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IPV-Check · Kanton Basel-Stadt

Prämienverbilligung Basel-Stadt 2026/2027

Im Kanton Basel-Stadt gilt für 2026: Je nach Haushaltseinkommen und Anzahl Personen fällt dein Haushalt in eine von 22 Einkommensgruppen; jede Gruppe hat feste Monatsbeiträge für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder (Einzelperson bis CHF 49'375, 4 Personen bis CHF 97'000). Beispiel Einkommensgrenze: Leistungsgrenze Einzelperson (Gruppe 22) CHF 49'375 massgebendes Einkommen. Anmeldung: Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Prämienverbilligung.

Regeln für das Anspruchsjahr 2026 · Stand 25.09.2026 · Quellen

IPV-Check Basel-Stadt

Wie viel Verbilligung könntest du erhalten?

Wer lebt im Haushalt?
Kinder bis 18
Junge Erwachsene 19–25 in Ausbildung
Einkommen (steuerbar, laut Steuerrechnung)
Steuerbares Vermögen

Die Balken zeigen, wie viel Verbilligung dein Haushalt je Einkommen etwa erhält. Deine Angaben verlassen den Browser nicht.

Deine Indikation · Basel-Stadt 2026Anspruch wahrscheinlich

CHF 360 – CHF 1'416pro Jahr, rund CHF 30 – CHF 118 pro Monat

So kommt die Zahl zustande
  1. Einkommen laut Steuerveranlagung: CHF 40'000
  2. = massgebendes Einkommen (geschätzt): CHF 40'000
  3. Einkommensstufe 15 (bis CHF 40'625): Beiträge zusammen CHF 516
  4. Ergebnis: CHF 516 pro Jahr, Spanne bei Einkommen ±10 %: CHF 360 bis CHF 1'416
Hinweise (4)
  • Die Werte gelten für 2026. Die Beitragstabelle 2027 beschliesst der Regierungsrat jeweils im Oktober mit der Prämiengenehmigung und ist noch nicht publiziert.
  • Basel-Stadt rechnet mit dem Haushaltseinkommen (u. a. Nettolohn inkl. Familienzulagen, Renten, Alimente), nicht mit dem steuerbaren Einkommen. Gib für die Indikation dieses Nettoeinkommen an.
  • Die Indikation rechnet ohne AVM-Bonus. Mit Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell erhältst du bis zu CHF 360 pro Jahr und erwachsene Person mehr.
  • Kinder und junge Erwachsene mit Anspruch erhalten mindestens 50 % der kantonalen Richtprämie; die Tabellenbeiträge liegen in allen Gruppen darüber.

Indikativ, ohne Gewähr. Massgebend ist allein die Verfügung der kantonalen Stelle. Deine Angaben bleiben in deinem Browser. Quelle: GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton Basel-Stadt, Stand 25.09.2026. Methodik: So rechnen wir.

Antrag und Fristen

So beantragst du die Prämienverbilligung

Du stellst einen Antrag beim Amt für Sozialbeiträge, online oder auf Papier, mit Policen, Einkommens- und Vermögensbelegen. Der Anspruch beginnt ab dem Monat nach dem Antrag. Einmal bewilligt, musst du in den Folgejahren keinen neuen Antrag stellen; Änderungen meldest du über den digitalen Briefkasten.

  • Keine Antragsfrist

    Es gibt keine Frist; der Anspruch beginnt aber erst ab dem Monat nach dem Antrag, rückwirkend gibt es nichts. Stell den Antrag deshalb so früh wie möglich.

  • Meldung von Veränderungen

    Ändern sich Einkommen oder Vermögen um mindestens 20 % für mindestens 3 Monate, wird das ab dem 1. Tag des vierten Monats berücksichtigt; Änderungen des Zivilstands ab dem Folgemonat.

Zuständige Stelle

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Prämienverbilligung
Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel
Telefon 061 267 87 11

Auszahlung und Rückforderung

Wie das Geld fliesst

Auszahlung

Das Amt für Sozialbeiträge meldet den Anspruch den Krankenkassen; diese reduzieren deine Prämie ab dem Folgemonat um den monatlichen Beitrag.

