höchstens bis 1. Januar des laufenden Jahres.

Zuständige Stelle

Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern (ASV), Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium
Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen
Telefon 031 636 45 00

Auszahlung und Rückforderung

Wie das Geld fliesst

Auszahlung

Das ASV zahlt die Beiträge direkt an deine Krankenkasse; sie zieht sie von der Prämienrechnung der Grundversicherung ab oder schreibt sie gut. Bei Sozialhilfe geht die Zahlung an den Sozialdienst.

Rückforderung

Zu viel ausgerichtete Prämienverbilligung musst du zurückzahlen; zu Unrecht gewährte Beiträge stellt dir die Krankenkasse rückwirkend in Rechnung. Verbessern sich deine finanziellen Verhältnisse erheblich und dauerhaft, melde es dem ASV.

Regeln 2026

So rechnet der Kanton Bern

Stufenmodell mit festen Beiträgen je Einkommensstufe, Altersgruppe und Prämienregion

Feste Beiträge pro Person und Jahr (Monatsbeitrag × 12) je Einkommensstufe und Prämienregion. Erwachsene ab 25: Stufe 1 bis 5 abnehmend; Kinder und junge Erwachsene, die zur Familie zählen, erhalten in allen Stufen denselben Beitrag. Stufe 5 (bis CHF 45'000) gilt nur für Familien mit zur Familie zählenden Kindern.

Massgebendes Einkommen

Korrigiertes Reineinkommen aller Familienmitglieder (Reineinkommen plus Beiträge an die 2. Säule ausserhalb des Nettolohns II, Säule 3a, Zweiverdienerabzug, nicht steuerbare Einkünfte wie Stipendien, Mitgliederbeiträge und Zuwendungen, auswärtiger Wochenaufenthalt, Liegenschaftsunterhalt über 1 % des amtlichen Werts, negativer Nettoertrag aus Erbengemeinschaften, Verlustüberschüsse der Vorperiode; minus selbst getragene Krankheitskosten), plus 5 % des Vermögens nach Abzug von CHF 17'000 pro Familienmitglied, minus Sozialabzüge: CHF 13'000 pro Ehepaar, CHF 9'750 für Alleinerziehende, CHF 2'200 für Alleinstehende, CHF 15'000 für das erste, CHF 12'500 für das zweite und CHF 10'000 für jedes weitere zur Familie zählende Kind. Quellenbesteuerte: 75 % des Bruttoeinkommens.

Bemessung: Definitive Steuerdaten des vorletzten Steuerjahres (für 2026 in der Regel die Veranlagung 2024).

Einkommensabzüge: alleinstehend CHF 2'200, alleinerziehend CHF 9'750, Paare CHF 13'000, Paare mit Kindern CHF 13'000, plus CHF 10'000 pro Kind bzw. mitgeführtem jungen Erwachsenen.

Richtprämien je Prämienregion (CHF pro Jahr)

RegionErwachseneJunge ErwachseneKinder
Region 1CHF 2'652CHF 2'871CHF 1'431.60
Region 2CHF 2'352CHF 2'569.80CHF 1'272
Region 3CHF 2'196CHF 2'403.60CHF 1'192.20

Bern rechnet nicht mit Richtprämien, sondern mit festen Beiträgen je Stufe (Feld «formel»). Hier stehen die Höchstbeiträge der Stufe 1 pro Jahr (Monatsbeitrag × 12): Erwachsene CHF 221.00 / 196.00 / 183.00, junge Erwachsene CHF 239.25 / 214.15 / 200.30, Kinder CHF 119.30 / 106.00 / 99.35 pro Monat (Region 1 / 2 / 3).

Besondere Regeln

  • Ledige junge Erwachsene (18 bis 25) mit einem korrigierten Reineinkommen unter CHF 14'000 zählen zur Familie der Eltern, auch wenn sie nicht bei ihnen wohnen.
  • Junge Erwachsene, die nicht mehr zur Familie zählen und nicht in Ausbildung sind, erhalten tiefere Beiträge (Region 1: CHF 206 / 138 / 100 / 63 / 31.50 pro Monat); in Ausbildung auf Antrag CHF 239.25 pro Monat (Region 1).
  • Konkubinatspaare mit mindestens einem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt werden wie Ehepaare berechnet (seit 1. Januar 2022).
  • Quellenbesteuerte: Antrag nötig; massgebend sind 75 % des Bruttoeinkommens, geleistete Unterhaltsbeiträge können abgezogen werden.
  • Sozialhilfe: Anrecht auf die maximale ordentliche Prämienverbilligung, ausbezahlt an den Sozialdienst. Ergänzungsleistungen: Beitrag berechnet die Ausgleichskasse des Kantons Bern individuell.
  • Massgebend für die Prämienregion ist der Wohnsitz am 1. Januar des Anspruchsjahres.