Rückforderung

Änderungen deiner finanziellen Situation um 20 % oder mehr sowie einen Krankenkassenwechsel musst du sofort melden. Eine neue Steuerveranlagung führt grundsätzlich zu einer Neuberechnung. Wie zu viel bezogene Beiträge zurückgefordert werden, beschreiben die ausgewerteten Quellen nicht; frag im Zweifel beim Amt für Sozialbeiträge nach.

Regeln 2026

So rechnet der Kanton Basel-Stadt

Stufenmodell mit 22 Einkommensgruppen je Haushaltsgrösse

Beiträge ohne AVM-Bonus laut Beitragstabelle 2026 (RRB vom 21.10.2025), Monatsbeträge × 12. Die Einkommensgrenzen gelten je Anzahl Personen der wirtschaftlichen Haushaltseinheit (1 bis 8 Personen; darüber gilt die Grenze für 8 Personen).

Massgebendes Einkommen

Haushaltseinkommen nach SoHaG: Summe aller Einkünfte der wirtschaftlichen Haushaltseinheit (Nettolohn inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen, Renten, Taggelder, Vermögenserträge inkl. Eigenmietwert, Alimente, Stipendien, vorgelagerte Leistungen) plus 10 % des Vermögens über dem Freibetrag (CHF 37'500 Einzelperson, CHF 60'000 Paar, plus CHF 15'000 je Kind unter 25). Bei nicht begründeter Teilzeit wird ein hypothetisches Einkommen von bis zu CHF 28'800 je erwachsene Person angerechnet.

Bemessung: Grundsätzlich die letzte Steuerveranlagung; weicht das aktuelle Einkommen oder Vermögen um mindestens 20 % davon ab, gelten aktuelle Belege (Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate usw.).

Richtprämien (CHF pro Jahr)

KantonErwachseneJunge ErwachseneKinder
Basel-StadtCHF 7'495.20CHF 5'475.60CHF 1'857.60

Kantonale Richtprämie = 90 % der kantonalen Durchschnittsprämie 2026 (CHF 694 / 507 / 172 pro Monat laut Beitragstabelle ASB, entspricht EDI CHF 8'328 / 6'084 / 2'064 pro Jahr): 0,9 × 8'328 = 7'495.20, 0,9 × 6'084 = 5'475.60, 0,9 × 2'064 = 1'857.60. Sie dient nur als Bezug für den Mindestbeitrag von 50 % an Kinder und junge Erwachsene; die Beiträge selbst stehen in der Tabelle.

Besondere Regeln

  • Zur wirtschaftlichen Haushaltseinheit zählen Ehe- und eingetragene Partner, Konkubinatspartner mit gemeinsamen Kindern oder nach fünf Jahren Zusammenleben, minderjährige Kinder und Kinder bis 25 in Erstausbildung, auch wenn sie auswärts wohnen.
  • Junge Erwachsene in Erstausbildung haben nur Anspruch über den Haushalt der Eltern; einen eigenen Antrag stellen können sie erst ab 25, nach abgeschlossener Erstausbildung oder mit eigener Familie.
  • AVM-Bonus: Wer ein alternatives Versicherungsmodell (Hausarzt, HMO, Telmed) hat, erhält in den Gruppen 1 bis 21 CHF 30 pro Monat mehr für Erwachsene und CHF 6 für junge Erwachsene und Kinder; in Gruppe 22 CHF 9 für Erwachsene. Die Police musst du jedes Jahr einreichen.
  • Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Der Anspruch richtet sich ausschliesslich nach dem ELG. Sozialhilfe: Prämienbeiträge grundsätzlich nach dem Sozialhilfegesetz.
  • Nicht- oder wenig Erwerbstätige ohne anerkannten Grund (z. B. Kinder unter 16, Pflege, Krankheit, Alter über 60): Das ASB rechnet ein hypothetisches Einkommen von bis zu CHF 28'800 pro erwachsene Person an.
  • Zuzug aus einem anderen Kanton: Basel-Stadt ist erst ab 1. Januar des Folgejahres zuständig. Zuzug aus dem Ausland: Anspruch ab Versicherungsbeginn, wenn du innert 3 Monaten beantragst.

Sozialziel

Die GDK-Synopse 2026 enthält für Basel-Stadt in Spalte VII keine Angabe zum Sozialziel nach Art. 65 Abs. 1ter KVG.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Basel-Stadt?

Im Kanton Basel-Stadt gilt für 2026: Je nach Haushaltseinkommen und Anzahl Personen fällt dein Haushalt in eine von 22 Einkommensgruppen; jede Gruppe hat feste Monatsbeiträge für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder (Einzelperson bis CHF 49'375, 4 Personen bis CHF 97'000). Beispiel Einkommensgrenze: Leistungsgrenze Einzelperson (Gruppe 22) CHF 49'375 massgebendes Einkommen. Anmeldung: Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Prämienverbilligung.

Wie beantrage ich die Prämienverbilligung im Kanton Basel-Stadt?

Du stellst einen Antrag beim Amt für Sozialbeiträge, online oder auf Papier, mit Policen, Einkommens- und Vermögensbelegen. Der Anspruch beginnt ab dem Monat nach dem Antrag. Einmal bewilligt, musst du in den Folgejahren keinen neuen Antrag stellen; Änderungen meldest du über den digitalen Briefkasten. Zuständig ist die Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Prämienverbilligung.

Bis wann muss ich die Prämienverbilligung 2026 beantragen?

Es gibt keine Frist; der Anspruch beginnt aber erst ab dem Monat nach dem Antrag, rückwirkend gibt es nichts. Stell den Antrag deshalb so früh wie möglich.

Wann und wie wird die Prämienverbilligung ausbezahlt?

Das Amt für Sozialbeiträge meldet den Anspruch den Krankenkassen; diese reduzieren deine Prämie ab dem Folgemonat um den monatlichen Beitrag.

Kann es sein, dass ich Prämienverbilligung zurückzahlen muss?

Änderungen deiner finanziellen Situation um 20 % oder mehr sowie einen Krankenkassenwechsel musst du sofort melden. Eine neue Steuerveranlagung führt grundsätzlich zu einer Neuberechnung. Wie zu viel bezogene Beiträge zurückgefordert werden, beschreiben die ausgewerteten Quellen nicht; frag im Zweifel beim Amt für Sozialbeiträge nach.

Welches Einkommen zählt für die Prämienverbilligung?

Haushaltseinkommen nach SoHaG: Summe aller Einkünfte der wirtschaftlichen Haushaltseinheit (Nettolohn inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen, Renten, Taggelder, Vermögenserträge inkl. Eigenmietwert, Alimente, Stipendien, vorgelagerte Leistungen) plus 10 % des Vermögens über dem Freibetrag (CHF 37'500 Einzelperson, CHF 60'000 Paar, plus CHF 15'000 je Kind unter 25). Bei nicht begründeter Teilzeit wird ein hypothetisches Einkommen von bis zu CHF 28'800 je erwachsene Person angerechnet. Massgebend: Grundsätzlich die letzte Steuerveranlagung; weicht das aktuelle Einkommen oder Vermögen um mindestens 20 % davon ab, gelten aktuelle Belege (Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate usw.).

Bekommen Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung mehr?

Das Bundesrecht verlangt für untere und mittlere Einkommen mindestens 80 % Verbilligung für Kinder und 50 % für junge Erwachsene in Ausbildung (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Wie der Kanton das umsetzt, erfährst du bei der zuständigen Stelle.

Quellen

  1. GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton Basel-Stadt, S. 11 (abgerufen 25.09.2026)gdk-cds.ch
  2. Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt: Einkommensgruppen, -grenzen und IPV-Beiträge ab 1. Januar 2026 mit Berechnungsbeispiel, S. 1 (abgerufen 25.09.2026)media.bs.ch
  3. Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt: Merkblatt Prämienverbilligung (Ausgabe 01.2026) (abgerufen 25.09.2026)media.bs.ch
  4. Kanton Basel-Stadt: Prämienverbilligung (Berechnungsgrundlagen, Vermögensfreibeträge, Haushalt) (abgerufen 25.09.2026)bs.ch
  5. EDI: Anhang zur Verordnung über die Durchschnittsprämien 2026 (abgerufen 25.09.2026)bsv.admin.ch
  6. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Prämienverbilligung durch die KantoneArt. 65 KVGfedlex.admin.ch

Stand 25.09.2026. Zur Übersicht aller Kantone: Prämienverbilligung. Methodik: So rechnen wir.