Sozialziel

Laut GDK-Synopse 2026 hat der Kanton Bern sein Sozialziel nach Art. 65 Abs. 1ter KVG noch nicht definiert.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Bern?

Im Kanton Bern gilt für 2026: Fester Monatsbeitrag je Person, abgestuft nach massgebendem Einkommen (bis CHF 9'000, 17'000, 25'000, 35'000, für Familien bis 45'000), Alter und Prämienregion. Beispiel Einkommensgrenze: Massgebendes Einkommen, Personen ohne zur Familie zählende Kinder CHF 35'000 massgebendes Einkommen. Anmeldung: Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern (ASV), Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium.

Wie beantrage ich die Prämienverbilligung im Kanton Bern?

Das Amt für Sozialversicherungen prüft dein Anrecht in der Regel automatisch anhand der definitiven Steuerdaten und benachrichtigt dich schriftlich. Einen Antrag musst du stellen, wenn das Anrecht nicht automatisch geprüft werden kann (z. B. Quellensteuer, Zuzug, junge Erwachsene in Ausbildung ausserhalb der Familie, kein Einkommen in der Steuererklärung) oder wenn sich deine Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert haben. Zuständig ist die Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern (ASV), Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium.

Bis wann muss ich die Prämienverbilligung 2026 beantragen?

Stichtag: 31.12.2026. Einen Antrag kannst du nur für das laufende Jahr stellen; er muss bis spätestens 31. Dezember 2026 beim ASV eintreffen.

Wann und wie wird die Prämienverbilligung ausbezahlt?

Das ASV zahlt die Beiträge direkt an deine Krankenkasse; sie zieht sie von der Prämienrechnung der Grundversicherung ab oder schreibt sie gut. Bei Sozialhilfe geht die Zahlung an den Sozialdienst.

Kann es sein, dass ich Prämienverbilligung zurückzahlen muss?

Zu viel ausgerichtete Prämienverbilligung musst du zurückzahlen; zu Unrecht gewährte Beiträge stellt dir die Krankenkasse rückwirkend in Rechnung. Verbessern sich deine finanziellen Verhältnisse erheblich und dauerhaft, melde es dem ASV.

Welches Einkommen zählt für die Prämienverbilligung?

Korrigiertes Reineinkommen aller Familienmitglieder (Reineinkommen plus Beiträge an die 2. Säule ausserhalb des Nettolohns II, Säule 3a, Zweiverdienerabzug, nicht steuerbare Einkünfte wie Stipendien, Mitgliederbeiträge und Zuwendungen, auswärtiger Wochenaufenthalt, Liegenschaftsunterhalt über 1 % des amtlichen Werts, negativer Nettoertrag aus Erbengemeinschaften, Verlustüberschüsse der Vorperiode; minus selbst getragene Krankheitskosten), plus 5 % des Vermögens nach Abzug von CHF 17'000 pro Familienmitglied, minus Sozialabzüge: CHF 13'000 pro Ehepaar, CHF 9'750 für Alleinerziehende, CHF 2'200 für Alleinstehende, CHF 15'000 für das erste, CHF 12'500 für das zweite und CHF 10'000 für jedes weitere zur Familie zählende Kind. Quellenbesteuerte: 75 % des Bruttoeinkommens. Massgebend: Definitive Steuerdaten des vorletzten Steuerjahres (für 2026 in der Regel die Veranlagung 2024).

Bekommen Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung mehr?

Das Bundesrecht verlangt für untere und mittlere Einkommen mindestens 80 % Verbilligung für Kinder und 50 % für junge Erwachsene in Ausbildung (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Wie der Kanton das umsetzt, erfährst du bei der zuständigen Stelle.

Quellen

  1. GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton Bern, S. 7 (abgerufen 25.09.2026)gdk-cds.ch
  2. ASV Bern: Berechnungsschema Prämienverbilligung, gültig ab 1. Januar 2026 (PDF), S. 4 (abgerufen 25.09.2026)asv.dij.be.ch
  3. ASV Bern: Informationen zur Prämienverbilligung, gültig ab 1. Januar 2026 (PDF) (abgerufen 25.09.2026)asv.dij.be.ch
  4. ASV Bern: Prämienverbilligung beantragen (abgerufen 25.09.2026)asv.dij.be.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Prämienverbilligung durch die KantoneArt. 65 KVGfedlex.admin.ch

Stand 25.09.2026. Zur Übersicht aller Kantone: Prämienverbilligung. Methodik: So rechnen wir.